Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2153220-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1136997101-161628920, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1136997101-161628920, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Lagos ein Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 erteilt worden war (vgl. AS 15).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Lagos ein Visum für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .12.2016 erteilt worden war vergleiche AS 15).
1.2. Am 04.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Er sei vor ca. einer Woche mit dem Flugzeug aus Nigeria ausgereist und habe sich in der Folge ca. eine Woche lang in einem unbekannten Land aufgehalten. Er wisse nicht, was die Europäische Union sei und könne auch keine Angaben über seine Reiseroute machen, da er nicht wisse, in welchem Land er gewesen sei. Nach ca. einer Woche habe ihn eine Frau mit ihrem Auto bis zum Lager gebracht. Dann erst habe er erfahren, dass er sich in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und er habe auch von keinem anderen Land ein Visum erhalten. Auf Vorhalt des Abgleichs im VIS System gab der Beschwerdeführer an, dass er Hilfe von einem Soldaten gehabt habe, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Mehr könne er hierzu nicht sagen.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 04.12.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 31).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 04.12.2016 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 31).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Art. 12 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Artikel 12, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 137).Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 137).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 181).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 181).
1.4. Am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Familienangehörige bzw. Verwandte habe. Die Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, seien nicht ganz richtig. Tatsächlich sei er am XXXX geboren. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Er wisse nur noch, dass er mit dem Flugzeug in Italien gelandet sei. Dort habe er sich vier Tage lang aufgehalten und am Bahnhof geschlafen. Eine Frau habe ihm in Italien geholfen und ihn mit ihrem Auto nach Österreich gebracht.1.4. Am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Familienangehörige bzw. Verwandte habe. Die Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, seien nicht ganz richtig. Tatsächlich sei er am römisch 40 geboren. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Er wisse nur noch, dass er mit dem Flugzeug in Italien gelandet sei. Dort habe er sich vier Tage lang aufgehalten und am Bahnhof geschlafen. Eine Frau habe ihm in Italien geholfen und ihn mit ihrem Auto nach Österreich gebracht.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Italien zurück wolle, da er bereits in Österreich Deutsch lerne. Er besuche einen Deutschkurs an der Volkshochschule und habe sich mit dem Geld aus der Grundversorgung Deutschbücher gekauft. Er sei in Österreich, um Deutsch zu studieren und wolle deshalb nicht nach Italien. Er habe immer schon Deutsch studieren wollen und kenne sich in Italien nicht aus. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über Italien nichts wisse.
Auf Nachfrage gab die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin an, dass nichts mehr "offen" sei.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch für Asylwerber – A1/1" vom XXXX .03.2017 und eine Studienbestätigung der XXXX Universität XXXX , die den Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt, vor.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch für Asylwerber – A1/1" vom römisch 40 .03.2017 und eine Studienbestätigung der römisch 40 Universität römisch 40 , die den Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt, vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 [wohl gemeint: Abs. 2] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, [wohl gemeint: Absatz 2 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der automatische Abgleich im VIS System habe ergeben, dass er in Besitz eines für die Schengen Staaten gültigen Visums, ausgestellt von den italienischen Behörden in Lagos am XXXX .11.2016, welches von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültig sei, sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 03.03.2017 bzw. aufgrund des Vorliegens von Verfristung ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der automatische Abgleich im VIS System habe ergeben, dass er in Besitz eines für die Schengen Staaten gültigen Visums, ausgestellt von den italienischen Behörden in Lagos am römisch 40 .11.2016, welches von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .12.2016 gültig sei, sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 03.03.2017 bzw. aufgrund des Vorliegens von Verfristung ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 18 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder behauptet habe, an lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Visums würde seine Staatsangehörigkeit feststehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben, insbesondere aus dem im Akt erliegenden Abgleichsbericht zur VIS Abfrage. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Konkret zu Italien befragt, habe er zusammenfassend angegeben, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er in Österreich Deutsch studieren wolle. Somit habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend sein Privatleben in Österreich werde ausgeführt, dass der Umstand, dass er einen Deutschkurs besuche und integrationswillig sei, alleine nicht zu einer schützenswerten Integration führe. Der Beschwerdeführer habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend sein Privatleben in Österreich werde ausgeführt, dass der Umstand, dass er einen Deutschkurs besuche und integrationswillig sei, alleine nicht zu einer schützenswerten Integration führe. Der Beschwerdeführer habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurden zunächst die Bedenken der Vertretung betreffend die (damals noch in Kraft stehende) zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG ausgeführt. In weiterer Folge verwies die Beschwerdef darauf, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und ihr dadurch Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 wurde ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. In der Folge zitierte die Beschwerde eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, in welcher in Bezug auf einen gesundheitlich beeinträchtigten Mann ausgeführt wurde, dass der "Circular Letter" des italienischen Innenministeriums keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gelte. Daher hätte das Bundesamt von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien einholen müssen. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurden zunächst die Bedenken der Vertretung betreffend die (damals noch in Kraft stehende) zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ausgeführt. In weiterer Folge verwies die Beschwerdef darauf, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und ihr dadurch Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 wurde ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. In der Folge zitierte die Beschwerde eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, in welcher in Bezug auf einen gesundheitlich beeinträchtigten Mann ausgeführt wurde, dass der "Circular Letter" des italienischen Innenministeriums keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gelte. Daher hätte das Bundesamt von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien einholen müssen. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig.
Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Berichte über "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen" würden lediglich Statistiken über die Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wiederspiegeln. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen insbesondere die Unterbringungslage in Italien kritisiert und auf Fälle von Misshandlungen durch die italienische Polizei verwiesen wurde. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 16.09.2016 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidung deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Die Länderinformationen würden sich zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. In der Folge wurde erneut auf den Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass in Italien mindestens 10.000 Asylwerber in prekärsten Verhältnissen ohne Unterstützung der Behörden leben würden. Die Menschen hätten auch nur begrenzten Zugang zu medizinischer Behandlung. Die offiziellen Aufnahmebedingungen in Italien seien völlig unzureichend. Auch in diesem Zusammenhang wurde kein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt.Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 16.09.2016 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidung deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könne. Die Länderinformationen würden sich zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. In der Folge wurde erneut auf den Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass in Italien mindestens 10.000 Asylwerber in prekärsten Verhältnissen ohne Unterstützung der Behörden leben würden. Die Menschen hätten auch nur begrenzten Zugang zu medizinischer Behandlung. Die offiziellen Aufnahmebedingungen in Italien seien völlig unzureichend. Auch in diesem Zusammenhang wurde kein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt.
Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen werde. Nur bei Vorlage einer entsprechenden Zusicherung der italienischen Behörden ließe sich von einer adäquaten Versorgung ausgehen. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde verabsäumt worden. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Im gegenständlichen Fall seien individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der fehlenden Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten unzulässig machen würden. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde den unionsrechtlichen Bezug zur Dublin III-VO nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Insbesondere habe die Tarakhel-Entscheidung keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden.Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen werde. Nur bei Vorlage einer entsprechenden Zusicherung der italienischen Behörden ließe sich von einer adäquaten Versorgung ausgehen. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde verabsäumt worden. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Im gegenständlichen Fall seien individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der fehlenden Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten unzulässig machen würden. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde den unionsrechtlichen Bezug zur Dublin III-VO nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Insbesondere habe die Tarakhel-Entscheidung keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden.
4. Mit Schreiben vom 27.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden bekannt, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (vgl. OZ 3).4. Mit Schreiben vom 27.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden bekannt, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert vergleiche OZ 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Ende November 2016 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Italien geflogen, wo er sich wenige Tage lang aufgehalten hat. Von dort aus gelangte er nach Österreich, wo er am 03.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Ende November 2016 verlassen und ist in Besitz eines von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .12.2016 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Italien geflogen, wo er sich wenige Tage lang aufgehalten hat. Von dort aus gelangte er nach Österreich, wo er am 03.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Art. 12 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.03.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27.04.2017 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Artikel 12, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.03.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27.04.2017 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 18 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
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b). Unterbringung:
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
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Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem weiteren Reiseweg bzw. zu seinem Aufenthalt in Italien und zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültigen italienischen Visums nach Italien geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 03.12.2016) in Besitz eines gültigen italienischen Schengenvisums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum erhalten, nicht glaubhaft. Zum einen können die lediglich vom Beschwerdeführer unbelegt in den Raum gestellten Angaben das Ergebnis des unbedenklichen Abgleichs im VIS-System nicht entkräften und zum anderen räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Datenbanktreffers selbst ein, dass er Hilfe von einem Soldaten gehabt habe, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen (vgl. AS 27).Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .12.2016 gültigen italienischen Visums nach Italien geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 03.12.2016) in Besitz eines gültigen italienischen Schengenvisums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum erhalten, nicht glaubhaft. Zum einen können die lediglich vom Beschwerdeführer unbelegt in den Raum gestellten Angaben das Ergebnis des unbedenklichen Abgleichs im VIS-System nicht entkräften und zum anderen räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Datenbanktreffers selbst ein, dass er Hilfe von einem Soldaten gehabt habe, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen vergleiche AS 27).
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 23 bzw. AS 195) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 21 bzw. AS 195). Dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 23 bzw. AS 195) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 21 bzw. AS 195). Dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er über Italien nichts wisse (vgl. AS 197).Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er über Italien nichts wisse vergleiche AS 197).
Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Wenn diesbezüglich der Bericht "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen" herangezogen und ausgeführt wird, dass dieser Bericht lediglich Statistiken über die Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wiederspiegeln würde, ist hieraus nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieser Bericht unvollständig oder einseitig sein soll; vielmehr spiegelt der Bericht wohl wieder, dass Italien sehr wohl in der Lage ist, eine große Anzahl von Flüchtlingen – nämlich
173.973 am 14.03.2017 – adäquat unterzubringen. Darüber hinaus wurde nicht ausgeführt, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom März 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Wenn in der Beschwerde unter Verweis auf die angeführten Berichte von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt wird, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei gekommen und die Unterbringungslage prekär sei, – sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seinem Vorbringen aufweisen; beispielsweise hat der Beschwerdeführer eine Misshandlung durch die italienische Polizei nicht einmal ansatzweise erwähnt. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde selbst Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes nimmt und diese für ihre Argumentation heranzieht, sodass wohl kaum von einer "Einseitigkeit" der Quellen gesprochen werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerde zunächst ausführt, dass nicht von einer "Ausgewogenheit der Quellen" gesprochen werden könne, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde sowie, dass sich die Länderfeststellungen lediglich auf die Darstellung der "rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen" beschränken würden, in weiterer Folge jedoch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringungssituation) herangezogen werden. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigke