TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/29 VGW-141/038/3040/2017

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §5 Abs2
NAG §51 Abs2
NAG §53a
VwGVG §28 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau Mo. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 24.01.2017, Zl. SH/2017/1211152-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),

A.) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum von 19.1.2017 bis 3.3.2017 als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B.) den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid für den Zeitraum von 4.3.2017 bis 10.4.2017 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum ab 11.4.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid, mit welchem ihr Antrag vom 19.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen wurde.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe derzeit kein aufrechtes Dienstverhältnis. Laut Versicherungsdatenauszug sei sie von 06.03.2015 bis 31.03.2015 bei der Firma F. voll- bzw. teilzeit, von 04.08.2015 bis 30.11.2015 bei der Firma S. geringfügig und von 07.10.2016 bis 04.01.2017 bei der Firma St. bei der O. voll- bzw. teilzeit beschäftigt gewesen.

Außerdem weise ihr Versicherungsdatenauszug keine durchgehende Krankenversicherung in den letzten fünf Jahren auf.

Sie sei EWR-Bürgerin und verfüge seit 31.10.2011 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts sei vorgelegt worden.

Die Beschwerdeführerin sei weder erwerbstätig, noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Sie sei auch nicht Familienangehörige einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person.

Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Dienstverhältnis sei von Seiten des Arbeitgebers in der Probezeit aufgelöst worden. Seit diesem Zeitpunkt sei sie beim AMS gemeldet um weiterhin ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und möglichst bald wieder eine Arbeit zu finden. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs (B2) über das WAFF. Ihre Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG sei weiterhin aufrecht, da es sich bei ihrer Erwerbslosigkeit um eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit handle und sie dem AMS zur Verfügung stehe. Sie bitte um Berücksichtigung ihrer Situation und um Stattgebung ihres Antrages auf Mindestsicherung.

Vom Verwaltungsgericht Wien wurde erhoben, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur St. bei der O. am 4.1.2017 einvernehmlich gelöst wurde.

Mit Schreiben vom 30.5.2017 wurde die Beschwerdeführerin diese Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wird als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und war laut Versicherungsdatenauszug von 7.10.2016 bis 4.1.2017 bei der St. bei der O. als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde am 4.1.2017 einvernehmlich gelöst. Sie verfügt über eine Anmeldebestätigung vom 9.7.2012 gemäß § 51 Abs. 1 Z. 4 NAG (Lebenspartner in einer dauerhaften Beziehung).

Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Akt einliegenden Unterlagen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst hat, folgt aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die WGKK, die von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lautet:

§ 5.

Personenkreis

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

         1.       Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

         2.       Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

         3.       Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

         4.       Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

         1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

         2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

         3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

         1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

         2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

         3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

         4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Da die Beschwerdeführerin keine Österreicherin ist, war zu prüfen, ob sie gemäß § 5 Abs. 2 WMG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines EU-Staates (Spanien). Ihr Aufenthaltsrecht gründet sich auf die Verwirklichung des in § 51 Abs. 4 NAG angeführten Tatbestandes.

Indem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten nicht als Arbeitnehmerin tätig ist, kommt eine Gleichstellung daher nur dann in Betracht, wenn ihre Erwerbstätigeneigenschaft trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist.

Die Beschwerdeführerin war nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug weniger als ein Jahr unselbständig erwerbstätig (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 3 NAG). Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde einvernehmlich gelöst, es liegt sohin keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor, sodass sie die gesetzliche Voraussetzung für eine Gleichstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dieser Bestimmung nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG liegen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Für den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a NAG ist unter einem „fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet“ (§ 53a Abs. 1 NAG) nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG entsprach. Dies würde im vorliegenden Zusammenhang erfordern, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 5 Jahren (im Wesentlichen ununterbrochen) als Selbständige (oder Arbeitnehmerin oder mit ausreichenden Existenzmitteln und einem umfassenden Krankenversicherungsschutz) in Österreich erwerbstätig und aufhältig war. Dies ist aber bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten lediglich von 6.3.2015 bis 31.3.2015, von 4.8.2015 bis 30.11.2005 und von 7.10.2016 bis 4.1.2017, nicht der Fall.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Erstbehörde mangels Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbstätigeneigenschaft und mangels eines Daueraufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zutreffend von der fehlenden Gleichstellung der Beschwerdeführerin (mit österreichischen Staatsbürgern) ausgegangen ist. Die Abweisung durch die belangte Behörde erfolgte dahingehend zu Recht.

Ad B.)

Seit 4.3.2017 ist die Beschwerdeführerin als geringfügige Arbeiterin tätig, womit sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 5 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich – insbesondere hinsichtlich der Prüfung der weiteren, allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und der daraus allenfalls resultierenden Berechnung von Leistungen nach dem WMG – weitere Sachverhaltsermittlungen als erforderlich, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen war.

Fest steht, dass mit Bescheid vom 19.4.2017 über Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab 11.4.2017 abgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Spruch dieser Entscheidung erstreckt sich auf denselben Zeitraum wie jener des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 24.1.2017.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid (hier: vom 19.4.2017) den früher erlassenen (hier: der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 24.1.2017). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt (im vorliegenden Fall sprechen beide Bescheide über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf bedarfsorientierte Mindestsicherung ab), tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 16.9.1994, Zl. 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; VwGH 1.10.2004, Zl. 2001/12/0148). Doch bedeutet der dadurch eingetretene Wegfall des mit Beschwerde bekämpften Bescheides nicht, dass die Rechtsmittelinstanz keine Entscheidungspflicht trifft. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (VwGH 22.2.1999, Zl. 98/17/0316).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Gleichstellung; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigeneigenschaft; Recht auf Daueraufenthalt; geringfügige Beschäftigung; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.038.3040.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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