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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des C in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen
1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juni 2001, Zl. 15 1311/167-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses ab 1. Jänner 1998 (hg. Zl. 2001/12/0148), und
2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. August 2001, Zl. 15 1311/223-II/15/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Neubemessung des Ruhegenusses, der Ruhegenusszulage und der Nebengebührenzulage ab 1. Jänner 1998 (hg. Zl. 2001/12/0208),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der zweitangefochtene Bescheid vom 28. August 2001 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. seit 1. September 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion W tätig. A) Zum mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11. September 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in jeweils näher bezeichneter Höhe gebühre, wobei dieser Bemessung die so genannte "Abschlagsregel" des § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zu Grunde lag. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1998, B 4939/96 und andere (hier: B 2929/97), unter anderem diese Beschwerde abwies. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11. September 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in jeweils näher bezeichneter Höhe gebühre, wobei dieser Bemessung die so genannte "Abschlagsregel" des Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zu Grunde lag. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1998, B 4939/96 und andere (hier: B 2929/97), unter anderem diese Beschwerde abwies.
Zwischenzeitig waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid (der Aktiv-Dienstbehörde) vom 6. Oktober 1997 gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 24 Tagen zugerechnet worden. Zwischenzeitig waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid (der Aktiv-Dienstbehörde) vom 6. Oktober 1997 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 24 Tagen zugerechnet worden.
Hierauf stellte die erstinstanzliche Pensionsbehörde mit Bescheid vom 11. November 1997 den dem Beschwerdeführer ab 1. September 1997 gebührenden Ruhegenuss (in einer näher bezifferten Höhe) neu fest, dies abermals in Anwendung der so genannten "Abschlagsregel".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 Berufung (über welche im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorerst nicht entschieden wurde).
Mit Bescheid vom 3. Februar 1999, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. Februar 1999, hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1998 wurde nicht eingegangen.
In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Im ersten Rechtsgang wurde der Bescheid vom 3. Februar 1999 mit hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0090, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund des Verweises nach § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, lag dem Vorerkenntnis - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung ist - folgende Rechtslage zu Grunde: Auf Grund des Verweises nach Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, lag dem Vorerkenntnis - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung ist - folgende Rechtslage zu Grunde:
"Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201). "Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201).
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet: Absatz 3, dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:
'(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.'
Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Artikel 4, Ziffer eins, des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nach Paragraph 4, Absatz 7, leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3,, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 12 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an. Paragraph 12, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.
§ 83a GG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, der am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, enthält in seinem Abs. 1 für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von § 4 Abs. 3 PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung. Paragraph 83 a, GG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, der am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, enthält in seinem Absatz eins, für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung.
§ 62e Abs. 7 bis 9 PG 1965 - die gesamte Bestimmung, die durch Art. 4 Z. 26 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 eingeführt wurde, enthält Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle - ordnet nach den EB zu dieser Novelle im Wesentlichen an, dass die begünstigende Bestimmung des § 83a GG rückwirkend auch jenen Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie deren Hinterbliebenen zugute kommen soll, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 'in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung' (die unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge wurde durch die 1. Dienstrechtsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eingefügt) erfolgte. Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung setzt nach § 62e Abs.7 einen Antrag des Beamten oder seines Hinterbliebenen voraus." Paragraph 62 e, Absatz 7 bis 9 PG 1965 - die gesamte Bestimmung, die durch Artikel 4, Ziffer 26, des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 eingeführt wurde, enthält Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle - ordnet nach den EB zu dieser Novelle im Wesentlichen an, dass die begünstigende Bestimmung des Paragraph 83 a, GG rückwirkend auch jenen Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie deren Hinterbliebenen zugute kommen soll, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, 'in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung' (die unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge wurde durch die 1. Dienstrechtsgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 123, mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eingefügt) erfolgte. Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung setzt nach Paragraph 62 e, Absatz 7, einen Antrag des Beamten oder seines Hinterbliebenen voraus."
§ 12 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, Abs. 1 Satz 2 idF BGBl. Nr. 362/1991, lautet: Paragraph 12, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, Absatz eins, Satz 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, lautet:
"Zu den §§ 63 und 64 AVG "Zu den Paragraphen 63 und 64 AVG
§ 12. (1) Im Dienstrechtsverfahren steht der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Berufung ist immer bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Paragraph 12, (1) Im Dienstrechtsverfahren steht der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Berufung ist immer bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.