TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 W163 1318048-3

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AVG §74 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W163 1318048-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF., eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 08.08.2007 und am 19.02.2008 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde dem BF am 29.05.2008 nachweislich zugestellt.

1.4. Am 01.07.2008 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.

1.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.07.2008, Zl. XXXX , wurde von der Verhängung der Schubhaft über den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu erging die Auflage, dass sich der BF ab 02.07.2008 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe.

1.6. Mit Ladungsbescheid vom selben Tag wurde der BF für den 10.07.2008 zum Zweck der Sicherung der Ausreise gem. § 46 FPG zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen.

1.7. Am 10.07.2008 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF mit der Begründung, dass der BF den unter 1.6. genannten Termin unentschuldigt nicht wahrnahm.

1.8. Am 16.07.2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion (vgl. Punkt 1.5.), dass der BF sich zuletzt am 09.07.2007 meldete und seit 10.07.2007 der täglichen Meldepflicht nicht nachkam.

1.9. Bezüglich eines Erhebungsersuchens wurde mit Bericht vom 28.07.2008 mitgeteilt, dass der BF an der Adresse, an der er zu diesem Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, nicht wohnhaft ist.

2.1. Am 20.07.2011 wurde der BF von einem Organ der Sicherheitspolizei in Wien mit einem

fremdem Ausweis betreten. Über ihn wurde noch am selben Tag mit Bescheid die Schubhaft verhängt.

2.2. Am gleichen Tag wurde der BF vor dem Landespolizeikommando Wien wegen des Verdachts auf Gebrauch fremder Ausweise als Beschuldigter einvernommen.

2.3. Am 21.07.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.

2.4. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011. Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.

2.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2.6. Am 29.07.2011 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

2.7. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 01.08.2011 von einem Sicherheitsorgan des 29.09.2017 Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt.

2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.

2.9. Am 02.08.2011 wurde der BF von einem Organ des BAA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen.

2.10. Mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2.11. Am 05.08.2011 wurde erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht.

2.12. Am 26.08.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.

Am 15.09.2011 wurde der BF wiederum vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass die Dauer der Schubhaft auf sechs Monate ausgedehnt werde.

2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.10. genannten Bescheid des BAA abgewiesen.

2.14. Mit Schreiben vom 25.09.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert.

2.15. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2011 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde der BF über die Entlassung aus der Schubhaft mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates informiert. Am gleichen Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

2.16. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2.17. Mit Schreiben vom 29.05.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert.

2.18. Der BF wurde am 02.12.2012, am 18.04.2013 und am 01.07.2013 wegen § 120 Abs. 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt) von der LPD Wien angezeigt.

3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das gegen den BF bestehende "Aufenthaltsverbot" (Anm: vgl. dazu Punkt 2.5.) ist ein absoluter Versagungsgrund nach dem NAG.

4.1. Am 10.04.2014 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots (vgl. abermals Punkt 2.5.). Vorgebracht wurde dabei u.a., dass der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammenlebe, zudem sei im März 2013 deren gemeinsames Kind geboren worden. Vorgelegt wurde u.a. der Meldezettel, Identitätsausweis und Geburtsurkunde dieses Kindes.

4.2. Am 20.05.2015 wurde erneut durch die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des BF die Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes" beantragt.

4.3. Einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015 nachkommend erging am 04.09.2015 der Bericht der LPD Wien, wonach die ungarische Lebensgefährtin des BF an der Meldeadresse angetroffen wurde und sie mit Sicherheit dort mit dem BF und dem gemeinsamen Kind wohnhaft sei.

4.4. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.01.2015 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" Parteiengehör gewährt, eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 22.01.2016 ein.

4.5. Am 21.07.2016 langte seitens der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF ein "Antrag auf Bestätigung des Ablaufs des verhängten Aufenthaltsverbots von 5 Jahren am 20.07.2011" ein.

4.6. Am 21.09.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt. Daraufhin wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2016 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots" Parteiengehör gewährt.

4.7. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.06.2017 "Beschwerde gem. § 8 VwGVG".

5.1. Am 15.11.2016 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Unter einem wurde die Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt. Vorgelegt wurde dabei – jeweils in Kopie – eine Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 10.07.2005) samt Beglaubigung vom 15.05.2013, ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt Beglaubigung vom 05.06.2013, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 10.07.2009, sowie ein Konvolut von Dokumenten seiner ungarischen Lebensgefährtin, des gemeinsamen Kindes, ZMR-Auszüge, ein Mietvertrag, sowie ein Konvolut von Kontoauszügen, Verträgen und Abrechnungen seiner Lebensgefährtin, weiters eine Beilage zum Werkvertrag des BF mit der XXXX vom 03.02.2014 samt Abrechnungen mit dieser GmbH im Zeitraum von Jänner 2014 bis Oktober 2016, Versicherungsbestätigungen und ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Wien bezüglich eines Antrags auf Familienbeihilfe.

5.2. Am 17.11.2016 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage und Antragsergänzung ein.

5.3. Am 20.07.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden dabei neben bereits beigebrachten Unterlagen eine Beilage zum Werkvertrag der Lebensgefährtin des BF, Versicherungsbestätigungen der SVA, Abrechnungen der XXXX für Tätigkeiten des BF und seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2017.

5.4. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2017 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Parteiengehör gewährt.

5.5. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 04.08.2017 Stellung.

5.6. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.08.2017, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

5.7. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 11.09.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5.8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 25.09.2017 vom BFA vorgelegt.

5.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin (als Zeugin) und sein rechtsfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, stammt aus dem Bundesstaat Uttar Pradesh und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu.

Der BF spricht eine Landessprache Indiens als Muttersprache, ist gesund und arbeitsfähig. Er hat zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Kolleg für Naturwissenschaften besucht, von 2002 bis 2006 arbeitete er in der familieneigenen Apotheke.

Der BF ging in Indien im Jahr 1999 eine Ehe ein, die im Jahr 2007 geschieden wurde. Die frühere Ehegattin des BF lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in Indien. Ein Naheverhältnis des BF zu diesen konnte nicht festgestellt werden. Zu seinem in Indien lebenden Bruder hat der BF nur sporadisch Kontakt.

2. Der BF stellte am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

3. Der BF erschien nicht zu dem Termin am 10.07.2008 bei der Fremdenpolizei, die der Sicherung seiner Ausreise dienen sollte. Am gleichen Tag entwich er auch aus dem gelinderen Mittel zur Schubhaft.

Der BF war im Zeitraum von 10.07.2008 bis 20.07.2011 unbekannten Aufenthalts, er hielt sich aber auch in diesem Zeitraum in Österreich auf. Die anderslautenden Angaben bei Stellung des Folgeantrages am 29.07.2011, wonach er sich inzwischen in Indien aufgehalten hätte, machte der BF aus Angst.

Der BF war im Zeitraum vom 30.09.2008 bis 20.07.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet, wobei ihm bewusst war, dass er sich in den Zeiten seines tatsächlichen Aufenthalts in Österreich während dieses Zeitraums ohne entsprechende Meldung im Bundesgebiet aufhielt.

4. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

6. Der BF reiste im August 2007 nach Österreich. Der BF ist nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, obwohl gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand.

Der BF hielt sich während der Dauer der beiden Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren war sein Aufenthalt im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Auch seither ist sein Aufenthalt unrechtmäßig.

Der BF kam den Ausweisungen sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot nicht nach.

Seit Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich kam ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

7. Der BF hat gute Deutschkenntnisse. Für das Sprachkompetenzniveau A2 hat er am 10.07.2009 ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds erlangt.

Der BF lebt seit sechs Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Sie haben einen gemeinsamen, im März 2013 geborenen Sohn, der ebenfalls die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Familie leben der BF, seine Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben ist geprägt von einem besonders engen Naheverhältnis, was sich einerseits in der engen Beziehung zwischen dem BF und seinem vierjährigen Sohn und andererseits in einer engen Beziehung zu und einer besonders ausgeprägten Unterstützung seiner Lebensgefährtin ausdrückt. Der BF kümmert sich umfassend um seinen Sohn. Das Einkommen des BF stützt den Erhalt der Familie maßgeblich, das Einkommen seiner Lebensgefährtin alleine würde für sie und den gemeinsamen Sohn nicht ausreichen. Der BF und seine Lebensgefährtin haben die Absicht zu heiraten. In der Freizeit besucht der BF mit seiner Familie mitunter Museen und den Tierpark.

Die Großeltern des Sohnes des BF, die in Ungarn leben, besuchten die Familie in der Vergangenheit regelmäßig. Die Lebensgefährtin des BF bezieht für den gemeinsamen Sohn Kinderbeihilfe.

Der BF arbeitet in Österreich als Werbemittel-Kolporteur, dies jedenfalls seit Jänner 2014 durchgehend. Er ist in der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Derzeit verdient der BF ungefähr 800,- Euro monatlich.

8. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011, Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.

Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zu dem vom BF geführten Namen und Geburtsdatum beruhen auf jenen Daten, die der BF in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten. Unter diesen Identitätsdaten wurde der BF auch im strafgerichtlichen Verfahren vom Bezirksgericht Leopoldstadt geführt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF (Ausbildung des BF, Arbeit in Indien) im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Erstverfahren, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF hervorkamen und er, so seine aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, auch derzeit erwerbstätig ist.

Die Feststellungen zur 1999 eingegangenen und im Februar 2007 geschiedenen Ehe basieren auf dem Scheidungsurteil, aus dem sich auch ergibt, dass der Ehe eine Tochter und ein Sohn entstammen (AS 367). Der BF gab im Rahmen der geführten Verfahren Verschiedenes - insbesondere mit Blick auf die schon vor seiner ersten Antragstellung vollzogene Scheidung nicht Nachvollziehbares - zu seinem Familienstand an: Im Rahmen der beiden Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung: 03.08.2007) gab der BF an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben, wovon im weiteren Verfahren ausgegangen wurde. Auch die Fremdenpolizei ging von diesem Familienstand aus (vgl. etwa AS 59 – verheiratet, zwei Kinder, 01.07.2008), ebenso das Landespolizeikommando Wien bei der Beschuldigtenvernehmung (AS 153, 20.07.2011). Der BF gab auch beim Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Feld "Name of Spouse & Nationality" an:

"Rajni Devi, India" (AS 195, 21.07.2011). Erstmals bei Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 15.11.2016 vermerkte der BF als Familienstand "geschieden" (AS 354). Dazu legte er – in Kopie – ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt deutscher Übersetzung vor – laut diesem Schriftstück wäre der BF schon im Februar 2007, also noch vor seiner Einreise nach Österreich, geschieden worden. Somit widerspricht der Inhalt der Scheidungsurkunde den vom BF vor mehreren Behörden über Jahre hinweg gemachten Angaben. Dennoch wird den Daten aus dem angefochtenen Scheidungsurteil gefolgt, da die davon im Akt einliegende Kopie des äußeren Anscheins nach als authentisch darstellt. Aus den Angaben des BF ergab sich nicht, dass er zu seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern in Kontakt stünde (vgl. Protokoll der mV S. 7, der BF erwähnte nur seinen Bruder), sodass diesbezüglich – insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit des BF aus Indien und der Neugründung einer Familie in Österreich – ein Naheverhältnis zu diesen nicht feststellbar war.

Die im Rahmen des Antrages vom 15.11.2016 vorgelegten "indischen" Schriftstücke – Geburtsurkunde vom 10.07.2005 und Scheidungsurteil vom 07.02.2007 – enthalten Beglaubigungen vom 15.05.2013 und vom 05.06.2013. Die Vorlage von indischen Dokumenten relativiert die Angaben des BF, dass er über keine Dokumente verfüge bzw. verfügen könne. So gab er im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auf die konkrete Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente habe, die er ins Verfahren einbringen könne, an, er habe in Indien eine Lebensmittelkarte, auf der sein Foto sei und die er sich schicken lassen könne (AS 5), erwähnte aber ansonsten keine Dokumente bzw. eine Verfügungsmöglichkeit darüber, sondern verneinte etwa in der Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 01.07.2008, die Frage, ob er persönliche Dokumente aus Indien habe (AS 61).

2. Die Feststellungen zu Bescheiden, Erkenntnissen, dem Strafurteil des BG Leopoldstadt (vgl. Strafkarte AS 244) und dem Straferkenntnis (AS 183) ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.

3. Dass der BF nicht zum Termin bei der Fremdenpolizei, der der Sicherung seiner Ausreise dienen sollte, erschien, ergibt sich aus Folgendem: Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 01.07.2008 für diesen Termin geladen, den Ladungsbescheid hat er am gleichen Tag selbst übernommen (AS 69). Dass die zuständige Behörde bereits Vorbereitungen zur Sicherung der Ausreise traf, ergibt sich daraus, dass um die Übermittlung von Fingerabdruckblättern des BF ersucht und dem auch nachgekommen wurde (AS 76 ff). Aus dem Schreiben (Festnahme- und Durchsuchungsauftrag) vom 10.07.2008 ergibt sich, dass der BF den Ladungstermin am 10.07.2008 unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (AS 85). Zudem kam der BF ab dem 10.07.2008 der täglichen Meldepflicht (gelinderes Mittel zur Schubhaft) bei der zuständigen PI nicht mehr nach (AS 105, 107,127).

Dass der BF anschließend daran ab 10.07.2008 bis 21.07.2011, sohin drei Jahre unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich daraus, dass er ab 10.07.2008 dem gelinderen Mittel entwichen ist. Einer Erhebung an seiner Wohnadresse am 13.07.2008 blieb ergebnislos (AS 133). Der BF war ab 09.08.2008 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet. Erst, als er etwa drei Jahre später, im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen (AS 149 ff) und sodann in Schubhaft genommen wurde, wurde sein Aufenthaltsort wieder bekannt.

Der BF machte zu seinem Verbleib in dieser Zeit sehr widersprüchlichen Angaben: Zu seinem aus dem Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrag brachte er vor, dass er etwa 20 Tage nach der ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung nach Indien zurückgekehrt sei. Im Juli 2008 sei er bereits in Indien gewesen und am 18.07.2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Bereits der Asylgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 15.09.2011 fest, ob sich der BF seit seiner Einreise im August 2007 tatsächlich durchgehend in Österreich aufgehalten hat, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar. Denn er selbst habe behauptet, dass er das Bundesgebiet nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung im Juli 2008 wieder verlassen habe, über Italien in seine Heimat zurückgekehrt sei und sich dort bis Juli 2011 aufgehalten habe. Zwar schloss der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund seiner Angaben aus, dass der BF sich in der Zwischenzeit in seinem Heimatland aufgehalten habe, nicht jedoch, dass er das Bundesgebiet verlassen habe.

Im späteren Verfahren wurden seitens des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreter durchwegs darauf Bezug genommen, dass sich der BF ununterbrochen in Österreich aufgehalten hätte – so wird etwa im Schriftsatz vom 20.05.2015 auf einen siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen (AS 298), im Schriftsatz vom 15.11.2016 auf einen neunjährigen Aufenthalt (AS 523) und vor dem BFA gab der BF am 20.07.2017 an, dass er seit zehn Jahren im Bundesgebiet sei (AS 531).

In der Beschwerdeverhandlung am 15.11.2017 gab der BF unter dem von ihm dabei gewonnenen persönlichen Eindruck glaubwürdig an, dass er durchgehend in Österreich gewesen sei, er aber aus Angst in der damaligen Einvernahme falsche Angaben gemacht habe (Protokoll der mV S. 5), sodass dies dem entsprechend festgestellt wurde. Daraus resultiert aber auch die Feststellung, dass er in diesem Zeitraum, in dem er sich in Österreich befunden hat, seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und sich dessen bewusst sein musste.

6. Die Feststellungen dazu, in welchen Zeiträumen der Aufenthalts des BF rechtmäßig war (Asylverfahren) und dass er der Ausreiseverpflichtung und Rückkehrentscheidung nicht freiwillig nachkam sowie, dass er keine anderes Aufenthaltsrecht hat, ergibt sich aus dem auf dem Akteninhalt basierenden und insoweit unstrittigen Verfahrensgang.

7. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf dem in Vorlage gebrachten A2-Sprachzertifikat (AS 374) in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich der BF in der Einvernahme vor dem BFA auch ohne Verdolmetschung verständigen konnte. Auch im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass der BF die Sprache spreche. Dies bestätigte sich in der Beschwerdeverhandlung, in der der BF wiederholt noch vor Übersetzung durch die Dolmetscherin Fragen auf Deutsch beantwortete und eine Übersetzung nur bei komplexeren Fragen nötig war (Protokoll der mV S. 9).

Dass der BF seit sechs Jahren mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 531) und den vorgelegten Unterlagen, sowie der gemeinsamen Melde- und Wohnadresse. Das Zusammenleben wurde auch durch den Erhebungsbericht vom 04.09.2015 bestätigt, wonach die Erhebenden feststellten, dass sie "mit Sicherheit zusammen wohnhaft sind und in einer Beziehung leben" (AS 314). Insofern die Beschwerde den von der belangten Behörde verwendeten Begriff "Beziehung" moniert, sei darauf verwiesen, dass dieser Begriff das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht negiert. Es ergibt sich aus den in Kopie vorgelegten Dokumenten, dass die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame Sohn ungarische Staatsangehörige sind (vgl. etwa AS 375ff), dass es sich bei dem BF um den Vater des letzteren handelt, ergibt sich aus der Eintragung im Geburtenregister (AS 381). Die Feststellungen zur Lebenssituation der Familie in Österreich und dem besonderen Naheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern fußt auf deren überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Lichtbildern. Besonders eindrücklich ist dabei, dass der BF seine Lebensgefährtin bei der Bewältigung ihrer Panikattacken unterstützt, sich umfassend um den gemeinsamen Sohn kümmert und dieser stark am BF hängt. Maßgeblich ist auch, dass der BF den Hauptteil des Einkommens der Familie erwirtschaftet und glaubwürdig darlegte, dass seine Lebensgefährtin und der Sohn ohne sein Einkommen nicht ausreichend Geld zur Verfügung stünde (vgl. dazu das Protokoll der mV).

Dass die in Ungarn lebenden Großeltern des Sohnes des BF die Familie regelmäßig besucht, ergibt sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 22.01.2016 (AS 326). Die Feststellung zum Bezug von Familienbeihilfe ergibt sich aus der Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 01.12.2016 (AS 519).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung des BF ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen (AS 537 ff).

Zum Beschwerdevorbringen:

Dass es sich bei Lebensgefährtin und Sohn des BF um Unionsbürger handelt, wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass es sich nicht "nur" um eine Beziehung, sondern um eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen handle, stehen sich diese Bewertungen nicht entgegen, insgesamt wird dem Beschwerdevorbringen entsprechend von einem Familienleben (iSd Beschwerde "Familieneigenschaft") ausgegangen. Das Vorbringen zur Flugangst der Lebensgefährtin fand bereits im angefochtenen Bescheid Niederschlag, eine unüberwindbare Hürde für Reisebewegungen jeder Art wurde damit aber nicht belegt. Dem Beschwerdevorbringen entsprechend wird auch im gegenständlichen Erkenntnis von einer aufgrund der langen Abwesenheit geminderten Bindung des BF zum Herkunftsstaat ausgegangen. Das in der Beschwerde angesprochene Kindeswohl wird in der untenstehenden Interessenabwägung behandelt. Im Übrigen verbreitet sich die Beschwerde in rechtlichen Ausführungen und Vorwürfen, auf Sachverhaltsebene ergibt sich kein zusätzliches Vorbringen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

A) 1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von

Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Da der Bescheid des BFA am 30.08.2017 erlassen wurde und die Beschwerde am 11.09.2017 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

2.1. Gem. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist mit seiner ungarischen Lebensgefährtin nicht verheiratet, sodass er von daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten einer Unionsbürgerin hat. Als Verwandter in aufsteigender Linie seines Sohnes, der ebenfalls Unionsbürger ist, kommt dem BF nicht die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, weil sein (vierjähriger) Sohn dem BF keinen Unterhalt gewährt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, sodass die Beschwerde, die die Eigenschaft des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger behauptet, ins Leere geht. Zur Klarstellung sei auf die UnionsbürgerRL (Richtlinie 2004/38/EG) verwiesen, deren Regelungen entsprechend Z 20c leg. cit. zu lesen ist.

2.2. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 55 AsylG 2005 idgF lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"§ 58. (1) [...]

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) [...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

§ 60 AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

----------

1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) [...]

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."

"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

"§ 52 (1) [...]

(2) [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

[...]"

"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

[...]"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenth

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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