Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W163 1318048-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF., eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF., eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 08.08.2007 und am 19.02.2008 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde dem BF am 29.05.2008 nachweislich zugestellt.1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. römisch 40 vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde dem BF am 29.05.2008 nachweislich zugestellt.
1.4. Am 01.07.2008 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.
1.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.07.2008, Zl. XXXX , wurde von der Verhängung der Schubhaft über den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu erging die Auflage, dass sich der BF ab 02.07.2008 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe.1.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde von der Verhängung der Schubhaft über den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu erging die Auflage, dass sich der BF ab 02.07.2008 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe.
1.6. Mit Ladungsbescheid vom selben Tag wurde der BF für den 10.07.2008 zum Zweck der Sicherung der Ausreise gem. § 46 FPG zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen.1.6. Mit Ladungsbescheid vom selben Tag wurde der BF für den 10.07.2008 zum Zweck der Sicherung der Ausreise gem. Paragraph 46, FPG zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen.
1.7. Am 10.07.2008 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF mit der Begründung, dass der BF den unter 1.6. genannten Termin unentschuldigt nicht wahrnahm.
1.8. Am 16.07.2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion (vgl. Punkt 1.5.), dass der BF sich zuletzt am 09.07.2007 meldete und seit 10.07.2007 der täglichen Meldepflicht nicht nachkam.1.8. Am 16.07.2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion vergleiche Punkt 1.5.), dass der BF sich zuletzt am 09.07.2007 meldete und seit 10.07.2007 der täglichen Meldepflicht nicht nachkam.
1.9. Bezüglich eines Erhebungsersuchens wurde mit Bericht vom 28.07.2008 mitgeteilt, dass der BF an der Adresse, an der er zu diesem Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, nicht wohnhaft ist.
2.1. Am 20.07.2011 wurde der BF von einem Organ der Sicherheitspolizei in Wien mit einem
fremdem Ausweis betreten. Über ihn wurde noch am selben Tag mit Bescheid die Schubhaft verhängt.
2.2. Am gleichen Tag wurde der BF vor dem Landespolizeikommando Wien wegen des Verdachts auf Gebrauch fremder Ausweise als Beschuldigter einvernommen.
2.3. Am 21.07.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.
2.4. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011. Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.2.4. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011. Fr-Zahl römisch 40 , wurde über BF wegen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, eine Geldstrafe verhängt.
2.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2.6. Am 29.07.2011 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
2.7. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 01.08.2011 von einem Sicherheitsorgan des 29.09.2017 Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt.
2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegen würde.
2.9. Am 02.08.2011 wurde der BF von einem Organ des BAA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen.
2.10. Mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.10. Mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2.11. Am 05.08.2011 wurde erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht.
2.12. Am 26.08.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.
Am 15.09.2011 wurde der BF wiederum vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass die Dauer der Schubhaft auf sechs Monate ausgedehnt werde.
2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.10. genannten Bescheid des BAA abgewiesen.
2.14. Mit Schreiben vom 25.09.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert.
2.15. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2011 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde der BF über die Entlassung aus der Schubhaft mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates informiert. Am gleichen Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
2.16. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.16. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen Paragraphen 231, Absatz eins, 134, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.17. Mit Schreiben vom 29.05.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert.
2.18. Der BF wurde am 02.12.2012, am 18.04.2013 und am 01.07.2013 wegen § 120 Abs. 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt) von der LPD Wien angezeigt.2.18. Der BF wurde am 02.12.2012, am 18.04.2013 und am 01.07.2013 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (rechtswidriger Aufenthalt) von der LPD Wien angezeigt.
3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das gegen den BF bestehende "Aufenthaltsverbot" (Anm: vgl. dazu Punkt 2.5.) ist ein absoluter Versagungsgrund nach dem NAG.3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das gegen den BF bestehende "Aufenthaltsverbot" Anmerkung, vergleiche dazu Punkt 2.5.) ist ein absoluter Versagungsgrund nach dem NAG.
4.1. Am 10.04.2014 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots (vgl. abermals Punkt 2.5.). Vorgebracht wurde dabei u.a., dass der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammenlebe, zudem sei im März 2013 deren gemeinsames Kind geboren worden. Vorgelegt wurde u.a. der Meldezettel, Identitätsausweis und Geburtsurkunde dieses Kindes.4.1. Am 10.04.2014 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots vergleiche abermals Punkt 2.5.). Vorgebracht wurde dabei u.a., dass der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammenlebe, zudem sei im März 2013 deren gemeinsames Kind geboren worden. Vorgelegt wurde u.a. der Meldezettel, Identitätsausweis und Geburtsurkunde dieses Kindes.
4.2. Am 20.05.2015 wurde erneut durch die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des BF die Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes" beantragt.
4.3. Einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015 nachkommend erging am 04.09.2015 der Bericht der LPD Wien, wonach die ungarische Lebensgefährtin des BF an der Meldeadresse angetroffen wurde und sie mit Sicherheit dort mit dem BF und dem gemeinsamen Kind wohnhaft sei.
4.4. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.01.2015 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" Parteiengehör gewährt, eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 22.01.2016 ein.
4.5. Am 21.07.2016 langte seitens der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF ein "Antrag auf Bestätigung des Ablaufs des verhängten Aufenthaltsverbots von 5 Jahren am 20.07.2011" ein.
4.6. Am 21.09.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt. Daraufhin wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2016 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots" Parteiengehör gewährt.
4.7. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.06.2017 "Beschwerde gem. § 8 VwGVG".4.7. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.06.2017 "Beschwerde gem. Paragraph 8, VwGVG".
5.1. Am 15.11.2016 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Unter einem wurde die Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt. Vorgelegt wurde dabei – jeweils in Kopie – eine Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 10.07.2005) samt Beglaubigung vom 15.05.2013, ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt Beglaubigung vom 05.06.2013, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 10.07.2009, sowie ein Konvolut von Dokumenten seiner ungarischen Lebensgefährtin, des gemeinsamen Kindes, ZMR-Auszüge, ein Mietvertrag, sowie ein Konvolut von Kontoauszügen, Verträgen und Abrechnungen seiner Lebensgefährtin, weiters eine Beilage zum Werkvertrag des BF mit der XXXX vom 03.02.2014 samt Abrechnungen mit dieser GmbH im Zeitraum von Jänner 2014 bis Oktober 2016, Versicherungsbestätigungen und ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Wien bezüglich eines Antrags auf Familienbeihilfe.5.1. Am 15.11.2016 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Unter einem wurde die Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beantragt. Vorgelegt wurde dabei – jeweils in Kopie – eine Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 10.07.2005) samt Beglaubigung vom 15.05.2013, ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt Beglaubigung vom 05.06.2013, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 10.07.2009, sowie ein Konvolut von Dokumenten seiner ungarischen Lebensgefährtin, des gemeinsamen Kindes, ZMR-Auszüge, ein Mietvertrag, sowie ein Konvolut von Kontoauszügen, Verträgen und Abrechnungen seiner Lebensgefährtin, weiters eine Beilage zum Werkvertrag des BF mit der römisch 40 vom 03.02.2014 samt Abrechnungen mit dieser GmbH im Zeitraum von Jänner 2014 bis Oktober 2016, Versicherungsbestätigungen und ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Wien bezüglich eines Antrags auf Familienbeihilfe.
5.2. Am 17.11.2016 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage und Antragsergänzung ein.
5.3. Am 20.07.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden dabei neben bereits beigebrachten Unterlagen eine Beilage zum Werkvertrag der Lebensgefährtin des BF, Versicherungsbestätigungen der SVA, Abrechnungen der XXXX für Tätigkeiten des BF und seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2017.5.3. Am 20.07.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden dabei neben bereits beigebrachten Unterlagen eine Beilage zum Werkvertrag der Lebensgefährtin des BF, Versicherungsbestätigungen der SVA, Abrechnungen der römisch 40 für Tätigkeiten des BF und seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2017.
5.4. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2017 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Parteiengehör gewährt.5.4. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2017 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Parteiengehör gewährt.
5.5. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 04.08.2017 Stellung.
5.6. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.08.2017, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5.6. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.08.2017, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
5.7. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 11.09.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5.8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 25.09.2017 vom BFA vorgelegt.
5.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin (als Zeugin) und sein rechtsfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, stammt aus dem Bundesstaat Uttar Pradesh und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu.
Der BF spricht eine Landessprache Indiens als Muttersprache, ist gesund und arbeitsfähig. Er hat zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Kolleg für Naturwissenschaften besucht, von 2002 bis 2006 arbeitete er in der familieneigenen Apotheke.
Der BF ging in Indien im Jahr 1999 eine Ehe ein, die im Jahr 2007 geschieden wurde. Die frühere Ehegattin des BF lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in Indien. Ein Naheverhältnis des BF zu diesen konnte nicht festgestellt werden. Zu seinem in Indien lebenden Bruder hat der BF nur sporadisch Kontakt.
2. Der BF stellte am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. römisch 40 vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
3. Der BF erschien nicht zu dem Termin am 10.07.2008 bei der Fremdenpolizei, die der Sicherung seiner Ausreise dienen sollte. Am gleichen Tag entwich er auch aus dem gelinderen Mittel zur Schubhaft.
Der BF war im Zeitraum von 10.07.2008 bis 20.07.2011 unbekannten Aufenthalts, er hielt sich aber auch in diesem Zeitraum in Österreich auf. Die anderslautenden Angaben bei Stellung des Folgeantrages am 29.07.2011, wonach er sich inzwischen in Indien aufgehalten hätte, machte der BF aus Angst.
Der BF war im Zeitraum vom 30.09.2008 bis 20.07.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet, wobei ihm bewusst war, dass er sich in den Zeiten seines tatsächlichen Aufenthalts in Österreich während dieses Zeitraums ohne entsprechende Meldung im Bundesgebiet aufhielt.
4. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.5. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 04.08.2011, FZ. römisch 40 , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
6. Der BF reiste im August 2007 nach Österreich. Der BF ist nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, obwohl gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand.
Der BF hielt sich während der Dauer der beiden Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren war sein Aufenthalt im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Auch seither ist sein Aufenthalt unrechtmäßig.
Der BF kam den Ausweisungen sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot nicht nach.
Seit Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich kam ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
7. Der BF hat gute Deutschkenntnisse. Für das Sprachkompetenzniveau A2 hat er am 10.07.2009 ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds erlangt.
Der BF lebt seit sechs Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Sie haben einen gemeinsamen, im März 2013 geborenen Sohn, der ebenfalls die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Familie leben der BF, seine Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben ist geprägt von einem besonders engen Naheverhältnis, was sich einerseits in der engen Beziehung zwischen dem BF und seinem vierjährigen Sohn und andererseits in einer engen Beziehung zu und einer besonders ausgeprägten Unterstützung seiner Lebensgefährtin ausdrückt. Der BF kümmert sich umfassend um seinen Sohn. Das Einkommen des BF stützt den Erhalt der Familie maßgeblich, das Einkommen seiner Lebensgefährtin alleine würde für sie und den gemeinsamen Sohn nicht ausreichen. Der BF und seine Lebensgefährtin haben die Absicht zu heiraten. In der Freizeit besucht der BF mit seiner Familie mitunter Museen und den Tierpark.
Die Großeltern des Sohnes des BF, die in Ungarn leben, besuchten die Familie in der Vergangenheit regelmäßig. Die Lebensgefährtin des BF bezieht für den gemeinsamen Sohn Kinderbeihilfe.
Der BF arbeitet in Österreich als Werbemittel-Kolporteur, dies jedenfalls seit Jänner 2014 durchgehend. Er ist in der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Derzeit verdient der BF ungefähr 800,- Euro monatlich.
8. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011, Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.8. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011, Fr-Zahl römisch 40 , wurde über BF wegen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, eine Geldstrafe verhängt.
Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen Paragraphen 231, Absatz eins, 134, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zu dem vom BF geführten Namen und Geburtsdatum beruhen auf jenen Daten, die der BF in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten. Unter diesen Identitätsdaten wurde der BF auch im strafgerichtlichen Verfahren vom Bezirksgericht Leopoldstadt geführt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF (Ausbildung des BF, Arbeit in Indien) im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Erstverfahren, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF hervorkamen und er, so seine aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, auch derzeit erwerbstätig ist.
Die Feststellungen zur 1999 eingegangenen und im Februar 2007 geschiedenen Ehe basieren auf dem Scheidungsurteil, aus dem sich auch ergibt, dass der Ehe eine Tochter und ein Sohn entstammen (AS 367). Der BF gab im Rahmen der geführten Verfahren Verschiedenes - insbesondere mit Blick auf die schon vor seiner ersten Antragstellung vollzogene Scheidung nicht Nachvollziehbares - zu seinem Familienstand an: Im Rahmen der beiden Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung: 03.08.2007) gab der BF an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben, wov