Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1436931-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 15.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF
iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen bzw. sunnitischer Muslim, stellte am 26.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen bzw. sunnitischer Muslim, stellte am 26.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 gab der BF an, dass er im Herkunftsland von 1998 bis 2010 die Schule und von Februar 2011 bis Dezember 2011 die Universität besucht habe. In Bangladesch würden noch sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass der Bruder seines Großvaters vor 20 Jahren einen Dorfbewohner nach Dubai gebracht habe, um dort zu arbeiten. Dieser sei wieder nach Bangladesch zurückgekehrt und seitdem habe seine Familie mit der Familie von dieser Person einen Streit. Der Streit sei außergerichtlich bereinigt worden, aber es habe immer noch einen Hass auf seine Familie gegeben. Im Juni oder Juli 2011 seien der Vater, drei Onkel und der BF fälschlicherweise von dieser Familie angezeigt worden. Ihnen sei zur Last gelegt worden, dass sie illegal ein Grundstück in Besitz genommen hätten. Diese Anzeige sei ein Racheakt aufgrund des Familienstreites gewesen. Sie seien daraufhin von der Polizei gesucht worden. Aus diesem Grund habe er Bangladesch verlassen. Bei einer Rückkehr werde er Probleme mit Angehörigen der Streitfamilie bekommen.
Am 28.09.2012 wurde der BF durch einen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF unter anderem vor, dass es sich um familiäre Gründe im Zusammenhang mit ihren Grundstücken gehandelt habe. Er sei ein Mitglied der Chatra Dal (im Folgenden: CD), einer Unterorganisation der "Bangladesh Nationalist Party" (im Folgenden: XXXX ). Bezüglich der familiären Gründe, führte er aus, dass die Leute, die fälschlicherweise am 21.08.2011 eine Mordanzeige gegen ihn erstellen lassen hätten, Mitglieder der "AWAMI-League" (im Folgenden: AL) gewesen seien.Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF unter anderem vor, dass es sich um familiäre Gründe im Zusammenhang mit ihren Grundstücken gehandelt habe. Er sei ein Mitglied der Chatra Dal (im Folgenden: CD), einer Unterorganisation der "Bangladesh Nationalist Party" (im Folgenden: römisch 40 ). Bezüglich der familiären Gründe, führte er aus, dass die Leute, die fälschlicherweise am 21.08.2011 eine Mordanzeige gegen ihn erstellen lassen hätten, Mitglieder der "AWAMI-League" (im Folgenden: AL) gewesen seien.
Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde er von der Polizei ermordet werden.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Az.: Zl. 12 07.814-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Az.: Zl. 12 07.814-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates widersprüchlich und folglich unglaubhaft seien. Der BF habe zudem sein Vorbringen in der Einvernahme gesteigert und einen völlig neuen Sachverhalt geschildert. So habe er die Grundstücksanzeige in eine Mordanzeige umgewandelt und in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals behauptet, einer studentischen Untergruppierung der XXXX anzugehören. Zudem habe er unter anderem widersprüchlich angegeben, dass nicht der Bruder des Großvaters den Mann ins Ausland geschickt habe, sondern der Großvater selbst. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat habe und ihm auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates widersprüchlich und folglich unglaubhaft seien. Der BF habe zudem sein Vorbringen in der Einvernahme gesteigert und einen völlig neuen Sachverhalt geschildert. So habe er die Grundstücksanzeige in eine Mordanzeige umgewandelt und in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals behauptet, einer studentischen Untergruppierung der römisch 40 anzugehören. Zudem habe er unter anderem widersprüchlich angegeben, dass nicht der Bruder des Großvaters den Mann ins Ausland geschickt habe, sondern der Großvater selbst. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat habe und ihm auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, GZ: W182 1436931-1/35E wurde nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 02.06.2015, 11.10.2016 und 24.04.2017 die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig sei.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, GZ: W182 1436931-1/35E wurde nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 02.06.2015, 11.10.2016 und 24.04.2017 die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig sei.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass es dem BF in Summe nicht gelungen sei, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
I.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) durch eine Organwalterin am 15.12.2017 befragt. Der BF führte unter anderem aus, dass er zusammen mit 10 Leuten aus Bangladesch zusammenlebe. Der BF habe einmal jeden zweiten oder dritten Monat Kontakt nach Bangladesch. Der BF möchte nicht von staatlicher Unterstützung leben. Zurzeit suche der BF eine Arbeitsstelle. Der BF möchte als Sanitäter arbeiten. Er habe bereits den Grundkurs besucht. Der BF sei nicht versichert in Österreich. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er habe Deutschkurse auf Niveau A2 und B1 besucht, nunmehr besuche er einen B2 Kurs. Der BF habe angefragt, ob er ehrenamtlich beim XXXX arbeiten könne, im Jahr 2015 und 2016 habe er diese finanziell in Höhe von 20 Euro unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er zuletzt als Zeitungszusteller gearbeitet. In der Freizeit spiele der BF Fußball und Cricket. Er habe auch Freunde, mit denen er ab und zu in Kino gehe. Vor 2 Monaten hatte der BF eine Freundin. Der BF ist Mitglied in einem Cricket Verein, bei der XXXX , bei einem bengalischen Kulturverein, bei der XXXX und bei der XXXX .römisch eins.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) durch eine Organwalterin am 15.12.2017 befragt. Der BF führte unter anderem aus, dass er zusammen mit 10 Leuten aus Bangladesch zusammenlebe. Der BF habe einmal jeden zweiten oder dritten Monat Kontakt nach Bangladesch. Der BF möchte nicht von staatlicher Unterstützung leben. Zurzeit suche der BF eine Arbeitsstelle. Der BF möchte als Sanitäter arbeiten. Er habe bereits den Grundkurs besucht. Der BF sei nicht versichert in Österreich. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er habe Deutschkurse auf Niveau A2 und B1 besucht, nunmehr besuche er einen B2 Kurs. Der BF habe angefragt, ob er ehrenamtlich beim römisch 40 arbeiten könne, im Jahr 2015 und 2016 habe er diese finanziell in Höhe von 20 Euro unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er zuletzt als Zeitungszusteller gearbeitet. In der Freizeit spiele der BF Fußball und Cricket. Er habe auch Freunde, mit denen er ab und zu in Kino gehe. Vor 2 Monaten hatte der BF eine Freundin. Der BF ist Mitglied in einem Cricket Verein, bei der römisch 40 , bei einem bengalischen Kulturverein, bei der römisch 40 und bei der römisch 40 .
I.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 15.12.2017, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.4. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Es wurde der Antrage gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erteilen.römisch eins.4. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Es wurde der Antrage gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erteilen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Bei dem BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher die Sprache Bengali spricht. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist Sunnit. Der BF verfügt über eine mehrjährige Berufsausbildung.
Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF des BF leben in Bangladesch. Der BF hat Kontakt mit seinem Bruder.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF ist gesund.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 26.06.2012 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF lebt mit mehreren bengalischen Personen in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Der BF besucht zurzeit einen B2 Kurs. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich. Der BF ist Mitglied in einem Cricket Verein, bei der XXXX , bei einem bengalischen Kulturverein, bei der XXXX und bei der XXXX .Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 26.06.2012 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF lebt mit mehreren bengalischen Personen in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Der BF besucht zurzeit einen B2 Kurs. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich. Der BF ist Mitglied in einem Cricket Verein, bei der römisch 40 , bei einem bengalischen Kulturverein, bei der römisch 40 und bei der römisch 40 .
In der Freizeit spielt der BF Fußball und Cricket. Der BF hat einen Erste-Hilfe Kurs absolviert, der BF hat das XXXX im Jahr 2015 und 2016 finanziell unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Besitz einer Arbeitszusage.In der Freizeit spielt der BF Fußball und Cricket. Der BF hat einen Erste-Hilfe Kurs absolviert, der BF hat das römisch 40 im Jahr 2015 und 2016 finanziell unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Besitz einer Arbeitszusage.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ergab sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF. Der BF brachte zuletzt während der Einvernahme vor dem BFA vor, er sei geistig und körperlich in der Lage Angaben zum Asylverfahren zu machen. Weiters führte der BF aus, ihm würde es gut gehen. Er sei zufrieden. Aus diesen Angaben lässt sich ableiten, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sondern vielmehr gesund ist.
II.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch wird auf die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Feststellungen im Erstverfahren verwiesen.römisch zwei.2.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch wird auf die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Feststellungen im Erstverfahren verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Bangladesch zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfa