TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/30 W235 2154422-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2154422-1/8E

W235 2154419-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 1140205407-170053519 (ad 1.) und Zl. 1140204203-170053505, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 1140205407-170053519 (ad 1.) und Zl. 1140204203-170053505, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz zu lauten hat:Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig."

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 jeweils Asylanträge in der Schweiz gestellt hatten.

Ferner haben Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergeben, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt worden waren (vgl. AS 13 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).Ferner haben Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergeben, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt worden waren vergleiche AS 13 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

1.2. Am 13.01.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführer zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei. Zu Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er jeweils in Deutschland, Großbritannien und Frankreich Cousins habe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass zwei ihrer Schwestern in der Schweiz leben würden.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er (gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin) im Juni oder Juli 2016 illegal aus dem Iran in die Türkei gereist sei. Er habe zwar einen Reisepass gehabt, der ihm jedoch vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei. Von der Türkei aus sei er über Griechenland und Italien in die Schweiz gefahren, wo er von August 2016 bis ca. XXXX oder XXXX01.2017 gewesen sei. Die Schweiz sei eines der schlimmsten Länder in Europa. Es habe keine Zivilisation und keine Geschäfte gegeben, sondern nur Wald und Schnee. In der Schweiz hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt und negative Bescheide bekommen. Von der Schweiz seien sie nach Italien zurückgebracht worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke ohne sein Einverständnis abgenommen worden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine Schlafmöglichkeiten gehabt und hätten auf Straße leben müssen. Nach zwei Tagen seien sie von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass mit seinem Reisepass ein Visum für Italien beantragt worden sei. Er sei mit dem Schlepper in die italienische Botschaft gegangen und habe dort ein Visum für Italien beantragt. Der Schlepper habe gemeint, dass man am leichtesten ein Visum für Italien bekomme. Den Reisepass habe er von der italienischen Botschaft in Teheran nicht mehr abgeholt. Das Visum selbst habe er nie gesehen.Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er (gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin) im Juni oder Juli 2016 illegal aus dem Iran in die Türkei gereist sei. Er habe zwar einen Reisepass gehabt, der ihm jedoch vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei. Von der Türkei aus sei er über Griechenland und Italien in die Schweiz gefahren, wo er von August 2016 bis ca. römisch 40 oder XXXX01.2017 gewesen sei. Die Schweiz sei eines der schlimmsten Länder in Europa. Es habe keine Zivilisation und keine Geschäfte gegeben, sondern nur Wald und Schnee. In der Schweiz hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt und negative Bescheide bekommen. Von der Schweiz seien sie nach Italien zurückgebracht worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke ohne sein Einverständnis abgenommen worden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine Schlafmöglichkeiten gehabt und hätten auf Straße leben müssen. Nach zwei Tagen seien sie von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass mit seinem Reisepass ein Visum für Italien beantragt worden sei. Er sei mit dem Schlepper in die italienische Botschaft gegangen und habe dort ein Visum für Italien beantragt. Der Schlepper habe gemeint, dass man am leichtesten ein Visum für Italien bekomme. Den Reisepass habe er von der italienischen Botschaft in Teheran nicht mehr abgeholt. Das Visum selbst habe er nie gesehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte in ihrer eigenen Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und brachte ergänzend vor, dass sie in Italien zwei Nächte auf der Straße hätten schlafen müssen. Sie wolle das Asylverfahren nicht in Italien führen, weil sie dort keine Sicherheit habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der italienischen Botschaft in Teheran ein Visum beantragt, habe sich jedoch nicht getraut, mit dem Visum nach Österreich zu reisen. Der Reisepass mit dem Visum müsste noch in der italienischen Botschaft liegen.

Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Schweiz die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Schweiz die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz.

Mit Schreiben vom 20.01.2017 gaben die schweizer Behörden bekannt, dass sie den Ersuchen auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht entsprechen könnten, da die Beschwerdeführer zwar am XXXX08.2016 in der Schweiz um Asyl angesucht hätten, die italienischen Behörden jedoch am XXXX11.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer implizit zugestimmt hätten und diese daher am XXXX01.2017 nach Italien überstellt worden seien. Es werde daher ersucht, die Ersuchen an die italienischen Behörden zu richten.

1.4. Am 23.01.2017 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.1.4. Am 23.01.2017 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.

In der Folge teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.02.2017 mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Wiederaufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist

Am 27.02.2017 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, mit welchen ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Am 27.02.2017 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welchen ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

1.5. Am 23.03.2017 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Beide Beschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen an, dass sie nicht über Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfügen würden.

In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Tropfen gegen Knochenschmerzen nehmen müsse. Er gehe auch regelmäßig zum Arzt. Er habe am XXXX07.2016 persönlich in der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum beantragt, das am XXXX07.2016 ausgestellt worden sei. Die Ausstellung des Visums habe jedoch zu lange gedauert, sodass die Beschwerdeführer ohne Pass ausgereist seien. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien auszusprechen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie in Italien von der Polizei schlecht behandelt worden seien. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und ihnen sei gedroht worden, dass sie abgeschoben würden. Es habe keine Unterkunft und keine Verpflegung gegeben. In Italien kümmere sich niemand um Flüchtlinge. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit, behandelt zu werden. Hier gebe es Ärzte und Psychologen. Auf die Frage, ob er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, hätte er einen Antrag gestellt, wäre er in ein Lager gekommen. Sie hätten jedoch nicht in Italien bleiben wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen verwies der Erstbeschwerdeführer auf unterstrichene Passagen, in denen es um Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien geht. Das seien die Gründe, warum er nicht nach Italien wolle. Vor allem wolle er wegen der schlechteren medizinischen Versorgung nicht nach Italien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie regelmäßig zum Arzt gehen müsse. Die Behandlung im Krankenhaus würde noch zwei Wochen dauern. Auch sei sie zweimal in der Woche beim Arzt im Flüchtlingsheim. Ihr Reisepass befinde sich in der italienischen Botschaft in Teheran. Dort habe sie um ein Visum angesucht, habe jedoch ihren Pass nicht mehr abgeholt. Sie sei zweimal in Italien eingereist. Das erste Mal Mitte August 2016. Da sei sie einen Tag in Italien gewesen und dann in die Schweiz gefahren. Das zweite Mal sei sie von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden und sei eine Nacht dort aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückwolle. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und dann sei sie auf die Straße "geschmissen" worden. Flüchtlinge würden in Italien schlecht behandelt werden. Nicht nur die Polizei habe sie schlecht behandelt. Auf einem italienischen Bahnhof hätten Betrunkene versucht, sie zu vergewaltigen und hätten auch versucht, den Beschwerdeführen Geld zu stehlen. Wegen der versuchten Vergewaltigung sei sie nicht bei der Polizei gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Iran vergewaltigt worden und komme dies alles nach der versuchten Vergewaltigung in Italien "wieder hoch". Sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab sie an, dass Iraner in Italien keine Chance hätten, Asyl zu bekommen. In Italien würden Menschenrechte von Behörden und der Mafia ständig verletzt.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer nachstehende ärztliche Unterlagen vor:

* Ambulanzbericht vom XXXX03.2017 mit den Diagnosen Opiatabhängigkeit (kontrollierter Konsum) sowie depressive Störung mittelgradiger Episode und einer medikamentösen Therapieempfehlung;

* Arztbericht internistische Notaufnahme vom XXXX02.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Ganzkörperschmerz in ambulanter Behandlung war und in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde samt medikamentöser Therapieempfehlung und Terminvereinbarung in einer Drogenambulanz;

* Gesamtübersicht einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX03.2017, der zu entnehmen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit dem XXXX01.2017 für zehn Einheiten wegen einer substitutionsgestützten Rehabilitation in klinisch-psychologischer Beratung befindet und

* Karteiauszug betreffend dem Erstbeschwerdeführer verschriebene Medikamente vom XXXX03.2017

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenso folgende medizinische Unterlagen vor:

* Gesamtübersicht einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX03.2017, der zu entnehmen ist, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX01.2017 für fünf Einheiten wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in klinisch-psychologischer Beratung befindet;

* Ambulanzbericht vom XXXX03.2017 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit der Empfehlung einer weiterführenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und

* Karteiauszug betreffend der Zweitbeschwerdeführerin verschriebene Medikamente vom XXXX03.2017

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 4] Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, [korrekt wäre: Artikel 12, Absatz 4 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese Staatsangehörige des Iran seien und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass die Beschwerdeführer in der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa beantragt hätten, die am XXXX07.2016 ausgestellt worden seien. Ferner habe der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die schweizer Behörden hätten die Wiederaufnahmegesuche aufgrund der Zuständigkeit Italiens abgelehnt. Am 24.02.2017 sei die Zuständigkeit für die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf Italien übergegangen. Abgesehen vom jeweils mitgereisten Ehepartner, dessen Antrag ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen und dessen Außerlandesbringung nach Italien ebenso angeordnet worden sei, hätten die Beschwerdeführer keine weiteren Angehörige in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines für die Schengen Staaten gültig gewesenes Visums, ausgestellt von den italienischen Behörden in Teheran am XXXX07.2016, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer feststehen würden. Dass die Beschwerdeführer an akut lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien und eine stationäre medizinische Betreuung nicht notwendig gewesen sei. Bei seiner Entlassung nach ambulanter Behandlung habe er sich in gutem Allgemeinzustand befunden. Es sei lediglich eine Medikation empfohlen worden. Die Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer in Österreich bekommen habe, würden der Entwöhnung von Opiaten und den damit verbundenen Symptomen dienen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass auch in ihrem Fall die vorgelegten Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien. Bei der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung würde es sich um keinen psychiatrischen Notfall handeln und sei eine stationäre Betreuung nicht notwendig gewesen. Es sei lediglich eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Privat- und Familienleben hätten sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben der Beschwerdeführer, sie wären in Italien schlecht behandelt worden, werde ausgeführt, dass der Aufenthalt viel zu kurz gewesen sei, um ein objektives Urteil über die (medizinische) Behandlung und Versorgung in Italien zu fällen. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass der jeweils mitgereiste Ehepartner im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei weiters festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, hätten sich die Aufnahmekapazitäten und Versorgungsbedingungen in Italien aufgrund der Maßnahmen der italienischen Behörden zur Sicherstellung der Vorgaben des Tarakhel-Urteils wesentlich geändert, weshalb die Einholung von Einzelfallzusicherungen nicht erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden könne. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme werde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würden, die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Es sei in den Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass der jeweils mitgereiste Ehepartner im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei weiters festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, hätten sich die Aufnahmekapazitäten und Versorgungsbedingungen in Italien aufgrund der Maßnahmen der italienischen Behörden zur Sicherstellung der Vorgaben des Tarakhel-Urteils wesentlich geändert, weshalb die Einholung von Einzelfallzusicherungen nicht erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden könne. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme werde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würden, die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Es sei in den Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine (der Beschwerde beigelegte) Bestätigung des Frauennotrufs Salzburg vom XXXX04.2017 ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ohne Zweifel Opfer schwerer sexueller Gewalt geworden sei und ein charakteristisches Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Eine Rückschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien würde eine hochgradige gesundheitliche Gefährdung bedeuten. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass alle Flüchtlinge in Italien so behandelt würden wie sie. Beide würden medizinische Behandlung benötigen, die sie in Österreich bereits erhielten. In Italien wäre das nicht der Fall. Flüchtlingen gegenüber werde von den italienischen Behörden Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Es komme zu einer systematischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Mangelnde Versorgung und die Verweigerung der Unterkunftsmöglichkeiten seien Realität. Die Versorgung von Asylwerbern sei in Italien nicht gewährleistet. Zudem werde ihnen die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert. Sie würden auf der Straße ohne jegliche Unterstützung leben. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankomme. Ferner habe sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht näher auseinandergesetzt. Es bestehe in Italien die reale Gefahr des fehlenden Verfolgungsschutzes sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt:

* Bericht über ein ärztliches Beratungsgespräch des Erstbeschwerdeführers vom XXXX03.2017 betreffend seine Opiatabhängigkeit mit der Diagnose Traumafolgestörung und einer medikamentösen Therapieempfehlung;

* schlecht leserlicher, handschriftlich ausgefüllter ärztlicher Befundbericht vom XXXX03.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Opiatabhängigkeit;

* (in der Beschwerde erwähnte) Bestätigung des Frauennotrufs Salzburg vom XXXX04.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und

* Ambulanzbericht vom XXXX04.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung;

4. Am 20.07.2017 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Den Beschwerdeführern wurde von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.01.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Zuvor stellten die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 Asylanträge in der Schweiz und wurden von den schweizer Behörden am XXXX01.2017 nach Italien überstellt, von wo aus sie am nächsten Tag nach Österreich weitergereist sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2017 Wiederaufnahmegesuche an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.02.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Opiatabhängigkeit und - damit verbunden - an einer depressiven Störung. Wegen der Diagnose Ganzkörperschmerz wurde er am XXXX02.2017 ambulant behandelt und konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Beide Beschwerdeführer erhielten in Österreich eine medikamentöse Therapie sowie eine klinisch-psychologische Beratung. Eine darüber hinausgehende bzw. zum Zeitpunkt der Überstellung vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit beider Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Sohin kann in einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

Am 20.07.2017 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Festgestellt wird, dass die Überstellung ruhig verlaufen ist und kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich war.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl. AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 15.2.2016).

b). Unterbringung:

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

[...]

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).

[...]

c). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).

Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch wurden in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide die von Italien aufgrund des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz unternommenen Maßnahmen zur Verbesserung, insbesondere der Versorgungs- und Unterbringungslage, für Asylwerber angeführt und stützen sich diese nahezu ausschließlich auf Quellen, welche (zum Teil weit) nach dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (sohin nach dem 04.11.2014) entstanden sind.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt wurden und sie sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dass sie in der italienischen Botschaft in Teheran jeweils ein Visum für Italien beantragt hätten. Ferner ergibt sich diese Visa-Erteilung auch aus den Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres. Aus welchen Gründen das Bundesamt im Spruch der angefochtenen Bescheide von einer Asylantragstellung in Italien - der Spruch bezieht sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO - ausgeht, ist nicht ersichtlich und beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Irrtum. Die Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und findet sich diesbezüglich auch kein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Italien, der auf eine Asylantragstellung hinweisen würde. Dass die Beschwerdeführer zuvor - nämlich am XXXX08.2016 - in der Schweiz Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von den Beschwerdeführern selbst angegeben. Hinzu kommt, dass diese Asylantragstellung von den schweizer Behörden in ihrem Schreiben vom 20.01.2017 bestätigt wurde. Aus diesem Schreiben der schweizer Behörden ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am XXXX01.2017 von der Schweiz nach Italien überstellt worden waren.Dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt wurden und sie sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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