Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2169422-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und dem paschtunischen Stamm der Turi sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 43).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.05.2015 (AS 1 - 11) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er sich aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Pakistan zur Ausreise nach Europa entschlossen habe, zumal er als Schiit von den Taliban bedroht werden würde. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er eine Verfolgung durch die Taliban befürchten.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 13.06.2017 (AS 71 - 82) schilderte der BF zunächst, dass sein Vater am 11.05.2016 während einer Fahrt zum Basar angegriffen worden sei. Sechs Personen seien verletzt worden, drei Personen – darunter sein Vater – seien verstorben. Sein Vater sei von den Sunniten, mit denen sie Probleme gehabt hätten, erschossen worden.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF zu Protokoll, dass am 04.09.2014 ein Bombenanschlag erfolgt sei, welcher fünf Verletzte und ca. sechs getötete Personen zur Folge gehabt habe. Fünf Tage später hätten die Sunniten seinen Vater beschuldigt und behauptet, dass er – der BF – an dem Anschlag beteiligt gewesen sei. Am 26.09.2014 sei er gemeinsam mit seinem Lehrer im Basar unterwegs gewesen. Am Rückweg sei ihr Fahrzeug von diesen Sunniten angegriffen worden, wobei sein Lehrer getötet worden sei.
Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen ausgefolgt zu erhalten und innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf die Aushändigung (AS 81).
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem eine Geburtsurkunde im Original, eine Collegebestätigung vom 21.08.2013 im Original, eine Sterbeurkunde bezüglich einer am 26.09.2014 getöteten Person in Kopie, eine Liste der am 11.05.2016 verletzten und getöteten Personen in Kopie, ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 vom 17.08.2016 samt einer Bestätigung über einen zuvor besuchten Alphabetisierungskurs, eine Deutschkursbesuchsbestätigung A2/1 vom 07.06.2017, eine Bestätigung über geleistete Hilfstätigkeiten beim XXXX und zwei Referenzschreiben in Vorlage. Vorgelegt wurden auch die Sterbeurkunde des Vaters in Kopie und mehrere Fotografien einer verletzten bzw. getöteten Person.Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem eine Geburtsurkunde im Original, eine Collegebestätigung vom 21.08.2013 im Original, eine Sterbeurkunde bezüglich einer am 26.09.2014 getöteten Person in Kopie, eine Liste der am 11.05.2016 verletzten und getöteten Personen in Kopie, ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 vom 17.08.2016 samt einer Bestätigung über einen zuvor besuchten Alphabetisierungskurs, eine Deutschkursbesuchsbestätigung A2/1 vom 07.06.2017, eine Bestätigung über geleistete Hilfstätigkeiten beim römisch 40 und zwei Referenzschreiben in Vorlage. Vorgelegt wurden auch die Sterbeurkunde des Vaters in Kopie und mehrere Fotografien einer verletzten bzw. getöteten Person.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2017 (AS 155 - 279) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2017 (AS 155 - 279) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde großteils die Glaubwürdigkeit versagt (AS
248 - 255).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 (AS 281 - 284) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017 (AS 281 - 284) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.08.2017 (AS 293 – 308) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wurden in umfassender Weise verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Absatz 1 BFA-VG kundgetan.6.1. Zunächst wurden in umfassender Weise verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz 1 BFA-VG kundgetan.
6.2. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal es das BFA unterlassen habe, den BF über den Anschlag auf ihn und seinen Lehrer im Detail zu befragen. Sohin hätte es feststellen können, dass das Auto ein kleiner Van gewesen sei. Der Lehrer habe auf der rechten Seite gesessen und das Fahrzeug gelenkt. Der BF habe sich direkt hinter dem Lehrer auf der Rückbank befunden. Die Schüsse seien von den Taliban von vorne mit einem Maschinengewehr abgegeben worden. Dabei sei die Windschutzscheibe zerborsten und der Lehrer tödlich getroffen worden. Der BF habe sich geduckt und sei durch die Splitter der Windschutzscheibe verletzt worden. Anschließend sei das Fahrzeug von der Straße abgekommen.6.2. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal es das BFA unterlassen habe, den BF über den Anschlag auf ihn und seinen Lehrer im Detail zu befragen. Sohin hätte es feststellen können, dass das Auto ein kleiner Van gewesen sei. Der Lehrer habe auf der rechten Seite gesessen und das Fahrzeug gelenkt. Der BF habe sich direkt hinter dem Lehrer auf der Rückbank befunden. Die Schüsse seien von den Taliban von vorne mit einem Maschinengewehr abgegeben worden. Dabei sei die Windschutzscheibe zerborsten und der Lehrer tödlich getroffen worden. Der BF habe sich geduckt und sei durch die Splitter der Windschutzscheibe verletzt worden. Anschließend sei das Fahrzeug von der Straße abgekommen.
6.3. Ferner seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und zu allgemein gehalten seien. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf mehrere Länderberichte (AS 299 – 301) verwiesen. Demnach würde in Karachi seitens der Polizei und Bevölkerung gegenüber Paschtunen aus den FATA seit 2014 verstärkt ein Generalverdacht bestehen. Des Weiteren hätten die Verwaltung und Polizei die Bewegungsfreiheit von intern Vertriebenen aus den FATA und afghanischen Flüchtlingen in Peschawar eingeschränkt. Schließlich wurden Länderberichte zur Frage des Einflusses der Taliban in Pakistan und zur allgemeinen Sicherheitslage zitiert.
6.4. Zur Beweiswürdigung wurde bezüglich der angeblichen Divergenzen hinsichtlich des Ausreisedatums ausgeführt, dass der BF im Zuge der Erstbefragung das Wort "Herkunftsstaat" falsch verstanden und damit jenen Staat gemeint habe, aus dem er aktuell ausgereist wäre. Dies sei der Iran gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran habe der BF im April 2015 gefasst.
Der BF könne sich im Übrigen nicht erklären, wieso protokolliert worden sei, dass er keinen Pass besitzen würde; bezüglich der Ausreise habe er die Frage auf den Iran bezogen, aus dem er illegal ausgereist sei.
Es sei auch verständlich, dass der BF nach den Anstrengungen der Flucht nicht alle Details genau dargelegt habe. Insbesondere sei er vor der Polizei nervös und gestresst gewesen.
Insoweit die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA stütze, werde auf § 19 Abs. 1 AsylG und die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden.Insoweit die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA stütze, werde auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG und die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden.
Zudem sei der BF im Rahmen der Erstbefragung durch den Dolmetscher aufgefordert worden, nur auf einen Teil seiner Fluchtgründe einzugehen, da er seine weiteren Gründe ohnehin später im Rahmen der Einvernahme durch das BFA darlegen könnte.
Insoweit dem BF vorgehalten werde, dass er im Zuge der Erstbefragung eine Bedrohung durch die Taliban geltend gemacht habe, im Rahmen der Einvernahme jedoch von einer Bedrohung durch Sunniten gesprochen und die Taliban nicht mehr erwähnt hätte, sei angemerkt, dass der BF die Begriffe gleichsetze, da die Taliban, von denen der BF wisse, immer Sunniten gewesen seien.
Jener Anschlag, bei dem sein Vater getötet worden sei, habe diesem gegolten, weil den Taliban bekannt gewesen sei, dass der BF ins Ausland geflüchtet sei. Um ihm eine Botschaft zu schicken und als Rache für die vermeintliche Teilnahme am Bombenanschlag vom 04.09.2014 sei der Vater des BF getötet worden.
Dem BF werde bezüglich des Anschlages auf den Lehrer vorgehalten, dass der BF selbst nicht Ziel des Anschlages gewesen sei. Dem wäre entgegenzuhalten, dass dieser Anschlag durch die Taliban stattgefunden habe, die sich in der Nähe des Anschlagsortes und des Wohnortes des BF aufhalten würden. Diese hätten somit gewusst, dass sich der BF im Auto befinde. In diesem Zusammenhang werde dem BF auch vorgehalten, dass er angegeben hätte, keine Verletzungen durch den Anschlag davongetragen zu haben. Wie bereits erwähnt, sei der BF durch die zerborstene Windschutzscheibe, nicht jedoch durch eine Kugel verletzt worden. Die Frage nach Verletzungen im Rahmen der Einvernahme habe der BF daher nur auf eine Verletzung durch eine Kugel bezogen.
6.5. Der BF werde in Pakistan aufgrund seiner religiösen und ihm unterstellten politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt. Der pakistanische Staat sei nicht in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen.
6.6. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.6.6. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.
Die belangte Behörde stütze ihre rechtliche Beurteilung auf allgemein gehaltene und teilweise unvollständige Länderberichte. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement-Gebots abschließend zu prüfen, hätte die Behörde aktuellere Länderberichte heranziehen müssen und sich konkret mit dem Fall des BF beschäftigen müssen. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Islamabad nicht offen, zumal er über kein ausreichendes soziales Netzwerk in Islamabad verfüge.
6.7. Der BF habe bereits Deutschkurse besucht, seit gewillt weiterhin Deutsch zu lernen und um Integration bemüht. Des Weiteren sei bzw. sei er ehrenamtlich tätig gewesen und strafrechtlich unbescholten.
6.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug6.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug