TE Bvwg Beschluss 2017/11/28 W215 1302756-5

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.132 Abs4
VwGVG §13 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W215 1302756-5/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag vom 06.08.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über den Antrag vom 06.08.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß

§ 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für ihn am 04.01.2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäßMit Bescheid vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. In den Verfahren der Mutter und Brüder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. In den Verfahren der Mutter und Brüder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.

2. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.09.2010, Zahl 05 00.134-BAI, verlängert.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 360,00) verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 360,00) verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.08.2012 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert; ebenso mit Bescheid vom 06.11.2012, gültig bis 28.08.2013.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00) verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wegen § 15 StGB § 105 Abs. 1StGB und § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins S, t, G, B und Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2013, Zahl 05 00.134-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, Zahl W147 1302756-2/4E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2013, Zahl 05 00.134-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, Zahl W147 1302756-2/4E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäßMit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäß

§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 87 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 87, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäßParagraph 9, Absatz eins, AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, ZahlParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, Zahl

W237 1302756-3/6E, wurde auf Grund einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.W237 1302756-3/6E, wurde auf Grund einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich befragt und gab unter anderem an, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Mit der anwesenden Dolmetscherin könne er sich einwandfrei verständigen, es bestünden keinerlei sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten. Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt, wobei er nicht wisse, wem das Haus gehört habe. Bis zur XXXX Schulstufe habe er in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und sei im Alter von XXXX Jahren ausgereist. Zum nunmehrigen Zeitpunkt würden nach wie vor Angehörige in seiner Heimat leben, dezidiert der Bruder seines Vaters, dessen Kinder und Geschwister, zu denen seitens des Beschwerdeführers jedoch kein Kontakt bestehe. In Österreich habe er im Jahre 2011 mit einer russischen Staatsbürgerin, welcher ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nach moslemischem Ritus die "Ehe" geschlossen und mit dieser zwei minderjährige Kinder. Diese seien russische Staatsbürger und ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte. Mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe er in einer Wohnung, die seitens des Staates finanziert werde, seine Eltern und auch eine Tante würden im selben Haus wohnen. Kein Familienangehöriger würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern alle ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von sozialen Unterstützungen finanzieren. Lediglich seine Mutter gehe hin und wieder putzen. Innerhalb der Familie werde in der Sprache Tschetschenisch kommuniziert. Der Beschwerdeführer selbst sei in Österreich aufgewachsen, werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, sei vor kurzem aus der Strafhaft entlassen worden und gehe keiner Beschäftigung nach. Er könne sich nicht erinnern, wann er letztmalig kurz als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe, es sei immer nur kurz gewesen, maximal einen Monat. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht und sodann den polytechnischen Lehrgang, eine sonstige Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe in Österreich vier oder fünf österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele oder die Diskothek besuche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.4. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich befragt und gab unter anderem an, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Mit der anwesenden Dolmetscherin könne er sich einwandfrei verständigen, es bestünden keinerlei sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten. Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt, wobei er nicht wisse, wem das Haus gehört habe. Bis zur römisch 40 Schulstufe habe er in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und sei im Alter von römisch 40 Jahren ausgereist. Zum nunmehrigen Zeitpunkt würden nach wie vor Angehörige in seiner Heimat leben, dezidiert der Bruder seines Vaters, dessen Kinder und Geschwister, zu denen seitens des Beschwerdeführers jedoch kein Kontakt bestehe. In Österreich habe er im Jahre 2011 mit einer russischen Staatsbürgerin, welcher ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nach moslemischem Ritus die "Ehe" geschlossen und mit dieser zwei minderjährige Kinder. Diese seien russische Staatsbürger und ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte. Mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe er in einer Wohnung, die seitens des Staates finanziert werde, seine Eltern und auch eine Tante würden im selben Haus wohnen. Kein Familienangehöriger würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern alle ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von sozialen Unterstützungen finanzieren. Lediglich seine Mutter gehe hin und wieder putzen. Innerhalb der Familie werde in der Sprache Tschetschenisch kommuniziert. Der Beschwerdeführer selbst sei in Österreich aufgewachsen, werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, sei vor kurzem aus der Strafhaft entlassen worden und gehe keiner Beschäftigung nach. Er könne sich nicht erinnern, wann er letztmalig kurz als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe, es sei immer nur kurz gewesen, maximal einen Monat. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht und sodann den polytechnischen Lehrgang, eine sonstige Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe in Österreich vier oder fünf österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele oder die Diskothek besuche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Bescheid vom 06.06.2017, Zahl 13-750013403-160790235-2, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäßMit Bescheid vom 06.06.2017, Zahl 13-750013403-160790235-2, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zahl W147 1302756-4/3E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zahl W147 1302756-4/3E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

5. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl

D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, ZahlParagraph 9, Absatz 2, AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl

D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, zugestellt am 24.07.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2017 eine umfassende Beschwerde in der unter anderem der gegenständliche Antrag gestellt wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die Beschwerdevorlage vom 07.08.2017 langte am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl

13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24.07.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2017 eine umfassende Beschwerde, in der unter anderem auch der gegenständliche Antrag gestellt wurde:

" B. Weiters stellt der Beschwerdeführer den formalen Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Auf Grund der fristgerecht am 06.08.2017 eingebrachten zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl

13-750013403-160790235-3, besteht ex lege aufschiebende Wirkung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachten zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und der Bescheid bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden kann.

Somit war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt war der gegenständliche Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt war der gegenständliche Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1302756.5.01

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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