Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W215 1302756-5/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.07.2017, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.07.2017, Zahl
13-750013403-160790235-3, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetzt 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, und § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetzt 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für ihn am 04.01.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäßMit Bescheid vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. In den Verfahren der Mutter und Brüder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde, nach Durchführung einer Verhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. In den Verfahren der Mutter und Brüder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
2. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.09.2010, Zahl 05 00.134-BAI, verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 360,00) verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 360,00) verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.08.2012 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert; ebenso mit Bescheid vom 06.11.2012, gültig bis 28.08.2013.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wegen § 15 StGB § 105 Abs. 1StGB und § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins S, t, G, B und Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2013, Zahl 05 00.134-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, Zahl W147 1302756-2/4E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2013, Zahl 05 00.134-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, Zahl W147 1302756-2/4E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäßMit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäß
§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 87 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 87, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 9 Abs. 1 AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäßParagraph 9, Absatz eins, AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, ZahlParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, Zahl
W237 1302756-3/6E, wurde auf Grund einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.W237 1302756-3/6E, wurde auf Grund einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich befragt und gab unter anderem an, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Mit der anwesenden Dolmetscherin könne er sich einwandfrei verständigen, es bestünden keinerlei sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten. Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt, wobei er nicht wisse, wem das Haus gehört habe. Bis zur XXXX Schulstufe habe er in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und sei im Alter von XXXX Jahren ausgereist. Zum nunmehrigen Zeitpunkt würden nach wie vor Angehörige in seiner Heimat leben, dezidiert der Bruder seines Vaters, dessen Kinder und Geschwister, zu denen seitens des Beschwerdeführers jedoch kein Kontakt bestehe. In Österreich habe er im Jahre 2011 mit einer russischen Staatsbürgerin, welcher ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nach moslemischem Ritus die "Ehe" geschlossen und mit dieser zwei minderjährige Kinder. Diese seien russische Staatsbürger und ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte. Mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe er in einer Wohnung, die seitens des Staates finanziert werde, seine Eltern und auch eine Tante würden im selben Haus wohnen. Kein Familienangehöriger würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern alle ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von sozialen Unterstützungen finanzieren. Lediglich seine Mutter gehe hin und wieder putzen. Innerhalb der Familie werde in der Sprache Tschetschenisch kommuniziert. Der Beschwerdeführer selbst sei in Österreich aufgewachsen, werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, sei vor kurzem aus der Strafhaft entlassen worden und gehe keiner Beschäftigung nach. Er könne sich nicht erinnern, wann er letztmalig kurz als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe, es sei immer nur kurz gewesen, maximal einen Monat. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht und sodann den polytechnischen Lehrgang, eine sonstige Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe in Österreich vier oder fünf österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele oder die Diskothek besuche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.4. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin niederschriftlich befragt und gab unter anderem an, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Mit der anwesenden Dolmetscherin könne er sich einwandfrei verständigen, es bestünden keinerlei sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten. Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt, wobei er nicht wisse, wem das Haus gehört habe. Bis zur römisch 40 Schulstufe habe er in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und sei im Alter von römisch 40 Jahren ausgereist. Zum nunmehrigen Zeitpunkt würden nach wie vor Angehörige in seiner Heimat leben, dezidiert der Bruder seines Vaters, dessen Kinder und Geschwister, zu denen seitens des Beschwerdeführers jedoch kein Kontakt bestehe. In Österreich habe er im Jahre 2011 mit einer russischen Staatsbürgerin, welcher ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, nach moslemischem Ritus die "Ehe" geschlossen und mit dieser zwei minderjährige Kinder. Diese seien russische Staatsbürger und ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte. Mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe er in einer Wohnung, die seitens des Staates finanziert werde, seine Eltern und auch eine Tante würden im selben Haus wohnen. Kein Familienangehöriger würde einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern alle ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von sozialen Unterstützungen finanzieren. Lediglich seine Mutter gehe hin und wieder putzen. Innerhalb der Familie werde in der Sprache Tschetschenisch kommuniziert. Der Beschwerdeführer selbst sei in Österreich aufgewachsen, werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, sei vor kurzem aus der Strafhaft entlassen worden und gehe keiner Beschäftigung nach. Er könne sich nicht erinnern, wann er letztmalig kurz als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe, es sei immer nur kurz gewesen, maximal einen Monat. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule besucht und sodann den polytechnischen Lehrgang, eine sonstige Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe in Österreich vier oder fünf österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele oder die Diskothek besuche. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Bescheid vom 06.06.2017, Zahl 13-750013403-160790235-2, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäßMit Bescheid vom 06.06.2017, Zahl 13-750013403-160790235-2, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zahl W147 1302756-4/3E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zahl W147 1302756-4/3E, wurde einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl
D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 9 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, ZahlParagraph 9, Absatz 2, AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl
D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, zugestellt am 24.07.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2017 gegenständliche umfassende Beschwerde.
6. Die Beschwerdevorlage vom 07.08.2017 langte am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.11.2017 eine Beschwerdeverhandlung an. Am 20.11.2017 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer nicht erscheinen werde, weshalb sie ebenfalls nicht zur Beschwerdeverhandlung kommen werde. Die Vertreterin des Beschwerdeführers sah keine Notwendigkeit den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zu erörtern und verzichtete auf Übermittlung der aktuellen Länderberichte (Anmerkung: Aktenvermerk vom 20.11.2017 liegt im Akt ein). Daraufhin wurde die Verhandlung am 20.11.2017 abberaumt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017, Zahl W215 1302756-5/4Z, wurde ein in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017, Zahl W215 1302756-5/4Z, wurde ein in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1. Nach der illegalen Einreise des damals minderjährigen Beschwerdeführers stellte dessen Mutter für ihn am 04.01.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, abweisend entschieden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Nach der illegalen Einreise des damals minderjährigen Beschwerdeführers stellte dessen Mutter für ihn am 04.01.2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zahl 05 00.134-BAI, abweisend entschieden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 09.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl 13-750013403-160790235-3, wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009, Zahl D13 302756-1/2008/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) BG XXXX vom XXXX RK XXXX01) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
zu BG XXXX XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXXLG römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXXVollzugsdatum römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 15 StGB § 105 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
zu XXXX RK XXXXzu römisch 40 RK römisch 40
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXXUnbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am römisch 40
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 83 (1), 84 (1) StGBParagraphen 83, (1), 84 (1) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 1 Jahr
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
05) LG XXXX vom XXXX RK XXXX05) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 87 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXXDatum der (letzten) Tat römisch 40
Freiheitsstrafe 20 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40
RK XXXXRK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre
XXXX vom XXXXrömisch 40 vom römisch 40
3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hatte im Juli 2017 mehr als 142 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1, 8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 14.11.2017).
Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Innenpolitik Oktober 2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Ihre Gouverneure werden gewählt, aber auch (kommissarisch) durch den Kreml bestimmt. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern (derzeit 168 Mitglieder). Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik Oktober 2017).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18.09.2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Die Duma-Wahlen wurden vom Dezember auf den September 2016 vorverschoben. Kritiker bemerkten, diese Verschiebung diene der Nichtbeachtung des Wahlkampfs während der Sommerferien sowie dem Erreichen einer geringeren Wahlbeteiligung. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8 Prozent. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54 Prozent. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5 Prozent auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2 Prozent. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6 Prozent. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NRO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (LIP Geschichte und Staat, November 2017).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 14.11.2017,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2017,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2017,
https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)
Tschetschenien
Der Prozess um den Mord am ehem. stv. MP Boris Nemzow am 27.02.2015 wird derzeit vor einem Moskauer Militärgericht verhandelt. Die ausschließlich aus der Republik Tschetschenien stammenden Tatverdächtigen konnten zwar schnell festgenommen werden, jedoch scheuen die Ermittler davor zurück, die Spur zu den Auftraggebern nach Tschetschenien zu verfolgen, die im Umfeld des Republikoberhaupts Kadyrow vermutet werden (AA 24.01.2017).
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, RFE/RL 19.01.2015). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist R