TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W182 1253205-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W182 1253205-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. [IFA 46245700+ VZ 1710252522], zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. [IFA 46245700+ VZ 1710252522], zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 32/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2005, Zl. 04 13.017-BAT, wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes der Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde letztmals mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.06.2017 ein Konventionsreisepasses ausgestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2005, Zl. 04 13.017-BAT, wurde ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes der Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde letztmals mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.06.2017 ein Konventionsreisepasses ausgestellt.

Der BF wurde am XXXX in eine Justizanstalt eingeliefert.Der BF wurde am römisch 40 in eine Justizanstalt eingeliefert.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX wurde gegen den BF wegen Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 2 StPO) und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO) gemäß §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde dies mit dem dringenden Tatverdacht, dass der BF am XXXX als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern in einem Geschäftslokal und einem angrenzenden XXXX durch Anzünden von Benzin eine Explosion, ein Folgebrand und eine Feuersbrunst verursacht habe, am 11.3.2017 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern einen Geschäftsbetreiber durch Gewalt oder gefährliche Drohung, indem dieser geschlagen oder mit einer Verletzung am Körper bedroht worden sei, zu einer Handlung, nämlich sein Geschäft zu schließen, zu nötigen versucht habe, und sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zuletzt an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen tschetschenischer Herkunft darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen sowie andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben ausgeführt werden, beteiligt habe, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zuvor angeführten strafbaren Handlungen begangen habe. Der BF sei dadurch dringend verdächtigt, das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach 12 3. Fall StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründe sich auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben der Vertrauenspersonen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten sowie den Angaben des Opfers. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr liege vor, weil bereits aus den Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht die Gefahr bestehe, der BF werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen und Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege vor, weil ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen den BF geführten Strafverfahrens aufgrund der wiederholten Tatbegehung mit nicht bloß leichten Folgen, zum Teil mit schweren Folgen, welche eine beträchtliche kriminelle Energie und massive soziale Defizite des BF dokumentiere, zu befürchten sei, er werde auf freiem Fuß gesetzt, eben solche strafbare Handlungen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien wie die ihm nun angelasteten Taten. Bei der Tatbegehungsgefahr falle besonders ins Gewicht, dass vom BF eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgehe; die Verhältnisse, unter denen der BF die ihm angelastete Tat begangen habe, hätten sich seither nicht geändert.Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde gegen den BF wegen Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO) gemäß Paragraphen 173, Absatz eins, 174, Absatz eins, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde dies mit dem dringenden Tatverdacht, dass der BF am römisch 40 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern in einem Geschäftslokal und einem angrenzenden römisch 40 durch Anzünden von Benzin eine Explosion, ein Folgebrand und eine Feuersbrunst verursacht habe, am 11.3.2017 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern einen Geschäftsbetreiber durch Gewalt oder gefährliche Drohung, indem dieser geschlagen oder mit einer Verletzung am Körper bedroht worden sei, zu einer Handlung, nämlich sein Geschäft zu schließen, zu nötigen versucht habe, und sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zuletzt an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen tschetschenischer Herkunft darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen sowie andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben ausgeführt werden, beteiligt habe, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zuvor angeführten strafbaren Handlungen begangen habe. Der BF sei dadurch dringend verdächtigt, das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach 12 3. Fall StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründe sich auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben der Vertrauenspersonen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten sowie den Angaben des Opfers. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr liege vor, weil bereits aus den Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht die Gefahr bestehe, der BF werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen und Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege vor, weil ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen den BF geführten Strafverfahrens aufgrund der wiederholten Tatbegehung mit nicht bloß leichten Folgen, zum Teil mit schweren Folgen, welche eine beträchtliche kriminelle Energie und massive soziale Defizite des BF dokumentiere, zu befürchten sei, er werde auf freiem Fuß gesetzt, eben solche strafbare Handlungen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien wie die ihm nun angelasteten Taten. Bei der Tatbegehungsgefahr falle besonders ins Gewicht, dass vom BF eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgehe; die Verhältnisse, unter denen der BF die ihm angelastete Tat begangen habe, hätten sich seither nicht geändert.

Dem BF wurde seitens des Bundesamtes im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.09.2017 die beabsichtigte Entziehung seines Konventionsreisepasses mitgeteilt und ihm dazu eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Verständigung wurde dem BF am 12.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.

In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 12.09.2017 wurde ausdrücklich bestritten, dass der BF seinen Konventionspass missbrauchen würde, um im Bundesgebiet Straftaten zu begehen oder aber durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Es treffe zu, dass von der Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde, welches sich hauptsächlich auf angebliche Aussagen von namentlich nicht bekannten Vertrauensmännern der Polizei stütze. Der Sachverhalt sei nicht einmal ansatzweise geklärt, sodass es auch noch zu keiner Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei. Der BF gehe davon aus, dass er in dem gegen sich geführten Strafverfahren freigesprochen werde. In jedem Fall seien die gegen ihn erhobenen und medial ausgebreiteten Anschuldigungen nicht wahr und gehe er davon aus, diese in der zu führenden Hauptverhandlung widerlegen zu können. Deshalb stelle er den Antrag, vom vorläufigen Entzug seines Konventionspasses abzusehen, und zunächst den Verfahrensausgang abzuwarten.

1.3. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 21.09.2017 wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG idgF der Konventionsreisepass entzogen und er aufgefordert, gemäß § 94 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG ein Konventionsreisepasses zu entziehen sei, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG sei durch die Tatsache, dass der BF die Nähe zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB pflege, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde. Aufgrund dieser Annahmen sei dem BF der Reisepass zu entziehen. Er stelle kein gültiges Reisedokument mehr da und sei vom BF unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Es bestehe die Möglichkeit nach Abgabe des Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gemäß § 94 Abs. 1 FPG zu beantragen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Wie bereits angeführt stelle die nachweisliche Nähe des BF zu einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde, da überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides, nämlich dem sofortigen Entzug des Konventionsreisepasses, bestehe.1.3. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 21.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG idgF der Konventionsreisepass entzogen und er aufgefordert, gemäß Paragraph 94, Absatz 2, FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, FPG ein Konventionsreisepasses zu entziehen sei, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw. Paragraph 92, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG sei durch die Tatsache, dass der BF die Nähe zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB pflege, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde. Aufgrund dieser Annahmen sei dem BF der Reisepass zu entziehen. Er stelle kein gültiges Reisedokument mehr da und sei vom BF unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Es bestehe die Möglichkeit nach Abgabe des Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG zu beantragen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Wie bereits angeführt stelle die nachweisliche Nähe des BF zu einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde, da überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides, nämlich dem sofortigen Entzug des Konventionsreisepasses, bestehe.

1.4. Gegen den Bescheid wurde zur Gänze Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zuzuerkennen. Dazu wurde ausgeführt, dass sich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides explizit auf § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG beziehe, wobei die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung dazu ausführe, dass dem BF "aufgrund der Tatsache", dass er eine Nähe zu einer kriminellen Organisation bzw. einer terroristischen Vereinigung pflege, der Konventionspass zu entziehen sei, weshalb der Entzug des Passes "aufgrund dieser Annahmen" gerechtfertigt sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. werde von der Behörde ausgeführt, dass der BF eine nachweisliche Nähe zu einer terroristischen Vereinigung haben würde. Dies würde jedoch nicht näher erläutert und bleibe es unklar, weshalb die Behörde einmal von einer kriminellen und einmal von einer terroristischen Vereinigung spreche. Das Bundesamt stützte sich bei seiner Beurteilung unter anderem auf dem Beschluss eines Landesgerichts zur Verhängung der Untersuchungshaft. Dem Rechtsvertreter des BF liege bis zum jetzigen Zeitpunkt dieser Beschluss nicht vor und könne daher nicht konkret drauf eingegangen werden. Jedoch liege dem Rechtsvertreter der Strafantrag eines Landesgerichts vom 03.10.2017 vor, welcher dieser Beschwerde als Beweis beigelegt werde. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides beziehe sich explizit auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, wobei diese Bestimmung die Annahme voraussetze, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, NWV Verlag, Seite 1302, K 4, sei nämlich bei § 92 Abs. 1 Z. 5 insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (Angriff auf die obersten Organe) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken; die Judikatur subsumiere weiters bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesem Tatbestand. Die von Bundesamt vorgenommene Subsumierung unter § 92 Abs. 1 Z 5 FPG sei daher rechtlich falsch, da der BF keine solchen Delikte begangen habe wegen solcher Delikte nicht angeklagt sei. Somit werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid des Bundesamtes zu beheben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einem Satz ausspreche, dass der Konventionsreisepass des BF kein gültiges Reisedokument mehr darstelle. Dies bedeute aber auch, dass das Dokument ihre Identitätsnachweise Wirkung verliere. Das stelle für den BF einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er kein anderes Dokument besitze, um seine Identität sowie seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Eine Gefahr der Begehung von Straftaten bestehe in der Haftsituation, in welcher der BF sich befinde, nicht. Der Nachteil für den BF sei unverhältnismäßig, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.1.4. Gegen den Bescheid wurde zur Gänze Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuzuerkennen. Dazu wurde ausgeführt, dass sich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides explizit auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG beziehe, wobei die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung dazu ausführe, dass dem BF "aufgrund der Tatsache", dass er eine Nähe zu einer kriminellen Organisation bzw. einer terroristischen Vereinigung pflege, der Konventionspass zu entziehen sei, weshalb der Entzug des Passes "aufgrund dieser Annahmen" gerechtfertigt sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. werde von der Behörde ausgeführt, dass der BF eine nachweisliche Nähe zu einer terroristischen Vereinigung haben würde. Dies würde jedoch nicht näher erläutert und bleibe es unklar, weshalb die Behörde einmal von einer kriminellen und einmal von einer terroristischen Vereinigung spreche. Das Bundesamt stützte sich bei seiner Beurteilung unter anderem auf dem Beschluss eines Landesgerichts zur Verhängung der Untersuchungshaft. Dem Rechtsvertreter des BF liege bis zum jetzigen Zeitpunkt dieser Beschluss nicht vor und könne daher nicht konkret drauf eingegangen werden. Jedoch liege dem Rechtsvertreter der Strafantrag eines Landesgerichts vom 03.10.2017 vor, welcher dieser Beschwerde als Beweis beigelegt werde. Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides beziehe sich explizit auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG, wobei diese Bestimmung die Annahme voraussetze, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, NWV Verlag, Seite 1302, K 4, sei nämlich bei Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (Angriff auf die obersten Organe) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken; die Judikatur subsumiere weiters bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesem Tatbestand. Die von Bundesamt vorgenommene Subsumierung unter Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG sei daher rechtlich falsch, da der BF keine solchen Delikte begangen habe wegen solcher Delikte nicht angeklagt sei. Somit werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid des Bundesamtes zu beheben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einem Satz ausspreche, dass der Konventionsreisepass des BF kein gültiges Reisedokument mehr darstelle. Dies bedeute aber auch, dass das Dokument ihre Identitätsnachweise Wirkung verliere. Das stelle für den BF einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er kein anderes Dokument besitze, um seine Identität sowie seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Eine Gefahr der Begehung von Straftaten bestehe in der Haftsituation, in welcher der BF sich befinde, nicht. Der Nachteil für den BF sei unverhältnismäßig, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.

Der beigelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom XXXX ist zu entnehmen, dass dem BF zur Last gelegt werde, als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Auftrag eines weiteren Täters in unterschiedlichen Zusammensetzungen seit XXXX 2017 bis August 2017 einen XXXX ca. alle zwei Wochen in Gruppen von zumindestens zwei Personen aufgesucht, ihn davor abgepasst und mittels Gewalt, Todesdrohung sowie der Drohung mit einer Brandstiftung dazu zu veranlassen versucht bzw. veranlasst habe, wobei es anfangs beim Versuch geblieben sei, weil dieser sich geweigert habe, den Forderungen nachzukommen und er nunmehr jedoch den Forderungen nachkomme und Schutzgeld bezahle, wobei die Tat gewerbsmäßig begangen worden sei und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt worden sei. So wäre das Opfer seit ca. XXXX u.a. mit Androhung von Gewalt, teilweise unter Vorzeigen einer Schusswaffe zirka alle zwei Wochen aufgefordert worden, ihnen Schutzgeld in der Höhe von € XXXX ,- sofort oder in monatlichen Raten von € XXXX ,- zu bezahlen oder sein Geschäft zu schließen, wobei sie ihm angedroht hätten, sein Geschäft anzuzünden und ihn abzustechen. Weiters werde dem BF als Mittäter im Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt, ein Opfer durch gefährliche Drohung zur Übergabe von insgesamt ca. € 50.000,- sowie zum XXXX zu nötigen versucht zu haben, indem diesem mit der Veröffentlichung von Videomaterial, das zeigen solle, XXXX gedroht worden sei und seine Familienmitglieder mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht worden seien, falls er den geforderten Betrag nicht zahlen würde, so dass das Opfer zumindest bereits €Der beigelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass dem BF zur Last gelegt werde, als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Auftrag eines weiteren Täters in unterschiedlichen Zusammensetzungen seit römisch 40 2017 bis August 2017 einen römisch 40 ca. alle zwei Wochen in Gruppen von zumindestens zwei Personen aufgesucht, ihn davor abgepasst und mittels Gewalt, Todesdrohung sowie der Drohung mit einer Brandstiftung dazu zu veranlassen versucht bzw. veranlasst habe, wobei es anfangs beim Versuch geblieben sei, weil dieser sich geweigert habe, den Forderungen nachzukommen und er nunmehr jedoch den Forderungen nachkomme und Schutzgeld bezahle, wobei die Tat gewerbsmäßig begangen worden sei und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt worden sei. So wäre das Opfer seit ca. römisch 40 u.a. mit Androhung von Gewalt, teilweise unter Vorzeigen einer Schusswaffe zirka alle zwei Wochen aufgefordert worden, ihnen Schutzgeld in der Höhe von € römisch 40 ,- sofort oder in monatlichen Raten von € römisch 40 ,- zu bezahlen oder sein Geschäft zu schließen, wobei sie ihm angedroht hätten, sein Geschäft anzuzünden und ihn abzustechen. Weiters werde dem BF als Mittäter im Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt, ein Opfer durch gefährliche Drohung zur Übergabe von insgesamt ca. € 50.000,- sowie zum römisch 40 zu nötigen versucht zu haben, indem diesem mit der Veröffentlichung von Videomaterial, das zeigen solle, römisch 40 gedroht worden sei und seine Familienmitglieder mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht worden seien, falls er den geforderten Betrag nicht zahlen würde, so dass das Opfer zumindest bereits €

XXXX ,- übergeben habe. Weiters wurde dem BF als Mittäter zur Last gelegt, sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX 2017 an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen XXXX darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach § 114 FPG ausgeführt werden, beteiligt, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen habe. Der BF habe das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2, 15 StGB; die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 15 StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB begangen. Der verheiratete BF sei derzeit arbeitslos, verfüge über einen BMW X5 und habe keine Sorgepflichten. Er beziehe Mindestsicherung in Höhe von € 780,-. Er sei bislang gerichtlich unbescholten.römisch 40 ,- übergeben habe. Weiters wurde dem BF als Mittäter zur Last gelegt, sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis römisch 40 2017 an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen römisch 40 darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach Paragraph 114, FPG ausgeführt werden, beteiligt, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen habe. Der BF habe das Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 15 StGB; die Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB begangen. Der verheiratete BF sei derzeit arbeitslos, verfüge über einen BMW X5 und habe keine Sorgepflichten. Er beziehe Mindestsicherung in Höhe von € 780,-. Er sei bislang gerichtlich unbescholten.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes am 17.11.2017 vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

1.5. Laut einer am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Haftauskunft einer Justizanstalt befindet sich der BF seit XXXX in Untersuchungshaft.1.5. Laut einer am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Haftauskunft einer Justizanstalt befindet sich der BF seit römisch 40 in Untersuchungshaft.

Aus einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Stichtag ergibt sich zudem, dass der BF über viele Jahre, zuletzt von Juni 2014 bis Februar 2016, im Bundesgebiet obdachlos gemeldet war, wobei er inzwischen auch wiederholt den Wohnsitz gewechselt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, der Beschwerdeschrift samt beigelegter Anklageschrift sowie einer Haftauskunft und einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Stichtag.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.3.2.1. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Gemäß § 92 Abs. 1 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 2 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz, BGBl. I Nr. 839/1992 idgF, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 839 aus 1992, idgF, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

3.2.2. Aus der eingebrachten Anklageschrift vom XXXX gegen den BF geht unter anderem hervor, dass ihm die Begehung der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2, 15 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren); der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren), seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird. Im Zusammenhang mit der Anklage wegen § 278 Abs. 1 StGB ist der Anklageschrift weites zu entnehmen, dass die kriminelle Vereinigung darauf ausgerichtet wäre, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach § 114 FPG ausgeführt werden, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen hätte.3.2.2. Aus der eingebrachten Anklageschrift vom römisch 40 gegen den BF geht unter anderem hervor, dass ihm die Begehung der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 15 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren); der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren), seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird. Im Zusammenhang mit der Anklage wegen Paragraph 278, Absatz eins, StGB ist der Anklageschrift weites zu entnehmen, dass die kriminelle Vereinigung darauf ausgerichtet wäre, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach Paragraph 114, FPG ausgeführt werden, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen hätte.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes wurde gegen den BF u.a. wegen Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO) gemäß §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss eines Landesgerichtes wurde gegen den BF u.a. wegen Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO) gemäß Paragraphen 173, Absatz eins, 174, Absatz eins, StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, wobei in der Begründung auch auf § 92 Abs. 1a hingewiesen wurde.Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG, wobei in der Begründung auch auf Paragraph 92, Absatz eins a, hingewiesen wurde.

Der für die Beurteilung in diesem Zusammenhang wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" wird im genannten Gesetz nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert (so auch VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475; VwGH 04.05.1983, Zl. 83/01/0029). Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 SPG idgF bei einem "gefährlichen Angriff" (Z 1) oder "sobald sich drei oder mehr Personen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)" (Z 2). Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, sofern es sich etwa um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB (Z 1), oder nach dem FPG (Z 3) handelt, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass sowohl eine kriminelle Verbindung als auch Delikte nach dem FPG solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im § 92 Abs. 1 Z 5 bezeichneten "Gefährdung" mit Hilfe des Gefahrbegriffes des § 16 Abs. 1 und 2 SPG dazu, dass die Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Verbindung oder ein dem FPG zu subsumierendes Vergehen oder Verbrechen eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt (vgl. VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475 zu der inhaltlich mit § 92 Abs. 1 Z 5 FPG im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 507/1995).Der für die Beurteilung in diesem Zusammenhang wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" wird im genannten Gesetz nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich insbesondere aus Paragraph 16, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert (so auch VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475; VwGH 04.05.1983, Zl. 83/01/0029). Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SPG idgF bei einem "gefährlichen Angriff" (Ziffer eins,) oder "sobald sich drei oder mehr Personen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)" (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, sofern es sich etwa um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB (Ziffer eins,), oder nach dem FPG (Ziffer 3,) handelt, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass sowohl eine kriminelle Verbindung als auch Delikte nach dem FPG solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichneten "Gefährdung" mit Hilfe des Gefahrbegriffes des Paragraph 16, Absatz eins und 2 SPG dazu, dass die Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Verbindung oder ein dem FPG zu subsumierendes Vergehen oder Verbrechen eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt vergleiche VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475 zu der inhaltlich mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Passgesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 507 aus 1995,).

Der Verfassungsgerichtshof kam zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) hinsichtlich des dort als Tatbestandsvoraussetzung normierten Begriffes "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" zum Ergebnis, dass dieser Aberkennungstatbestand nur dahingehend verstanden werden könne, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung die Gefährdung der Existenz oder territorialen Integrität oder zumindest besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen müssten. Zu diesem Ergebnis gelangte das Höchstgericht allerdings in einer spezifischen, an § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gebundenen Weise, als es dazu mittels einer richtlinienkonformen Interpretation vor dem Hintergrund, dass der Aberkennungstatbestand in Umsetzung der Statusrichtlinie (Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie) ergangen sei, gelangt ist (vgl. VfGH 13.12.2011, Zl. U1907/10). Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall nicht in identer Weise zu (vgl. dazu auch Art. 25 Statusrichtlinie).Der Verfassungsgerichtshof kam zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) hinsichtlich des dort als Tatbestandsvoraussetzung normierten Begriffes "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" zum Ergebnis, dass dieser Aberkennungstatbestand nur dahingehend verstanden werden könne, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung die Gefährdun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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