TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W201 1238432-3

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W201 1238432-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr Benno J. Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 723328902/2157267,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr Benno J. Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 723328902/2157267,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt) vom 26.05.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist und gemäß § 15 AsylG 1997 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt) vom 26.05.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist und gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde letztmals mit Bescheid vom 02.06.2012 verlängert.

Am 08.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der gefährlichen festgenommen und war vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 in Untersuchungshaft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung entzogen und eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung entzogen und eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Beschluss vom 17.03.2004 wurde der Aberkennungsbescheid der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit zur Entlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Geschwister sowie deren Ehepartner lebten in XXXX . Er selbst lebe seit 18.11.2002 ununterbrochen in Österreich und habe das Land nie verlassen. Seine Frau sei verstorben und seine Kinder lebten nach wie vor in Afghanistan. Seine Tochter sei verheiratet und lebe in XXXX , zwei seiner Söhne lebten bei seinem Bruder in XXXX , sein verheirateter Sohn lebe in XXXX . Er selbst habe in Österreich fünf Jahre als Pizzakoch, und Staplerfahrer gearbeitet. Seit etwa einem Jahr und zwei Monaten dürfe er jedoch nicht mehr arbeiten, bekomme aber keine Unterstützung. Er habe inzwischen seine Ersparnisse ausgegeben und habe rd. 4000 Euro Schulden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, die er nach der Haft kennen gelernt habe, seit 2012 zusammen. Diese sei rumänische Staatsbürgerin, arbeite bei XXXX und unterstütze ihn finanziell. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe in XXXX viele Freunde, darunter auch Österreicher. XXXX sei sein Zuhause.Im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Geschwister sowie deren Ehepartner lebten in römisch 40 . Er selbst lebe seit 18.11.2002 ununterbrochen in Österreich und habe das Land nie verlassen. Seine Frau sei verstorben und seine Kinder lebten nach wie vor in Afghanistan. Seine Tochter sei verheiratet und lebe in römisch 40 , zwei seiner Söhne lebten bei seinem Bruder in römisch 40 , sein verheirateter Sohn lebe in römisch 40 . Er selbst habe in Österreich fünf Jahre als Pizzakoch, und Staplerfahrer gearbeitet. Seit etwa einem Jahr und zwei Monaten dürfe er jedoch nicht mehr arbeiten, bekomme aber keine Unterstützung. Er habe inzwischen seine Ersparnisse ausgegeben und habe rd. 4000 Euro Schulden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, die er nach der Haft kennen gelernt habe, seit 2012 zusammen. Diese sei rumänische Staatsbürgerin, arbeite bei römisch 40 und unterstütze ihn finanziell. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe in römisch 40 viele Freunde, darunter auch Österreicher. römisch 40 sei sein Zuhause.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FGP die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FGP die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Angehörige in XXXX . So lebten seine Geschwister sowie ein Teil seiner Kinder in dieser Region. Da er bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinen Angehörigen Unterstützung gefunden habe, könne auch zum gegenständlichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr bei seinen Verwandten und seinen mittlerweile erwachsenen Kindern Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könne. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen partiell stabil und überwiegend unter Kontrolle. Es seien keine konkreten Umstände hervorgehen„ dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er spreche die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachniveau und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeit, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern. Hinweise dafür, dass ausgewiesene Personen bei der Rückkehr nach Afghanistan mit staatlichen Sanktionen bzw. Repressionen zu rechnen hätten, gebe es nicht. Ergänzend wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder in der I. noch in der II. Instanz Gründe für die Zuerkennung von Asyl glaubhaft habe machen können. Aufgrund der vorliegenden Rechtskraft sei diese Frage auch nicht mehr erneut zu prüfen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Angehörige in römisch 40 . So lebten seine Geschwister sowie ein Teil seiner Kinder in dieser Region. Da er bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinen Angehörigen Unterstützung gefunden habe, könne auch zum gegenständlichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr bei seinen Verwandten und seinen mittlerweile erwachsenen Kindern Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könne. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen partiell stabil und überwiegend unter Kontrolle. Es seien keine konkreten Umstände hervorgehen„ dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er spreche die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachniveau und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeit, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern. Hinweise dafür, dass ausgewiesene Personen bei der Rückkehr nach Afghanistan mit staatlichen Sanktionen bzw. Repressionen zu rechnen hätten, gebe es nicht. Ergänzend wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder in der römisch eins. noch in der römisch zwei. Instanz Gründe für die Zuerkennung von Asyl glaubhaft habe machen können. Aufgrund der vorliegenden Rechtskraft sei diese Frage auch nicht mehr erneut zu prüfen gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mittlerweile knapp 13 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhält, habe seit drei Jahren eine Lebensgefährtin, bei der es sich um eine rumänische Staatsbürgerin handle, die er im Wohnhaus kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits vom Laufen des Aberkennungsverfahrens gewusst und habe damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorübergehender sei. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht wesentlich integriert sei. Er verstehe die deutsche Sprache in einfacher Art und Weise, nachweislich auf dem Niveau A1. Er sei jedoch in keinem Verein, in keiner Organisation und verbringe seine Freizeit mit Sport, Deutsch lernen und Haushaltsverrichtungen. Insgesamt sei er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ca. 4 Jahre berufstätig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er im Wesentlichen durch Zuwendungen durch die öffentliche Hand bestritten.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund dieses straffälligen Verhaltens sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und zudem eine Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit darstelle.Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund dieses straffälligen Verhaltens sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und zudem eine Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Beschwerde und führte aus, er sei vor 13 Jahren, nämlich am 16.11.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe gemäß § 15 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 02.06.2009 erhalten, diese sei vom Bundesasylamt bis zum 02.06.2012 verlängert worden. Am 08.10.2011 sei er des versuchten Mordes beschuldigt worden und in die obligatorische Untersuchungshaft gekommen. Diese habe vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 angedauert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.05.2012, rechtskräftig seit 19.05.2012 sei er wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Beschwerde und führte aus, er sei vor 13 Jahren, nämlich am 16.11.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe gemäß Paragraph 15, Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 02.06.2009 erhalten, diese sei vom Bundesasylamt bis zum 02.06.2012 verlängert worden. Am 08.10.2011 sei er des versuchten Mordes beschuldigt worden und in die obligatorische Untersuchungshaft gekommen. Diese habe vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 angedauert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.05.2012, rechtskräftig seit 19.05.2012 sei er wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen worden seien.

Im Rahmen des durch die Beklagte Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen über. Ebenso sei er von der Beklagten Behörde einvernommen worden und habe seine persönlichen Verhältnisse und jene Angehörigen in Afghanistan geschildert. Die Sicherheitslage in seinem Heimatsgebiet sei nach wie vor sehr kritisch, seine Gattin sei am 27.10.2010 verstorben. Er habe nunmehr in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer erreiche sprachlich das B1 Niveau, sei beim Hören und Lesen unter dem A2 Niveau und schreibe die deutsche Sprache nicht. Der Umstieg auf die Rot-Weiß Rot- Karte-plus sei im Jahr 2013 gescheitert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lenkerberechtigung erworben. Über die Firma XXXX Personalservice GmbH arbeite er bei der Firma XXXX . Er spreche Persisch, Türkisch und Deutsch auf B1 Niveau, seine Hobbys seien Laufen und Fahrradfahren.Der Beschwerdeführer erreiche sprachlich das B1 Niveau, sei beim Hören und Lesen unter dem A2 Niveau und schreibe die deutsche Sprache nicht. Der Umstieg auf die Rot-Weiß Rot- Karte-plus sei im Jahr 2013 gescheitert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lenkerberechtigung erworben. Über die Firma römisch 40 Personalservice GmbH arbeite er bei der Firma römisch 40 . Er spreche Persisch, Türkisch und Deutsch auf B1 Niveau, seine Hobbys seien Laufen und Fahrradfahren.

Am 21.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, von seinen vier Kindern lebten derzeit drei in Afghanistan in der Provinz XXXX bzw in der Provinz Jozi Jan, ein Sohn würde in XXXX leben. Seine Frau sei 2010 verstorben, er lebe seit 2012 mit einer in Österreich wohnhaften Rumänin in Lebensgemeinschaft zusammen.In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, von seinen vier Kindern lebten derzeit drei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 bzw in der Provinz Jozi Jan, ein Sohn würde in römisch 40 leben. Seine Frau sei 2010 verstorben, er lebe seit 2012 mit einer in Österreich wohnhaften Rumänin in Lebensgemeinschaft zusammen.

Finanziell würden er, sein in Afghanistan lebender Bruder und seine Kinder durch einen Cousin unterstützt, der Ländereien in XXXX , XXXX und XXXX sowie ein Haus in der XXXX habe. Einer seiner Söhne, habe Landwirtschaft studiert und arbeite für seinen Cousin und in unterschiedlichen Provinzen in Afghanistan.Finanziell würden er, sein in Afghanistan lebender Bruder und seine Kinder durch einen Cousin unterstützt, der Ländereien in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie ein Haus in der römisch 40 habe. Einer seiner Söhne, habe Landwirtschaft studiert und arbeite für seinen Cousin und in unterschiedlichen Provinzen in Afghanistan.

Er selbst besitze mit seinem Bruder Grundstücke in der Größe von 3000 bis 4000 ha. Dabei handle es sich um Brachland, das sie versucht hätten zu verkaufen. Sie hätten jedoch keinen Käufer gefunden. Sein Cousin führe eine Truppe von ca. 5000 bewaffneten Männern an, er werde logistisch von der Regierung unterstützt. Der Bruder dieses Cousins sei Anwalt. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers sei in XXXX Apotheker.Er selbst besitze mit seinem Bruder Grundstücke in der Größe von 3000 bis 4000 ha. Dabei handle es sich um Brachland, das sie versucht hätten zu verkaufen. Sie hätten jedoch keinen Käufer gefunden. Sein Cousin führe eine Truppe von ca. 5000 bewaffneten Männern an, er werde logistisch von der Regierung unterstützt. Der Bruder dieses Cousins sei Anwalt. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers sei in römisch 40 Apotheker.

Der Cousin habe alle Verwandten um sich versammelt und finanziere auch deren Lebensunterhalt.

Zu seiner Lebensgemeinschaft führte der Beschwerdeführer aus, er lebe mit Frau XXXX , einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin, zusammen. Sie wohnten in derselben Wohnung und zwar in der Wohnung des Beschwerdeführers, da diese größer sei. Sie würden zwei Wohnungen im selben Haus halten, da er Probleme mit dem AMS bezüglich der Arbeitslosenversicherung habe. Diese habe ihm gegenüber eine Forderung von € 7.698,82 geltend gemacht.Zu seiner Lebensgemeinschaft führte der Beschwerdeführer aus, er lebe mit Frau römisch 40 , einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin, zusammen. Sie wohnten in derselben Wohnung und zwar in der Wohnung des Beschwerdeführers, da diese größer sei. Sie würden zwei Wohnungen im selben Haus halten, da er Probleme mit dem AMS bezüglich der Arbeitslosenversicherung habe. Diese habe ihm gegenüber eine Forderung von € 7.698,82 geltend gemacht.

Die in der Verhandlung als Zeugin einvernommene XXXX erklärte, mit dem Beschwerdeführer ca. 7 Jahre zusammen zu sein. Sie hätten auch 4,5 Jahre in einer Wohnung zusammengelebt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch wegen der Wohngemeinschaft Schwierigkeiten mit dem AMS bekommen hätte, sei sie wieder in ihre im selben Haus im Erdgeschoß gelegene Wohnung gezogen.Die in der Verhandlung als Zeugin einvernommene römisch 40 erklärte, mit dem Beschwerdeführer ca. 7 Jahre zusammen zu sein. Sie hätten auch 4,5 Jahre in einer Wohnung zusammengelebt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch wegen der Wohngemeinschaft Schwierigkeiten mit dem AMS bekommen hätte, sei sie wieder in ihre im selben Haus im Erdgeschoß gelegene Wohnung gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist der tadschikischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er stellte am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 02.06.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seine eine Zeitlang bestehende Lebensgemeinschaft wurde vor einiger Zeit wieder aufgelöst. Er hat eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich vorgelegt, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.09.2016 bis 01.12.2016 einen Deutschkurs A2 besucht hat. Seine Deutschkenntnisse sind jedoch für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend. Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Wie aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsauskunft hervorgeht, war der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 01.01.2010 bis 20.11.2017 meistens arbeitslos und auf öffentliche Unterstützung angewiesen.

Der Beschwerdeführer konnte keine Kontakte zu einem Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich anführen.

Aus dem Akteninhalt bzw. einem am 20.11.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister geht eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hervor. So wurde er mit Urteil des LG XXXX gemäß § 15 und 87 (1) STGB wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Aus dem Akteninhalt bzw. einem am 20.11.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister geht eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hervor. So wurde er mit Urteil des LG römisch 40 gemäß Paragraph 15 und 87 (1) STGB wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den hierzu nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017.

Die Feststellung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Datum seines Asylantrages.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich hat, nicht verheiratet ist, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zur Frage der von ihm behaupteten Lebensgemeinschaft kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, dass diese aufgrund der daraus resultierenden Nachteile bezüglich der Arbeitslosenversicherung zwischenzeitig aufgelöst ist und der Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin seit längerer Zeit wieder in getrennten Wohnungen leben.

Zu den familiären Verhältnissen in seiner Heimat Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie finanziell sehr gut dasteht. Sein wohlhabender Cousin unterstütze sämtliche Familienmitglieder, zu welchen auch die Söhne sowie der Bruder des Beschwerdeführers zählen, finanziell. Ein bereits verstorbener Cousin hat den Beschwerdeführer auch während der ersten Zeit in Österreich von Afghanistan aus finanziell unterstützt.

Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben.

Die erkennende Richterin hat in der mündlichen Verhandlung durch auf Deutsch an den Beschwerdeführer gerichtete Fragen und dessen Antworten einen unmittelbaren Eindruck von seinen Deutschkenntnissen bekommen, welcher der entsprechenden Feststellung zugrunde liegt.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 21. 11. 2017 sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX .Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 21. 11. 2017 sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß 11. Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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