TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 W171 2175679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2175679-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte 2012 in Griechenland, 2013 in Ungarn und in Italien und 2015 in Deutschland je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er reiste am 24.10.2017 nach Österreich ein und befand sich in einem Reisezug auf der Strecke von Deutschland kommend in Richtung Italien. Er wurde festgenommen, kurz einvernommen und sodann mit Mandatsbescheid vom 24.10.2017 über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.3. Am 26.10.2017 erfolgte die Zustimmung der deutschen Behörden hinsichtlich einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 27.10.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 27.10.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.

1.5. In weiterer Folge wurde der BF am 29.10.2017 aufgrund der Äußerung von Selbstmordgedanken aus der laufenden Schubhaft entlassen und in ein Landeskrankenhaus überführt. Dort befand er sich bis zum 03.11.2017.

1.6. Am 03.11.2017, nach der Entlassung aus der Krankenanstalt wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung bescheidmäßig verhängt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich bereits in Deutschland und in Italien den dortigen behördlichen Verfahren entzogen habe, sich bei Festnahme auf der Durchreise von Deutschland nach Italien befand, und nach Italien weiterreisen habe wollen. Der BF verfüge nicht über ein gültiges Reisedokument und sei in Österreich nicht legal eingereist. Er versuche illegal nach Italien weiterzureisen, verfüge über keine ausreichenden Barmittel und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keinerlei soziale Anbindungen im Inland. Der BF sei "höchst mobil", und sei begründet anzunehmen, dass er sich dem österreichischen Verfahren entziehen werde. Er sei darüber hinaus nicht vertrauenswürdig und könne aus seinem bisherigen Verhalten geschlossen werden, dass er einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens unterlege. Ausgehend vom festgestellten Sicherungsbedarf ergäbe sich die Notwendigkeit der Schubhaft aus einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF. Mit Verhängung eines gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung und Unterkunftsverpflichtung) werde im gegenständlichen Fall jedoch nicht das Auslangen gefunden, da sich der BF bereits in Deutschland den Behörden erfolgreich entzogen habe.

1.7. Daraufhin erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.11.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.11.2017. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht festgestellt habe, dass der BF ausreisewillig sei, wiewohl er einer Überstellung nach Deutschland zugestimmt habe. Darüber hinaus sei nicht festgestellt worden, dass der BF bis August 2015 einen Aufenthaltstitel in Italien gehabt habe. Weiters seien im bekämpften Bescheid keine Feststellungen bzw. Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF vorhanden, obwohl dieser sich aufgrund geäußerter Selbstmordabsichten im Krankenhaus befunden habe. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung gekommen sei, der BF wolle lediglich nach Italien weiterreisen. Der BF habe eindeutig seine Ausreisewilligkeit verdeutlicht, da er einer Überstellung nach Deutschland zugestimmt habe. Darüber hinaus habe sich der BF in Italien nicht dem Verfahren entzogen, da er in weiterer Folge über italienische Dokumente verfügt habe. Er sei prinzipiell bereit nach Deutschland zurückzugehen und habe er die Ausreise lediglich deshalb angetreten, da ihm keine Unterstützungsleistungen in Deutschland mehr zu Teil geworden seien und er somit seine Existenz nicht habe sichern können. Würden ihm diese wieder zuerkannt werden, so würde er auch sein Asylverfahren abwarten und mit den Behörden kooperieren. Im Bescheid sei die Beweiswürdigung nicht offengelegt worden und stelle der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-VO dürfe keine Standardmaßnahme darstellen und seien das Fehlen beruflicher und sozialer Verankerung bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine besonderen Umstände, die ausreichenden Sicherungsbedarf begründen könnten. Eine allgemeine textbausteinartige Formulierung in Bezug auf die Nichtverhängung eines gelinderen Mittels sei nicht ausreichend und seien die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall gegeben.

Schließlich beantragte die Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie den gesetzmäßigen Ersatz der Aufwendungen und der Ersatz der Eingabegebühr. Gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde wurde ein Antrag der einstweiligen Befreiung von der Eingabengebühr gestellt.

1.8. Am 08.11. erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekanntgegeben, dass bisher noch kein Termin für die Abschiebung fixiert werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Senegal und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Senegal und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Der BF befand sich vom 29.10.2017 bis zum 03.11.2017 aufgrund geäußerter Suizidgedanken in einer Krankenanstalt und wurde am 03.11.2017 von dort entlassen. Seither befindet er sich abermals in Schubhaft. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

1.3. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Deutschland für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem BF am 27.10.2017 persönlich ausgehändigt. Ein Rechtsmittel wurde bisher nicht eingebracht.

2.2. Ein Einverständnis der Republik Deutschland zur Rückübernahme des BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Deutschland nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte.

2.3. Der BF ist haftfähig.

2.4. Ein konkreter Termin zur Rückführung liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vor.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Der BF hat bereits in Griechenland, Italien, Ungarn und Deutschland in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zumindest in Deutschland hat er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Deutschland zuständig.

3.3. Der BF hat versucht, von Deutschland bzw. Österreich aus nach Italien weiterzureisen.

3.4. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist es wahrscheinlich, dass er eine Weiterreise nach Italien beabsichtigt.

3.5. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

3.6. Der BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Deutschland nicht ausreisewillig.

3.7. Der BF hat bisher in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. – 1.3.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.3.).

Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellungen zu 2.1., 2.2. und 2.4. beziehen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Aktenteile im Verwaltungsakt. Daraus geht hervor, dass der Bescheid vom 27.10. hinsichtlich der Außerlandesbringung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung dem BF am selben Tage persönlich ausgefolgt wurde. Im Akt erliegend befindet sich die schriftliche Zustimmung der Republik Deutschland zur Rückübernahme des BF. Aus der mit dem Verwaltungsakt übersandten Stellungnahme des BFA vom 08.11.2017 lässt sich informativ entnehmen, dass bisher kein konkreter Abschiebetermin feststeht. Hinsichtlich der festgestellten Haftfähigkeit (2.3.) darf auf die Ausführungen zum vorigen Punkt 1.2. verwiesen werden. Das Gericht geht davon aus, dass der BF ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen am 03.11. aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Hinweise bzw. Vorbringen darüber, dass dem nicht so gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Der BF wurde daher im Wesentlichen gesund in die laufende Schubhaft genommen und ergeben sich aus der Anhaltedatei keine gesundheitlichen Beschwerden bzw. durchgeführten Arztbesuche. Darüber hinaus liegen keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung des BF nach Deutschland nicht in naher Zukunft tatsächlich vorgenommen werden könnte (2.2.).

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem IZR ergibt sich, dass der BF insgesamt bereits vier Asylanträge innerhalb der Europäischen Union gestellt hat. Die Feststellung zu 3.1. hinsichtlich dessen, dass sich der BF dem Verfahren in Deutschland entzogen hat, ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass die behördliche diesbezügliche Feststellung durch den BF nicht bekämpft wurde bzw. die Republik Deutschland zur sofortigen Rückübernahme des BF bereit ist. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus der im Akt liegenden Zustimmung zur Rücküberführung des BF. In der Niederschrift vom 24.10.2017 hält der BF explizit fest, dass er nach Italien reisen wolle, da er in Deutschland nur Probleme habe. Darauf basiert die Feststellung zu 3.3., dass der BF von Deutschland via Österreich versucht hat, nach Italien weiterzureisen. Im Rahmen dieser Befragung gab der BF klar an, in Deutschland Probleme gehabt zu haben und daher nach Italien weiterreisen zu wollen. Daraus ist zu schließen, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit danach trachtet, seine Reise auch weiterhin nach Italien fortsetzen zu können, da er nun offensichtlich auch in Österreich "Probleme" hat. Bis ins Jahr 2015 verfügte der BF nach den von ihm vorgelegten Unterlagen über Dokumente aus Italien. Es liegt daher nahe, dass er Italien gegenüber Deutschland bzw. Österreich bevorzugt, da er dort bereits bessere Erfahrungen gemacht hat. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der BF es auch in Zukunft vorziehen wird, in Italien zu verbleiben.

Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig (3.5.), da er bereits eindrucksvoll gezeigt hat, dass er in keiner Weise davor zurückschreckt in mehreren Europäischen Ländern Asylanträge zu stellen und danach weiterzureisen. Es ist aus den Verfahren und auch aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der BF nunmehr seine bereits bewährte Praxis, bei Problemen jeweils weiterzureisen, nunmehr in Österreich aufgeben sollte. Vergleichsweise in Deutschland hat er bisher auch keinen Aufenthaltstitel erlangen können und so hat er es vorgezogen, nach Italien, wo er bereits einmal einen "Teilerfolg" durch den Erhalt eines befristeten Aufenthaltstitels erlangen konnte, weiterzureisen. Gleiches würde für Österreich gelten. Der BF ist daher aufgrund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

Der BF ist jedoch auch, entgegen des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, nicht ausreisewillig in Bezug auf Deutschland. Im Rahmen der Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt sich erkennen, dass der BF aus Deutschland nach Italien weiterreisen wollte, da er nach eigenen Angaben in Deutschland nicht ausreichend versorgt worden sei. Abgesehen davon, dass diesbezüglich keine weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift befindlich sind, weshalb die Bundesrepublik Deutschland dem BF eine Mindestversorgung verweigert haben soll, darf festgehalten werden, dass der BF bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat. Dem zu Folge wäre der BF bei einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft nicht grundversorgt. Bereits oben wurde festgehalten und auch festgestellt, dass der BF weder über ein soziales Netz, noch über Geld verfügt. Der BF kann daher gar nicht anders, als seinen Reiseweg nach Italien fortsetzen, da er dort offenbar mit den Gegebenheiten in der Vergangenheit wesentlich besser zu Rande gekommen ist, als in Deutschland bzw. nun auch in Österreich. Für das Gericht stellt sich daher klar dar, dass der BF in Hinblick auf eine Rücküberführung nach Deutschland ganz entgegen dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde nicht ausreisewillig ist. Es hat sich daher eine konkrete Weiterreiseabsicht im Verfahren ausreichend manifestiert (3.6.). Wie in der Beschwerde festgehalten, ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt, dass der BF bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat (3.7.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 24.10.2017. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen und keine Freunde zu haben und auf der Durchreise von Deutschland nach Italien gewesen zu sein. Er sei gesund und verfüge lediglich über eine ganz geringe Geldsumme. Aus dem im Akt liegenden Auszug aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keine Geldmittel verfügt.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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