TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/24 WIV1/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art141 Abs1 liti, litj (vormals litf, litg)
WählerevidenzG 1973 §2, §13b
NRWO 1992 §22
Europa-WählerevidenzG §2, §3, §18
StPO §446a
EMRK 1. ZP Art3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. StPO § 446a heute
  2. StPO § 446a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 446a gültig von 01.10.2011 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verweigerung der Aufnahme eines vor Inkrafttreten des WahlrechtsänderungsG 2011 strafgerichtlich Verurteilten in die (Europa-)Wählerevidenz; weiterer Ausschluss vom Wahlrecht wegen bestehender Wahlausschließungsgründe auf Grund der Art und Schwere der begangenen Straftat im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf einen Stichtag für die Anwendung der neuen Regelung über den Entzug des Wahlrechts nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung gegenüber dem für Altfälle vorgesehenen Wahlrechtsausschluss als Folge des Gesetzes nicht verfassungswidrig

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2007, rechtskräftig am 3. Dezember 2008, wurde der Anfechtungswerber der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den §§15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach §50 Abs1 Z1 WaffG schuldig erkannt und unter Anwendung des §28 Abs1 StGB nach dem §75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; er wurde gemäß §21 Abs2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

2.       Mit Schreiben vom 8. Juli 2017 stellt der Anfechtungswerber einen "Antrag auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien". Mit Beschluss der Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk vom 11. August 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Anfechtungswerber erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung von Verfahrenshilfe sowie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art267 AEUV. Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht und wies die Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung ab, dass "die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahm[e] hinsichtlich des Beschwerdeführers derzeit an[dauere] und […] erst wieder im Jänner 2018 überprüft" werde. Der Anfechtungswerber bleibe daher angesichts der (zu ihm selbst ergangenen) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2016, WIV4/2016, weiterhin vom Wahlrecht ex lege ausgeschlossen, weshalb der Entscheidung der Wahlbehörde zu folgen sei. Dem als bloße "Anregung" zu wertenden "Antrag" an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, sei daher nicht näher zu treten.

3.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, als "Beschwerde" bezeichnete, der Sache nach auf Art141 B-VG gestützte Anfechtung, in der der Anfechtungswerber unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrt.

4.       Die – zulässige – Anfechtung ist nicht begründet.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2016, WIV4/2016, wurde der Anfechtung desselben Anfechtungswerbers im Zusammenhang mit seiner begehrten Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – nicht stattgegeben.

Die vorliegende Rechtssache entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen – hinsichtlich des Sachverhaltes (Eintragung in die Wählerevidenz), des Anfechtungsvorbringens und der angewendeten Rechtsvorschriften (vgl. dazu Punkt II.1. und III.2.5. des zitierten Erkenntnisses) jener, die bereits dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2016, WIV4/2016, zugrunde gelegen ist. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines – zum selben Anfechtungswerber – gefällten Erkenntnisses hinzuweisen, weshalb der Anfechtung nicht stattzugeben ist.Die vorliegende Rechtssache entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen – hinsichtlich des Sachverhaltes (Eintragung in die Wählerevidenz), des Anfechtungsvorbringens und der angewendeten Rechtsvorschriften vergleiche dazu Punkt römisch zwei.1. und römisch drei.2.5. des zitierten Erkenntnisses) – jener, die bereits dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2016, WIV4/2016, zugrunde gelegen ist. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines – zum selben Anfechtungswerber – gefällten Erkenntnisses hinzuweisen, weshalb der Anfechtung nicht stattzugeben ist.

5.       Da somit die vom Anfechtungswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).5. Da somit die vom Anfechtungswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

6.       Diese Entscheidung konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.6. Diese Entscheidung konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Wählerevidenz, Europawahl, Wahlrecht, Übergangsbestimmung, Stichtag, Strafprozessrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:WIV1.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten