TE Bvwg Beschluss 2017/10/25 L507 2147852-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L507 2147852-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2. Der Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer beigegebenen Rechtsberaters wird gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2015 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass staatenloser Palästinenser sei. Er sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) aufgewachsen und habe zuletzt in einem Lager für Palästinenser im Libanon gelebt. Dieses Lager habe der Beschwerdeführer verlassen, weil in Syrien Krieg herrschte. Das Lager, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, sei von Regierungstruppen umzingelt worden. Zudem seien Reiseeinschränkungen für Palästinenser eingeführt worden. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet. Syrien sei nicht sein Heimatland; er habe kein Heimatland. Der Beschwerdeführer suche ein Land, wo er leben könne.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der staatenloser Palästinenser sei. Er sei in den VAE geboren, aufgewachsen und habe dort bis 2013 gelebt. Da im Jahr 2013 seine Arbeitsbewilligung ausgelaufen sei, habe er die VAE verlassen. Ab Juni 2013 habe der Beschwerdeführer abwechselnd im Flüchtlingslager Burj Baraneh (Bourj el-Barajneh) im Libanon bei seiner Tante und im Flüchtlingslager Al Yarmouk in Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer sei monatlich zwischen dem Libanon und Syrien hin und her gependelt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine UNRWA-Registrierung für das Flüchtlingslager Bourj el-Barajneh aus dem Jahr 1998.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er keine Heimat habe und in den Regionen, wo Palästinenser leben, Kriege und Rassismus herrschen würden. Palästinenser hätten kein Recht, dort zu arbeiten; es sei im Libanon sogar untersagt, als Taxifahrer zu arbeiten.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von verschiedenen Schriftstücken und Dokumenten in arabischer Sprache in Vorlage (AS 79 bis 87).

Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.

2. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:

"-

XXXX

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XXXX

-

XXXX

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XXXX

-

XXXX

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XXXX 016

[ ]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

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Zu Ihrer Person:

Ihre Person steht fest.

Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX geboren.

Sie sind staatenlos und stammen aus dem Libanon.

Sie gehören der Volksgruppe der Palästinenser an und sind Moslem/Sunnit.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie konnten als Techniker in den Vereinigten Arabischen Emiraten Berufserfahrung sammeln.

Ihre Mutter, sowie Geschwister leben im Libanon.

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein.

Sie waren im Besitz eines Reisedokuments.

Sie sind bei UNRWA registriert.

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Als Fluchtgrund nannten Sie allgemeine Diskriminierungen der Palästinenser im Libanon.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Libanon Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder solche für die Zukunft zu befürchten sind. Dies weder von Behörden, noch von einzelnen Privatpersonen.

-

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Libanon dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust Ihrer Lebensgrundlage zu erleiden haben.

Sie verfügen im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und würden Sie deshalb nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Sie können im Libanon wieder bei Ihrer Familie im Lager wohnen. Sie hätten Chance auf eine andere Arbeit. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und würden somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell auswegslose Lage geraten.

Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können im Libanon einer Arbeit nachgehen.

[ ]"

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Libanon.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Angaben zu Ihrer Identität waren den positiven Feststellungen zugrunde zu legen, zumal Sie diese im Verfahren gleich lautend vorbrachten und mittels der vorliegenden Dokumenten bestätigten.

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich einerseits aus Ihren Angaben, sowie den Umstand, dass Sie keinerlei ärztliche Befunde vorlegten.

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

Mangels eines vorgelegten Reisedokuments mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen.

Weitere Feststellungen ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Aussagen.

Die Feststellung, dass es sich beim Libanon um Ihren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten.

-

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Sie brachten als Fluchtgrund die allgemeine Lage bzw. Diskriminierung der Palästinenser im Libanon vor. Konkrete, Sie betreffende Vorfälle nannten Sie nicht und gaben Sie lediglich an, kein Recht zu haben, zu arbeiten.

-

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Sie verfügen im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und finden auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor.

Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist der Lebensunterhalt gewährleistet.

Wie sich aus dem zweitinstanzlichen Bescheid des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 (Zl. 5 A 163/15.A) ergibt, gelangte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu der Auffassung, dass von dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel und dem Libanon keine erhebliche Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung - und damit auch der Kläger im Falle ihrer Rückkehr - ausgeht. Die gewalttätigen Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg aufträten, erreichten kein Ausmaß, das die Annahme einer erheblichen Gefährdung stützen könne. Das Verwaltungsgericht hat außerdem festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger zu 1) als alleinerziehender Arzt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt der Kläger sicherzustellen. Die Kläger haben im Berufungszulassungsverfahren nichts vorgetragen, was Anlass zu einer anderen Einschätzung geben könnte. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass rückkehrende palästinensische Flüchtlinge in libanesischen Flüchtlingslagern alsbald einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Eine konkrete Verfolgung Ihrer Person brachten Sie nicht vor und führten Sie lediglich die allgemeine Lage der Palästinenser ins Treffen.

Wenn auch in Ihrem Heimatland eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung im Libanon gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.

[ ]"

In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

[ ]

Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Sie haben Ihren Heimatstaat vielmehr verlassen, weil Sie in Ihrem Heimatstaat als Angehörige der Palästinenser Schikanen und anderen Formen von Diskriminierung ausgesetzt waren, sowie aus wirtschaftlichen Gründen.

Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Unter diesen Aspekt sind auch die Ihnen geschilderten Umstände, irrelevant.

[ ]

Bezüglich Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der staatenlosen Palästinenser, die bei UNRWA registriert sind, sei darauf hingewiesen, dass "der Gerichtshof klar stellt, in welchen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass der Beistand des UNRWA in einer Weise nicht länger gewährt wird, dass palästinensische Asylbewerber ipso facto die von der Richtlinie zuerkannte Flüchtlingseigenschaft genießen. So wird der Beistand des UNRWA nicht nur dann nicht länger gewährt, wenn dieses aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn es ihm unmöglich ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Desgleichen kann der Wegfall des Beistands auch auf Umständen beruhen, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen."

(Quelle:http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-12/cp120174de.pdf, Zugriff 30.05.2014).

Eine sehr unsichere persönliche Lage brachten Sie nicht und ist diesbezüglich auf die deutsche Judikatur zu verweisen, welche feststellt wie folgt:

"Auch wenn man auf das von Marx stattdessen unter Berufung auf die britische Rechtsprechung propagierte Kriterium, ob am Herkunftsort des Antragstellers eine akute und andauernde Situation willkürlicher Gewalt herrscht (a. a. O. Rn. 55 f.), abstellen würde, wäre ein subsidiärer Schutz hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgericht zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es keine Berichte darüber gibt, dass die Region im Westen des Libanon, wo die Kläger bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, bislang von Raketenangriffen oder Übergriffen aufgrund des syrischen Bürgerkriegs betroffen wurde und dass es für diese Gebiete auch keine spezifischen Warnungen gebe. Somit besteht dort auch keine akute und andauernde Situation willkürlicher Gewalt." (vgl. Bescheid des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, Zl. 5 A 163/15.A).

Konkret wird in dem Beschluss das Flüchtlingslager Burj Barajneh genannt, in welchem Sie gelebt haben.

Sohin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie gezwungen geworden wäre, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen und geht die Behörde davon aus, dass sie dies freiwillig getan haben, aufgrund des Umstandes, dass Ihnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein Visum gewährt wurde und Sie daher aus rein wirtschaftlichen Gründen den Libanon verlassen haben.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

[ ]"

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 01.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Am 09.05.2017 langte beim BVwG eine von der Caritas Wien für den Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeergänzung sowie ein Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2017 nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er staatenloser Palästinenser sei und er über kein Heimatland verfüge. Überall wo Palästinenser leben, würden diese diskriminiert werden. Der Beschwerdeführer sei in den VAE aufgewachsen und habe seit Mitte 2013 sowohl im Libanon als auch in Syrien gelebt. Er verfüge über eine UNRWA-Registrierung aus dem Jahr 1998 für den Libanon.

Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Schreiben und Dokumenten in arabischer Sprache in Vorlage gebracht.

Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel – insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers – auseinander zu setzen, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.

Obwohl die belangte Behörde weder die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid zur Feststellung, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon gewesen sei.

Die belangte Behörde hat es vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er staatenloser Palästinenser sei und in den VAE geboren, aufgewachsen und bis 2013 gelebt habe unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers durchzuführen.

Vor allem im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte UNRWA-Registrierung, die vor nicht ganz 20 Jahren im Libanon ausgestellt wurde, im Zusammenhalt mit seinen Angaben, dass er von seiner Geburt an (1984) bis ins Jahr 2013 in den VAE gelebt habe, wäre Ermittlungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen.

Insbesondere wäre von der belangten Behörde – vor allem im Hinblick auf den Prüfungsumfang gegenständlichen Verfahrens im Zusammenhang mit staatenlosen Palästinensern die bei UNRWA registriert sind – zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer über eine aktuelle UNRWA-Registrierung verfügt bzw. ob die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte UNRWA-Registrierung nach wie vor aufrecht ist.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

Zudem sind Ermittlungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und zu einer (aktuellen) UNRWA-Registrierung des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer über eine aktuelle UNRWA-Registrierung verfügt.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache, sowie nach Ermittlungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt und zum Vorliegen einer aufrechten UNRWA-Registrierung und einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Des Weiteren muss im gegenständlichen Fall noch erwähnt werden, dass die belangte Behörde im Fall einer aufrechten und aktuellen UNRWA-Registrierung des Beschwerdeführers Folgendes zu beachten haben wird:

Gemäß Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013)

Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).

4. Zum Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer beigegebenen Rechtsberaters:

Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. ( )"

Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerde eingebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei gewährleistet ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus § 52 BFA-VG ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers bzw. auf Umbestellung eines bereits bestellten Verfahrenshelfers nicht ableitbar.

In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für die Umbestellung eines dem Beschwerdeführer bereits beigegebenen Rechtsberaters war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Antragsbegehren, Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel,
Bestellungsverfahren, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Rechtsberater, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2147852.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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