TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/27 W237 2128758-1

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W237 2128758-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 740.867.007, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 740.867.007, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern im April 2004 illegal ins Bundesgebiet und stellte am 24.04.2004 einen Asylantrag. Diesem Antrag gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.07.2005 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Seinen Familienangehörigen wurde im Rahmen des Familienverfahrens ebenso Asyl zuerkannt.

2.1. Mit Schreiben vom 29.04.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner im Bundesgebiet verübten Straftaten beabsichtige, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens feststehe, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte und stellte mehrere auf seine familiären und privaten Bindungen in Österreich abzielende Fragen, die der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beantworten könne.2.1. Mit Schreiben vom 29.04.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner im Bundesgebiet verübten Straftaten beabsichtige, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, weil aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens feststehe, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte und stellte mehrere auf seine familiären und privaten Bindungen in Österreich abzielende Fragen, die der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beantworten könne.

2.2. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schreiben vom 14.05.2016 vor, er sei in den Jahren 2007 bis 2015 nahezu durchgehend erwerbstätig gewesen und habe sich bemüht, seinen Lebensunterhalt nicht nur durch staatliche Unterstützungsleistungen zu bestreiten. Seit dem Jahr 2011 sei er geschieden und habe kein Besuchsrecht zu seinen Kindern; lediglich seinen jüngsten Sohn sehe er hin und wieder. Bis auf seine Kinder seien keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet aufhältig. In Tschetschenien lebten drei Brüder, drei Schwestern sowie sein Vater. Der Beschwerdeführer nehme Medikamente gegen Gastritis. Er lebe bereits seit zwölf Jahren in Österreich und könne sich im Alltag leicht ohne Dolmetscher in sämtlichen Lebenssituationen verständigen. Im Jahr 2004 habe er aus Tschetschenien fliehen müssen, weil er dort als ehemaliger Widerstandskämpfer ständigen Repressalien ausgesetzt gewesen und im Rahmen von Säuberungsaktionen wiederholt zu Verhören mitgenommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien drohten ihm daher Probleme seitens russischer oder tschetschenischer Sicherheitskräfte; dies gehe auch aus den ihm übermittelten Länderfeststellungen hervor.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2016 den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters erkannte es ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 iVm BGBl. I Nr. 84/2015, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei; das Bundesamt hielt in diesem Zusammenhang fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 leg.cit. wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2016 den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erkannte es ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei; das Bundesamt hielt in diesem Zusammenhang fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

In Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründend fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten im Bundesgebiet begangen habe, die – im Rahmen der Beweiswürdigung – als "besonders schwer" eingestuft wurden. Beim Beschwerdeführer scheine "offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen" und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig werde, zumal er versucht habe, sich durch schweren Betrug und fahrlässige Krida seinen Lebensunterhalt zu sichern; es liege sohin eine negative Zukunftsprognose vor. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt aus, dass § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten "insbesondere bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat", vorsehe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse dabei der Wille des Betroffenen bestehen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Liege ein solcher Wille vor, erübrige sich in der Regel ein Eingehen auf die Erfüllung familiärer Verpflichtungen und ähnlicher Gründe für das Verhalten. Die Zuwendung zum Heimatstaat müsse zudem nachhaltig sein. In diesem Sinne sei dem Beschwerdeführer "gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen" gewesen. Die Spruchpunkte II. bis IV. begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näheren Ausführungen.In Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründend fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten im Bundesgebiet begangen habe, die – im Rahmen der Beweiswürdigung – als "besonders schwer" eingestuft wurden. Beim Beschwerdeführer scheine "offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen" und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig werde, zumal er versucht habe, sich durch schweren Betrug und fahrlässige Krida seinen Lebensunterhalt zu sichern; es liege sohin eine negative Zukunftsprognose vor. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt aus, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten "insbesondere bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat", vorsehe. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse dabei der Wille des Betroffenen bestehen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Liege ein solcher Wille vor, erübrige sich in der Regel ein Eingehen auf die Erfüllung familiärer Verpflichtungen und ähnlicher Gründe für das Verhalten. Die Zuwendung zum Heimatstaat müsse zudem nachhaltig sein. In diesem Sinne sei dem Beschwerdeführer "gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen" gewesen. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näheren Ausführungen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer erteilte mit Schreiben vom 03.06.2016 seinem Rechtsberater schriftlich die Vollmacht, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Durch diesen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2016. Darin bringt er unter anderem vor, dass die belangte Behörde offenkundig eine falsche Rechtsgrundlage zur Aberkennung seines Asylstatus herangezogen habe, zumal er seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 ins österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Das Bundesasylamt gewährte ihm mit Bescheid vom 07.07.2005 Asyl und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.2. Das Bezirksgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15 iVm § 127 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,– € (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall).1.2. Das Bezirksgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,– € (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall).

Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,– € (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall).Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,– € (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall).

Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal vom Landesgericht Innsbruck am XXXX wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen; die endgültige Entlassung erfolgte sodann mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX .Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal vom Landesgericht Innsbruck am römisch 40 wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen; die endgültige Entlassung erfolgte sodann mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 .

Das Bezirksgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer weiters am XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen; die endgültige Entlassung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vomDas Bezirksgericht Innsbruck verurteilte den Beschwerdeführer weiters am römisch 40 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen; die endgültige Entlassung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom

XXXX .römisch 40 .

Dieses verurteilte den Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil vom XXXX wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.Dieses verurteilte den Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil vom römisch 40 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB (in der damals geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen betrügerischer Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 153d Abs. 1 StGB, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 StGB, Beitrags zur organisierten Schwarzarbeit gemäß § 12 iVm § 153e Abs. 1 Z 2 StGB sowie versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 15 iVm §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 148 zweiter Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen betrügerischer Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 4 und 5 StGB, Beitrags zur organisierten Schwarzarbeit gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 148 zweiter Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Seit 2011 ist er geschieden und hat zu seinen minderjährigen Kindern mangels Besuchsrechts wenig bis keinen Kontakt.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Feststellungen konnten auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie seiner Beschwerdeausführungen getroffen werden.Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. angeführten Feststellungen konnten auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie seiner Beschwerdeausführungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 140/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 14.06.2016 per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 14.06.2016 per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1.1. Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), sieht die Aberkennung eines einmal zuerkannten Status des Asylberechtigten unter folgenden Maßgaben vor:3.1.1. Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), sieht die Aberkennung eines einmal zuerkannten Status des Asylberechtigten unter folgenden Maßgaben vor:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Die Bestimmung des § 6 AsylG 2005, auf die in § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwiesen wird, lautet:Die Bestimmung des Paragraph 6, AsylG 2005, auf die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verwiesen wird, lautet:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

3.1.2. Artikel 1 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 (im Folgenden: GFK), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:3.1.2. Artikel 1 Genfer Flüchtlingskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (im Folgenden: GFK), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

Definition des Ausdruckes ‚Flüchtling‘

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:

1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist.

Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, werden nicht hindern, daß Personen, die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten;

2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.

B. [ ]

C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

[ ]"

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 07.07.2005 Asyl gewährt und damit im Sinne des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3.2.1. Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer diesen Status ab und stellte begründend die von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten (s. Pkt. II.1.2.) fest, die es beweiswürdigend als "besonders schwer" einstufte: Beim Beschwerdeführer scheine "offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen" und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig werde, zumal er versucht habe, sich durch schweren Betrug und fahrlässige Krida seinen Lebensunterhalt zu sichern; es liege sohin eine negative Zukunftsprognose vor.3.2.1. Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer diesen Status ab und stellte begründend die von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) fest, die es beweiswürdigend als "besonders schwer" einstufte: Beim Beschwerdeführer scheine "offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen" und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig werde, zumal er versucht habe, sich durch schweren Betrug und fahrlässige Krida seinen Lebensunterhalt zu sichern; es liege sohin eine negative Zukunftsprognose vor.

Ausweislich des klar formulierten Spruchs des angefochtenen Bescheids und der rechtlichen Beurteilung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten allerdings "gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005" allein deshalb mit der rechtlichen Begründung ab, dass er sich unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt habe.Ausweislich des klar formulierten Spruchs des angefochtenen Bescheids und der rechtlichen Beurteilung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten allerdings "gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005" allein deshalb mit der rechtlichen Begründung ab, dass er sich unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt habe.

3.2.2. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Die konkrete Begründung der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt habe (Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK), findet in den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Deckung. Es traten auch im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Umstands hervor: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und befand sich nach den bisherigen Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt mehr in der Russischen Föderation. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist daher ebenso wenig erfüllt wie die anderen in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Tatbestände.3.2.2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Die konkrete Begründung der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt habe (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK), findet in den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Deckung. Es traten auch im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Umstands hervor: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und befand sich nach den bisherigen Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt mehr in der Russischen Föderation. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ist daher ebenso wenig erfüllt wie die anderen in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Tatbestände.

Soweit die belangte Behörde – ungeachtet der Anführung der Straftaten des Beschwerdeführers – die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stützte, ist die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Nichtvorliegens dieses Tatbestands aufzuheben. Da die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids auf der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufbauen bzw. diese voraussetzen, sind diese ebenfalls zu beheben.Soweit die belangte Behörde – ungeachtet der Anführung der Straftaten des Beschwerdeführers – die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stützte, ist die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Nichtvorliegens dieses Tatbestands aufzuheben. Da die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids auf der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufbauen bzw. diese voraussetzen, sind diese ebenfalls zu beheben.

3.3. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist daher in seiner Gesamtheit aufzuheben. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass es der belangten Behörde mit der vorliegenden Entscheidung nicht verwehrt ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aus einem anderen Grund des § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Soweit es dabei (sowie bei der allfälligen Erlassung eines Einreiseverbots) aber die Straftaten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen beabsichtigen sollte, wäre auf den seit der letzten Tatbegehung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen; zudem scheint nach – vorläufiger und damit unpräjudizieller – Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang kein Fall der (von der belangten Behörde im Bescheid beweiswürdigend angenommenen) "Schwerstkriminalität" vorzuliegen.3.3. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist daher in seiner Gesamtheit aufzuheben. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass es der belangten Behörde mit der vorliegenden Entscheidung nicht verwehrt ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aus einem anderen Grund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Soweit es dabei (sowie bei der allfälligen Erlassung eines Einreiseverbots) aber die Straftaten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen beabsichtigen sollte, wäre auf den seit der letzten Tatbegehung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen; zudem scheint nach – vorläufiger und damit unpräjudizieller – Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang kein Fall der (von der belangten Behörde im Bescheid beweiswürdigend angenommenen) "Schwerstkriminalität" vorzuliegen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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