Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2004976-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die AWT Treuhand Partner Steuerberater GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.08.2013 betreffend die Feststellung, dass Herr XXXX im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer bei der Dienstgeberin XXXX gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die AWT Treuhand Partner Steuerberater GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.08.2013 betreffend die Feststellung, dass Herr römisch 40 im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer bei der Dienstgeberin römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.V.m. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass Herr XXXX im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 bei der Dienstgeberin XXXX gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt war.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass Herr römisch 40 im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 bei der Dienstgeberin römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.V.m. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.08.2013 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs. 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vollversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.08.2013 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG i.V.m. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG vollversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig sei. In dieser Funktion sei der Mitbeteiligte seit 17.07.2002 im Firmenbuch eingetragen. Eine vertragliche Regelung bezüglich der Geschäftsführung sei befristet bis 31.10.2003 abgeschlossen und stillschweigend fortgeführt worden. Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin sei die Mutter des Beschwerdeführers, Frau Marianne K. Gemäß dem Vertrag umfasse der Aufgabenbereich der Geschäftsführung die Beratung der Gesellschaft, die Anbahnung bzw. Vermittlung von Kontakten zu Gästen und Reisebüros, die Betreuung sämtlicher Beziehungen zu Gästen und Reisebüros sowie wesentlicher Lieferanten und Fremdleistern und die Beratung in Personalangelegenheiten insbesondere die Akquisition des Personals. Am 1.11.2003 sei ein neuer Vertrag über die Besorgung der Geschäftsführung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX (in der Folge L GmbH & Co KG) abgeschlossen worden. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin sei die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte Kommanditist. Dieser Vertrag sei bis 31.10.2004 befristet gewesen und ab 1.11.2004 durch einen gleichlautenden Vertrag ersetzt worden, der bis 31.10.2005 befristet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe angegeben, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG durch Frau Marianne K durchgeführt werde. Der Mitbeteiligte sei im XXXX als Geschäftsführer tätig. Seine Tätigkeiten würden die Kontaktpflege zu den Reisebüros und die Vermarktung des Hotelangebotes umfassen. Außerdem stehe er Frau Marianne K in beratender Funktion zur Verfügung. Die endgültigen Entscheidungen treffe Frau Marianne K. Personaleinstellungen und Dienstverträge würden sie gemeinsam durchbesprechen, Vorstellungsgespräche führe Frau Marianne K alleine. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG über die Besorgung der Geschäftsführung sei stillschweigend fortgeführt worden. Der Mitbeteiligte würde für seine Tätigkeit im Jahr € 30.000 aufgeteilt in 12 Teilbeträgen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Weisungsgebundenheit sich daraus ergebe, dass die endgültige Entscheidungsgewalt bei Frau Marianne K liege, da Diensteinstellungen, Dienstverträge und Personaleinstellungen durchgesprochen und der Mitbeteiligte aber dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei. Es sei unstrittig, dass der Geschäftsführer kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung und der operativen Tätigkeit nach außen hin erkennbar und auf Dauer angelegt erfüllt habe und durch diese Tätigkeit der Unternehmenszweck der Gesellschaft, für welche die Gesellschafterbeschlüsse getätigt werden, verwirklicht werde. Dabei sei es unerheblich, ob der Gesellschafter nur als Geschäftsführer oder im operativen Bereich tätig werde. Somit könne eine bestehende Eingliederung nach dem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Zweifel gezogen werden. Die bestehende Weisungsgebundenheit ergebe sich aus dem Geschäftsführervertrag. Im Übrigen spreche es nicht gegen das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, wenn der Arbeitgeber dem für ihn tätigen Mitarbeiter einen entsprechenden Freiraum in der Einteilung und Durchführung der geschuldeten Tätigkeit einräume, dies jedoch letztlich die Entscheidung des Arbeitgebers und nicht die freie Entscheidung des Arbeitnehmers sei. Die vom Arbeitgeber bestimmte und hinsichtlich der konkreten Aufgaben entsprechend seinem Bedarf auch immer wieder anpassbare und abänderbare Tätigkeit werde über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum für das Unternehmen ausgeübt und sei somit eine organisatorische Eingliederung im funktionalen Sinn gegeben. Die Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitsinhalt und Arbeitsumfang seien zu erfüllen, auch wenn aufgrund der Entscheidung des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort größere Freiräume eingeräumt werden würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig sei. In dieser Funktion sei der Mitbeteiligte seit 17.07.2002 im Firmenbuch eingetragen. Eine vertragliche Regelung bezüglich der Geschäftsführung sei befristet bis 31.10.2003 abgeschlossen und stillschweigend fortgeführt worden. Alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin sei die Mutter des Beschwerdeführers, Frau Marianne K. Gemäß dem Vertrag umfasse der Aufgabenbereich der Geschäftsführung die Beratung der Gesellschaft, die Anbahnung bzw. Vermittlung von Kontakten zu Gästen und Reisebüros, die Betreuung sämtlicher Beziehungen zu Gästen und Reisebüros sowie wesentlicher Lieferanten und Fremdleistern und die Beratung in Personalangelegenheiten insbesondere die Akquisition des Personals. Am 1.11.2003 sei ein neuer Vertrag über die Besorgung der Geschäftsführung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma römisch 40 (in der Folge L GmbH & Co KG) abgeschlossen worden. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin sei die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte Kommanditist. Dieser Vertrag sei bis 31.10.2004 befristet gewesen und ab 1.11.2004 durch einen gleichlautenden Vertrag ersetzt worden, der bis 31.10.2005 befristet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe angegeben, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG durch Frau Marianne K durchgeführt werde. Der Mitbeteiligte sei im römisch 40 als Geschäftsführer tätig. Seine Tätigkeiten würden die Kontaktpflege zu den Reisebüros und die Vermarktung des Hotelangebotes umfassen. Außerdem stehe er Frau Marianne K in beratender Funktion zur Verfügung. Die endgültigen Entscheidungen treffe Frau Marianne K. Personaleinstellungen und Dienstverträge würden sie gemeinsam durchbesprechen, Vorstellungsgespräche führe Frau Marianne K alleine. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG über die Besorgung der Geschäftsführung sei stillschweigend fortgeführt worden. Der Mitbeteiligte würde für seine Tätigkeit im Jahr € 30.000 aufgeteilt in 12 Teilbeträgen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Weisungsgebundenheit sich daraus ergebe, dass die endgültige Entscheidungsgewalt bei Frau Marianne K liege, da Diensteinstellungen, Dienstverträge und Personaleinstellungen durchgesprochen und der Mitbeteiligte aber dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei. Es sei unstrittig, dass der Geschäftsführer kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung und der operativen Tätigkeit nach außen hin erkennbar und auf Dauer angelegt erfüllt habe und durch diese Tätigkeit der Unternehmenszweck der Gesellschaft, für welche die Gesellschafterbeschlüsse getätigt werden, verwirklicht werde. Dabei sei es unerheblich, ob der Gesellschafter nur als Geschäftsführer oder im operativen Bereich tätig werde. Somit könne eine bestehende Eingliederung nach dem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Zweifel gezogen werden. Die bestehende Weisungsgebundenheit ergebe sich aus dem Geschäftsführervertrag. Im Übrigen spreche es nicht gegen das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, wenn der Arbeitgeber dem für ihn tätigen Mitarbeiter einen entsprechenden Freiraum in der Einteilung und Durchführung der geschuldeten Tätigkeit einräume, dies jedoch letztlich die Entscheidung des Arbeitgebers und nicht die freie Entscheidung des Arbeitnehmers sei. Die vom Arbeitgeber bestimmte und hinsichtlich der konkreten Aufgaben entsprechend seinem Bedarf auch immer wieder anpassbare und abänderbare Tätigkeit werde über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum für das Unternehmen ausgeübt und sei somit eine organisatorische Eingliederung im funktionalen Sinn gegeben. Die Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitsinhalt und Arbeitsumfang seien zu erfüllen, auch wenn aufgrund der Entscheidung des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort größere Freiräume eingeräumt werden würden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) eingebracht und zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Die durch die belangte Behörde fälschlicherweise herangezogene Bemessungsgrundlage sei ein Entgelt, das auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH und Co KG geleistet werde. Der Mitbeteiligte als Kommanditist der Auftragnehmerin L GmbH und Co KG nehme gewisse durch den Vertrag umfasste ausführende Tätigkeiten zum Teil persönlich war: Diese seien beispielsweise Gespräche mit Frau Marianne K zu personal- und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten, Kontaktpflege zu Key Accounts, wobei die inhaltliche Aufbereitung durch Mitarbeiter der L GmbH & Co KG erfolge (zB Personalempfehlungen, Informationsbereitstellung im Sinne von Officeprogramm und dergleichen). Es handle sich hierbei um beratende Tätigkeiten, die der Mitbeteiligte als Vertreter der L GmbH & Co KG wahrnehme. Für die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen in diesem Zusammenhang greife der Mitbeteiligte auf Dienstnehmer der L GmbH & Co KG zu. Beispielsweise würden folgende Punkte durch Dienstnehmer der L GmbH und Co KG wahrgenommen werden: Aktives Einbringen bei der Mitarbeitersuche, Informationsbereitstellung zum Front Office Programm, Ausgabe von Benchmarks, Marktbeobachtungen im Sinne Key Accounts bzw. potentielle Key Accounts, Überbuchungsmanagement; der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG begründe ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen zwei Gesellschaften, die sich für ein Tätigwerden zwangsläufig natürlicher Personen bedienen müssten. Die Bearbeitung des Auftrags erfolge durch Mitarbeiter der L GmbH & Co KG. Aufgrund der Einbindung von Mitarbeitern und anderen betrieblichen Ressourcen, sei eine unmittelbare Zurechnung des Auftragshonorars an den Mitbeteiligten nicht nur zivilrechtlich sondern auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unzulässig. Da die L GmbH & Co. KG über einen eigenständigen sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfüge, welcher branchengleiche Tätigkeiten ausführe und daher das Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der L GmbH & Co KG sei, habe die Zurechnung der Einkünfte an eben diese zu erfolgen. Die L GmbH & Co KG wäre im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig und trage insofern Unternehmerrisiko wie jedes andere beratend tätige Unternehmen. In diesem Zusammenhang würde insbesondere auf die Kündigungsbestimmungen verwiesen, wonach die Gesellschafterin Marianne K den Geschäftsbesorgungsvertrag jeweils zu Monatsletzten kündigen könne. Wie die L GmbH & Co. KG die vertraglich vereinbarten Aufgaben erfülle, liege in deren Ermessen und unterliege auch keiner Weisung der Auftraggeberin. Es werde darauf verwiesen, dass Leistungserbringer die L GmbH und Co. KG sei und die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten weisungsfrei durch diese erbracht werden würden (vergleiche Punkt 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages). Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co. KG könne selbst verständlich nur im Einverständnis beider Parteien abgeändert werden. Aufgrund der Leistungserbringung durch die L GmbH & Co. KG erübrige sich eine Diskussion über die Weisungsgebundenheit der Person des Mitbeteiligten im Rahmen der Geschäftsführungsfunktion für die Beschwerdeführerin. Im Rahmen der GPLA sei die Zurechnung der Einkünfte an die L GmbH & Co. KG anerkannt worden, jedoch die Abfuhr von Lohnnebenkosten gefordert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere darin, dass im Jahr 2007 eine intensive Befassung der Abgabenprüfer mit diesem Geschäftsführer Verhältnis stattgefunden habe und eine Versicherungspflicht nach dem GSVG als rechtlich richtig beurteilt worden sei. Im Zuge der nun stattfindenden GPLA sei diese Rechtsauslegung rückwirkend geändert worden, wobei bisher nicht erläutert worden sei, welche Sachverhaltsänderung seither eingetreten sei, die eine Änderung der Rechtsansicht erklären würde.
3. Dem BVwG wurde der Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) samt Verwaltungsakt vorgelegt und folgende zusammengefasste Stellungnahme abgegeben: Bezüglich der Ausführungen, dass der Mitbeteiligte über die Möglichkeit verfügt habe, die ihm übertragenen Tätigkeiten noch andere Dienstnehmer durchführen zu lassen, bedeute dies lediglich, dass der Mitbeteiligte die Möglichkeit gehabt habe, anderen Arbeitskräften als Geschäftsführer Anordnungen zu erteilen. Feststehe auch, dass dem Mitbeteiligten das Entgelt ausbezahlt worden sei, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, so dass es Entscheidung unerheblich sei, in welcher Form dies geschehen sei. Es sei unstrittig, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung und der operativen Tätigkeit nach außen hin erkennbar und auf Dauer angelegt erfüllt habe. Somit könne eine bestehende Eingliederung nach dem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Zweifel gezogen werden. Für seine Tätigkeit sei zudem keinerlei Vorhandensein eines Unternehmensrisiko zu erkennen. Letztlich treffe auch Frau Marianne K als alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin alle endgültigen Entscheidungen alleine. Bezüglich des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei auszuführen, dass dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen komme. Insbesondere könne der Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräume. Ein derartiger Vollzugsspielraum bestehe jedoch bei der Fetstellung der Pflichtversicherung nicht, da diese ex lege eintrete. Es bedürfe weder einer Meldung des Dienstgebers noch eines Ausspruchs der Gebietskrankenkasse.
4. Am 12.9.2017 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Der Mitbeteiligte ist seit 17.07.2002 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen und auch tätig. An der Beschwerdeführerin ist der Mitbeteiligte nicht beteiligt.
Die Beschwerdeführerin ist die Komplementär-GmbH sowohl der XXXX (in der Folge K GmbH & Co KG) als auch der L GmbH & Co KG. Die K GmbH & Co KG und die L GmbH & Co KG betreiben jeweils ein Hotel.Die Beschwerdeführerin ist die Komplementär-GmbH sowohl der römisch 40 (in der Folge K GmbH & Co KG) als auch der L GmbH & Co KG. Die K GmbH & Co KG und die L GmbH & Co KG betreiben jeweils ein Hotel.
Der Mitbeteiligte ist weiters Kommanditist der L GmbH & Co KG (Einlage von € 10.000), an der XXXX ist er nicht beteiligt.Der Mitbeteiligte ist weiters Kommanditist der L GmbH & Co KG (Einlage von € 10.000), an der römisch 40 ist er nicht beteiligt.
1.2. Zunächst schloss die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten einen Vertrag über die Besorgung der Geschäftsführung per Datum 1. November 2002 ab.
Am 7.8.2003 wurde dieser ansonsten wortgleich formulierte Vertrag über die Besorgung der Geschäftsführung per 1. November 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co. KG abgeschlossen.
Im Vertrag sind unter anderen folgenden Bestimmungen enthalten:
1. Dieser Geschäftsführungsbesorgungsvertrag wird für die Zeit bis zum 31.10.2004 abgeschlossen und kann vom Auftragnehmer und von der Gesellschaft (vertreten durch die alleinige Gesellschafterin Frau Marianne K [ ]) jeweils zu Monatsletzten gelöst werden.
2. der Aufgabenbereich des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
*die Beratung der Gesellschaft im betrieblichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten;
*die Anbahnung bzw. Vermittlung von Kontakten zu Gästen und Reisebüros zu Gunsten der Gesellschaft;
*die Betreuung sämtlicher Beziehungen zu Gästen und Reisebüros sowie der Beziehungen zu den für die Gesellschaft wesentlichen Lieferanten und Fremdleistern;
*die Beratung in Personalangelegenheiten, insbesondere bei der Akquisition des Personals.
3. Der Auftragnehmer ist dabei keinerlei Weisungen hinsichtlich der einzelnen zu ergreifende Maßnahme in seinem Aufgaben Bereich gebunden.
4. Der Auftragnehmer ist bei Erbringung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft an keinen Arbeitsort und keine Arbeitszeit gebunden. Er entscheidet frei darüber, wann seine Arbeitszeit notwendig oder zweckmäßig ist.
5. bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Auftragnehmer eines geeigneten Vertreters bedienen, allerdings dürfen daraus der Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
7. Als Honorar für seine Tätigkeit erhält der Auftragnehmer einen jährlichen Betrag von derzeit
€ 60.000.- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20%.
1.3. Am 20.8.2004 wurde ein weiterer Vertrag über die Besorgung der Geschäftsführung mit selben Vertragsinhalten bis zum 31.10.2005 zwischen der Beschwerdeführerin und der L GmbH & Co KG abgeschlossen.