TE Bvwg Beschluss 2017/10/25 W210 2008633-2

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2008633-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 27.09.2017, Zl. 13-821406408/170732548:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 27.09.2017, Zl. 13-821406408/170732548:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 05.10.2012 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er damit, dass er als Angehöriger der Quizelbash von Angehörigen der Volksgruppe der Paschtunen geschlagen worden sei, die Situation sei für ihn unerträglich gewesen. Sein Bruder XXXX habe Probleme mit seinen Geschäftspartnern gehabt und sei nach Pakistan ausgereist. Die Geschäftspartner hätten daraufhin den Beschwerdeführer dermaßen schikaniert, dass er nur mehr habe ausreisen können.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 05.10.2012 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er damit, dass er als Angehöriger der Quizelbash von Angehörigen der Volksgruppe der Paschtunen geschlagen worden sei, die Situation sei für ihn unerträglich gewesen. Sein Bruder römisch 40 habe Probleme mit seinen Geschäftspartnern gehabt und sei nach Pakistan ausgereist. Die Geschäftspartner hätten daraufhin den Beschwerdeführer dermaßen schikaniert, dass er nur mehr habe ausreisen können.

2. Mit Bescheid vom 17.05.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.2. Mit Bescheid vom 17.05.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.

3. Die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Verhandlung am 03.09.2015 vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen (BVwG, 28.09.2015, W152 2008633-1/12E).

4. Mit Bescheid vom 12.05.2015 wurde die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der subsidiären Schutzberechtigung bis 19.05.2017 auf Antrag hin verlängert.

5. Mit Eingabe vom 14.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung seiner subsidiären Schutzberechtigung, die Gründe seien nach wie vor gegeben. Der Akt wurde zuständigkeitshalber an die Regionaldirektion Kärnten übermittelt.

6. Mit Bescheid vom 16.03.2017, Zl. 821406408-2133864/BMI-BFA_KTN_RD, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.05.2019 erneut erteilt. Die Ermittlungen zur Lage in Afghanistan und das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben seien.

7. Mit Eingabe vom 19.06.2017 wurde die belangte Behörde von der Inhaftnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts des Verbrechens nach § 28a Abs. 5 SMG unterrichtet.7. Mit Eingabe vom 19.06.2017 wurde die belangte Behörde von der Inhaftnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz 5, SMG unterrichtet.

8. Mit Schreiben vom 22.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme XXXX " verständigt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen persönlichen Daten, seinem Privat- und Familienleben binnen 2 Wochen Auskunft zu erteilen. Länderberichte wurden nicht übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 persönlich übergeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.8. Mit Schreiben vom 22.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme römisch 40 " verständigt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen persönlichen Daten, seinem Privat- und Familienleben binnen 2 Wochen Auskunft zu erteilen. Länderberichte wurden nicht übermittelt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2017 persönlich übergeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

9. Am 27.09.2017 erließ das BFA den angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 28.09.2017 zugestellt wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.05.2014, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 [ ] von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 16.03.2017, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG [ ] eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 [ ] erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt V.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz [ ] aberkannt (Spruchpunkt VI.)Mit diesem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.05.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 [ ] von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit Bescheid vom 16.03.2017, Zahl römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG [ ] eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 [ ] erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz [ ] aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine entscheidungsrelevante Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan zu der im Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes vorherrschenden Sicherheitslage eingetreten sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auf gewerbsmäßigen Drogenhandel spezialisiert hätte und befinde sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Untersuchungshaft, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für das Kindeswohl – die meisten Abnehmer der Bande seien minderjährig gewesen – und für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, sie greife nicht in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ein, ein Familienleben habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme ebenso nicht vorgebracht wie ein Privatleben. Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Deshalb sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine entscheidungsrelevante Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan zu der im Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes vorherrschenden Sicherheitslage eingetreten sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auf gewerbsmäßigen Drogenhandel spezialisiert hätte und befinde sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Untersuchungshaft, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie für das Kindeswohl – die meisten Abnehmer der Bande seien minderjährig gewesen – und für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, sie greife nicht in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ein, ein Familienleben habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme ebenso nicht vorgebracht wie ein Privatleben. Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Deshalb sei seine sofortige Ausreise erforderlich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

10. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, eingebrachte Beschwerde vom 11.10.2017, mit welcher der oben genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bis dato unbescholten, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere kein Parteiengehör zur Aberkennung des Titels eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung zwar im Spruch auf § 9 Abs. 1 AsylG, begründe diese aber nicht, sondern nehme wiederholt auf die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Bezug und setze diese einer Strafhaft gleich.10. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, eingebrachte Beschwerde vom 11.10.2017, mit welcher der oben genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bis dato unbescholten, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere kein Parteiengehör zur Aberkennung des Titels eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung zwar im Spruch auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, begründe diese aber nicht, sondern nehme wiederholt auf die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Bezug und setze diese einer Strafhaft gleich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zum ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers, in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, W152 2008633-1/12E und in die Verwaltungsakten des Aberkennungsverfahrens sowie durch Ermittlungen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den hiergerichtlichen Akt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , er wurde am XXXX in Kabul, (Afghanistan) geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.10.2012 in Österreich und ist gesund.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , er wurde am römisch 40 in Kabul, (Afghanistan) geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.10.2012 in Österreich und ist gesund.

Mit Bescheid vom 17.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Diese wurde zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2017, Zl. XXXX , bis 19.05.2019 erneut erteilt.Mit Bescheid vom 17.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Diese wurde zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , bis 19.05.2019 erneut erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 wegen Verdachts des Verbrechens nach § 28a SMG festgenommen und befindet sich seit dem 26.05.2017, 08:00 Uhr, durchgehend in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer ist bis dato unbescholten.Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 wegen Verdachts des Verbrechens nach Paragraph 28 a, SMG festgenommen und befindet sich seit dem 26.05.2017, 08:00 Uhr, durchgehend in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist bis dato unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, worin die maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit 16.03.2017 besteht.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in den vorangegangenen Verfahren sowie im zugrundeliegenden Verfahren.

Die Untersuchungshaft ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Vollzugsinformation (BFA-Akt, AS 19 ff.) sowie aus den Angaben der zuständigen Staatsanwaltschaft (BVwG-Akt, OZ 4). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 19.10.2017, aus dem auch keine Vormerkung oder Ähnliches ablesbar ist (BVwG-Akt, OZ 3).

Die Negativfeststellungen ergeben sich aus den zugrundeliegenden Akten, insbesondere zum Herkunftsstaat findet sich weder im Akt noch im belangten Bescheid ein Hinweis darauf, worin die maßgebliche Änderung des Sachverhalts liegen soll. Auch hat keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, die auf eine Änderung schließen ließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 28.09.2017 persönlich zugestellt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 28.09.2017 persönlich zugestellt.

Die am 11.10.2017 erhobene Beschwerde wurde zwar per Email außerhalb der Amtsstunden eingebracht, ist aber der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG der belangten Behörde als am 11.10.2017 eingebracht zu behandeln und somit rechtzeitig.Die am 11.10.2017 erhobene Beschwerde wurde zwar per Email außerhalb der Amtsstunden eingebracht, ist aber der Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG der belangten Behörde als am 11.10.2017 eingebracht zu behandeln und somit rechtzeitig.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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