Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W185 2129837-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1102827610-160101613, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 1102827610-160101613, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster SatzA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz
BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" vom 09.01.2016 mit Griechenland auf.
Im Akt finden sich betreffend den Beschwerdeführer behördliche Schreiben aus Griechenland, Mazedonien und Serbiens sowie eine Einreiseverweigerung Deutschlands.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemeinsam mit zwei seiner Cousins nach Österreich gelangt zu sein. Sein Reiseziel sei eigentlich Deutschland gewesen. Vor ca. 1 Monat hätten der Beschwerdeführer und seine Cousins die Heimat verlassen. Sie seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer und seine Cousins "seien dem Flüchtlingsstrom gefolgt". In Slowenien und in Kroatien seien dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen worden; von der Polizei sei er in diesen Ländern gut behandelt worden. Außer in Österreich habe er nirgendwo sonst um Asyl angesucht. Da Deutschland ihm die Einreise verweigert habe, wolle er nunmehr in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer leide nicht an Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden.
Mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 13).
Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 49ff).Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 49ff).
Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien seit 16.05.2016 für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien seit 16.05.2016 für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei vergleiche AS 69).
Am 23.06.2016 fand – ohne Beisein eines Rechtsberaters und ohne durchgeführte Rechtsberatung - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Hierbei gab dieser zusammengefasst an, gesund zu sein und abgesehen von den beiden mitgereisten Cousins keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens erklärte der Beschwerdeführer, in Kroatien nicht um Asyl angesucht zu haben; ihm seien dort nicht einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er verstehe nicht, warum er nach Kroatien zurückkehren solle. In Österreich fühle er sich wohl und wolle hier bleiben. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer nicht einmal einen Tag lang aufgehalten; sei seien am Abend angekommen und in der Früh mit dem Bus weitergefahren. Konkrete Vorfälle gegen ihn habe es in Kroatien nicht gegeben. Er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, da er ein "besseres Land" habe finden wollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen worden sei. Am 15.03.2016 habe das Bundesamt aufgrund des angeführten Reiseweges ein Konsultationsverfahren gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Die Zuständigkeit Kroatiens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass in Kroatien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Nachdem gegenüber den beiden Cousins des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung ergehe und eine besondere Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich ausgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen worden sei. Am 15.03.2016 habe das Bundesamt aufgrund des angeführten Reiseweges ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Die Zuständigkeit Kroatiens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass in Kroatien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Nachdem gegenüber den beiden Cousins des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung ergehe und eine besondere Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich ausgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – für die gegenständliche Entscheidung verfahrenswesentlich - darlegte, am 24.12.2015 gemeinsam mit seinen beiden Cousins die Heimat verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Das kroatische Asylsystem könne nicht als generell fair und effektiv betrachtet werden. Es gebe Berichte über eine höchst inadäquate Ausgestaltung des kroatischen Asyl- und Migrationssystems. Seit der Grenzschließung Ungarns sei für alle Flüchtlinge, welche auf der Westbalkanroute über Griechenland, Mazedonien und Serbien versuchen würden, nach Mitteleuropa zu gelangen, Kroatien der erste EU-Mitgliedstaat, wo diese von einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschreiten würden. Dies führe dazu, dass Kroatien in einer unüberschaubar großen Zahl von Fällen der für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat sei. Sollten alle Asylwerber, für deren Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei, nach Kroatien gebracht werden, würde sich die Lage von Asylwerbern in Kroatien innerhalb kürzester Zeit noch erheblich verschlechtern und sich eine Situation wie in Griechenland ergeben. Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei bereits weit fortgeschritten.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – für die gegenständliche Entscheidung verfahrenswesentlich - darlegte, am 24.12.2015 gemeinsam mit seinen beiden Cousins die Heimat verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Das kroatische Asylsystem könne nicht als generell fair und effektiv betrachtet werden. Es gebe Berichte über eine höchst inadäquate Ausgestaltung des kroatischen Asyl- und Migrationssystems. Seit der Grenzschließung Ungarns sei für alle Flüchtlinge, welche auf der Westbalkanroute über Griechenland, Mazedonien und Serbien versuchen würden, nach Mitteleuropa zu gelangen, Kroatien der erste EU-Mitgliedstaat, wo diese von einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschreiten würden. Dies führe dazu, dass Kroatien in einer unüberschaubar großen Zahl von Fällen der für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat sei. Sollten alle Asylwerber, für deren Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei, nach Kroatien gebracht werden, würde sich die Lage von Asylwerbern in Kroatien innerhalb kürzester Zeit noch erheblich verschlechtern und sich eine Situation wie in Griechenland ergeben. Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei bereits weit fortgeschritten.
Am 13.07.2016 langte eine mit 06.07.2016 datierte und als "Beschwerde" titulierte Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer (und seine beiden Cousins) über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien. In Kroatien hätten sie sich lediglich einen halben Tag aufgehalten; um Asyl habe der Beschwerdeführer dort nicht angesucht. Am 20.01.2016 sei das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden. Am 15.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden. Am 23.06.2016 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt – ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters – erfolgt. Ein Rechtsberater sei nur für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erhalten, in welcher diesem mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Führen von Konsultationen mit Kroatien hätte dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden müssen; dies sei jedoch unterlassen worden. Ein Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung des Beschwerdeführers und eines Rechtsberaters zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, seien ebenfalls unterblieben. Eine Rechtsberatung habe nicht stattgefunden. Ein Rechtsberater sei auch nicht bei der Einvernahme vor dem Bundesamt anwesend gewesen. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen überhaupt nicht verstanden. Dies habe den Beschwerdeführer an der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme gehindert, was mit Willkür gleichzusetzen sei. In der Folge wurden die Ausführungen zur Unzuständigkeit Kroatiens bzw. der Zuständigkeit Österreichs wiederholt. Releviert wurde auch nochmals die Gefahr einer Kettenabschiebung.Am 13.07.2016 langte eine mit 06.07.2016 datierte und als "Beschwerde" titulierte Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer (und seine beiden Cousins) über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien. In Kroatien hätten sie sich lediglich einen halben Tag aufgehalten; um Asyl habe der Beschwerdeführer dort nicht angesucht. Am 20.01.2016 sei das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden. Am 15.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden. Am 23.06.2016 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt – ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters – erfolgt. Ein Rechtsberater sei nur für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG erhalten, in welcher diesem mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Führen von Konsultationen mit Kroatien hätte dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden müssen; dies sei jedoch unterlassen worden. Ein Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung des Beschwerdeführers und eines Rechtsberaters zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, seien ebenfalls unterblieben. Eine Rechtsberatung habe nicht stattgefunden. Ein Rechtsberater sei auch nicht bei der Einvernahme vor dem Bundesamt anwesend gewesen. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen überhaupt nicht verstanden. Dies habe den Beschwerdeführer an der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme gehindert, was mit Willkür gleichzusetzen sei. In der Folge wurden die Ausführungen zur Unzuständigkeit Kroatiens bzw. der Zuständigkeit Österreichs wiederholt. Releviert wurde auch nochmals die Gefahr einer Kettenabschiebung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden sei, obwohl gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliege. Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sei dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. In der Folge sei der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und sei ihm auch keine Aktenabschrift ausgehändigt worden. Ebenfalls entgegen dieser Bestimmung sei kein Rechtsberater zur Einvernahme am 23.06.2016 geladen gewesen und ein Rechtsberater sei in der Folge auch – entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs nicht anwesend gewesen. Insbesondere sei im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher. Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliege, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden sei, obwohl gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliege. Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG sei dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. In der Folge sei der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und sei ihm auch keine Aktenabschrift ausgehändigt worden. Ebenfalls entgegen dieser Bestimmung sei kein Rechtsberater zur Einvernahme am 23.06.2016 geladen gewesen und ein Rechtsberater sei in der Folge auch – entgegen der Bestimmungen der Paragraph 29, Absatz 5, AsylG und Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs nicht anwesend gewesen. Insbesondere sei im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, welche jedoch gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG (und Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher. Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliege, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 VwGG. Zusammengefasst wurde unter anderem festgehalten, "dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nichtsdestotrotz die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits zugelassen worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es sei weiters in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder in Form eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe."Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, VwGG. Zusammengefasst wurde unter anderem festgehalten, "dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nichtsdestotrotz die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits zugelassen worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es sei weiters in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder in Form eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe."
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2016 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und Folgendes erwogen: "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Dies bringe schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine Entscheidung in der Sache darstellt, die den dem Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Gegenstand erledigt, und daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. Die vorliegenden Fälle (Anmerkung: hiermit sind auch die beiden Fälle der mitgereisten Cousins des Beschwerdeführers gemeint) gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Es genügt daher, gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verwiesen."Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2016 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und Folgendes erwogen: "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht an. Dies bringe schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine Entscheidung in der Sache darstellt, die den dem Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Gegenstand erledigt, und daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. Die vorliegenden Fälle (Anmerkung: hiermit sind auch die beiden Fälle der mitgereisten Cousins des Beschwerdeführers gemeint) gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Es genügt daher, gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verwiesen."
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2016 (erneut) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Dies, da der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw Durchreise des Beschwerdeführers nach Kroatien mangelhaft ermittelt worden sei. Fallgegenständlich seien die näheren diesbezüglichen Umstände - konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe – nicht ermittelt worden und seien folglich auch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Es würden entsprechende konkrete Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zum Reiseweg und der Art und Weise der Ein- und Durchreise durch Kroatien fehlen. Das Verfahren sei sohin mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Beseitigung dieser Feststellungsmängel sei jedoch erforderlich, um klären zu können, ob im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-490/1) bzw jenem des VwGH Ra 2016/19/303 und 304, ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliege.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2016 (erneut) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Dies, da der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw Durchreise des Beschwerdeführers nach Kroatien mangelhaft ermittelt worden sei. Fallgegenständlich seien die näheren diesbezüglichen Umstände - konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe – nicht ermittelt worden und seien folglich auch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Es würden entsprechende konkrete Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zum Reiseweg und der Art und Weise der Ein- und Durchreise durch Kroatien fehlen. Das Verfahren sei sohin mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Beseitigung dieser Feststellungsmängel sei jedoch erforderlich, um klären zu können, ob im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-490/1) bzw jenem des VwGH Ra 2016/19/303 und 304, ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliege.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2017 vor dem Bundesamt einvernommen und gab hiebei im Wesentlichen an, mit seinen beiden Cousins nach Österreich gekommen zu sein. Vom Iran seien sie schlepperunterstützt in die Türkei gelangt. In der Folge habe sie ein Schlepper von der Türkei nach Griechenland gebracht von wo aus sie nach Mazedonien gelangt seien. Die weiteren Länder seien dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannt. Sie seien mit einer Gruppe von Flüchtlingen gereist; ihnen sei von verschiedenen Behörden die Weiterreise ermöglicht worden. Nach Mazedonien sei überall, wo sie aufgehalten worden seien, "die Polizei anwesend" gewesen. Über die Reise und den Aufenthalt in Kroatien befragt erklärte der Beschwerdeführer, dort glaublich die Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Es sei in Zeichensprache kommuniziert worden. Er habe dies alles so verstanden, dass es ohne Fingerabdrücke "nicht weitergeht". Wie er die serbisch-kroatische Grenze überschritten habe wisse er nicht; er sei nur "mit Zug und Bus durch die Grenzen gereist". Sie seien immer nur kurz ausgestiegen und dann wieder weitergereist. Er habe sich glaublich nur 2 bis 3 Stunden in Kroatien aufgehalten. In Kroatien habe er nicht um Asyl angesucht. Konkrete Vorfälle gegen den Beschwerdeführer habe es in Kroatien nicht gegeben. Zielland des Beschwerdeführers und seiner Cousins sei Österreich oder Deutschland gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zum Reiseweg des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom durchreist habe. Er habe sowohl die serbisch-kroatische Grenze als auch die kroatisch-slowenische Grenze organisiert mittels Bus bzw Zug überquert. In Kroatien sei der Beschwerdeführer von den dortigen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Ab Mazedonien sei in allen durchreisten Ländern "Polizei anwesend" gewesen. Er sei bei seiner Reise von den verschiedenen Behörden unterstützt worden. Die kroatischen Behörden hätten die Durchreise des Beschwerdeführers durch Kroatien nach Slowenien organisiert. Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seitens der Republik Kroatien die Einreise "gewährt" worden sei. Es werde festgestellt, dass es sich bei der Durchreise des Beschwerdeführers durch Kroatien um eine "staatlich organisierte Durchbeförderung durch Kroatien" gehandelt habe. Die Feststellungen zur erfolgten staatlich organisierten Durchbeförderung durch Kroatien würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner ergänzenden Befragung vom 18.04.2017 sowie aus den Angaben der beiden Cousins des Beschwerdeführers ergeben.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass die Reise nach und durch Kroatien sowie in der Folge nach Österreich von den Behörden organisiert erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich einige Stunden in Kroatien aufgehalten. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Er sei von dort behördlich organisiert weitergereist. Es werde in eventu beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den anhängigen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
Am 22.05.2017 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesamt ein. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 18.04.2017 ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht um einen illegalen Grenzübertritt gehandelt habe, sondern diesem von den kroatischen Behörde die Einreise gewährt worden sei und sogar teilweise organisiert worden sei; die Einreise sei somit legal erfolgt. Eine illegale Einreise nach Kroatien iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO habe nicht stattgefunden. Die Zuständigkeit sei nicht auf Kroatien übergegangen; eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sei somit unzulässig. Österreich sei zur Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine Zuständigkeit Kroatiens würde den eigenen Feststellungen der Behörde hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in ihrem Bescheid widersprechen. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehrt als 16 Monate in Österreich. Er spreche bereits gut Deutsch und integriere sich gut. Sprachprüfungen seien abgelegt worden; sein Freundes- und Bekanntenkreis sei bereits ein großer. Es würden auch bereits Einstellungszusagen verschiedener Firmen vorliegen. Der Beschwerdeführer werde in Kürze auch getauft werden. Vorgelegt wurden Integrationsunterlagen.Am 22.05.2017 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesamt ein. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 18.04.2017 ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht um einen illegalen Grenzübertritt gehandelt habe, sondern diesem von den kroatischen Behörde die Einreise gewährt worden sei und sogar teilweise organisiert worden sei; die Einreise sei somit legal erfolgt. Eine illegale Einreise nach Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO habe nicht stattgefunden. Die Zuständigkeit sei nicht auf Kroatien übergegangen; eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sei somit unzulässig. Österreich sei zur Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine Zuständigkeit Kroatiens würde den eigenen Feststellungen der Behörde hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in ihrem Bescheid widersprechen. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits mehrt als 16 Monate in Österreich. Er spreche bereits gut Deutsch und integriere sich gut. Sprachprüfungen seien abgelegt worden; sein Freundes- und Bekanntenkreis sei bereits ein großer. Es würden auch bereits Einstellungszusagen verschiedener Firmen vorliegen. Der Beschwerdeführer werde in Kürze auch getauft werden. Vorgelegt wurden Integrationsunterlagen.
Mit E-Mail des BMI vom 21.06.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Überstellungsfrist mit 15.05.2017 abgelaufen und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Der (erste) Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2016 behoben. Dagegen erhob das Bundesamt außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher am 05.10.2016 aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2016 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.
Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art 27 Abs 3 aufschiebende Wirkung hat.Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgte nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27, Absatz 3, aufschiebende Wirkung hat.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen Dass eine fristgerechte Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht erfolgt ist, ergibt sich auch aus der entsprechenden Mitteilung seitens des Bundesamtes vom 21.06.2017.Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ist zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen Dass eine fristgerechte Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht erfolgt ist, ergibt sich auch aus der entsprechenden Mitteilung seitens des Bundesamtes vom 21.06.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Aufnahmeverfahren
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Ar