TE Dok 2016/5/30 2-DK/1/2016

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Veröffentlicht am 30.05.2016
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Norm

BDG 1979 §123

Schlagworte

Verdacht OM nicht ordnungsgemäß ausgestellt bzw. abgeliefert

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 30.05.2016 beschlossen, bezüglich des Beamten, geb. N.N.,

wegen des Verdachts, er habe

am N.N., um N.N., in N.N., seine Befugnisse, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht, indem er eine Organstrafverfügung in der Höhe von N.N. Euro wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 3 KFG eingehoben hat, hingegen auf der an den Fahrzeuglenker ausgestellten und ausgefolgten Ausfertigung der Organstrafverfügung einen Betrag von N.N. Euro wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vermerkt hat, wodurch er die Republik Österreich in ihrem Recht an der ordnungsgemäßen Vollziehung der Gesetze und den Fahrzeuglenker um den Differenzbetrag in der Höhe von N.N. Euro geschädigt hat,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion, Personalabteilung.

Die Dienstbehörde hat durch ein Schreiben des Bezirkspolizeikommandostellvertreters, A.A., vom N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Danach steht der Beamte im Verdacht, seine Befugnisse, im Namen der Republik Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht zu haben.

Der Beamte steht weiters im Verdacht, durch sein Verhalten sowohl die Republik Österreich in ihrem Recht an der ordnungsgemäßen Vollziehung der Gesetze, als auch den Beschwerdeführer geschädigt und damit gegen die §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG (§ 50 Abs. 4 VStG) sowie 302 StGB verstoßen zu haben.

Der Beamte der Polizeiinspektion N.N. versah am N.N. gemeinsam mit B.B. der Polizeiinspektion N.N. gemäß Diensteinteilung und Vorgabe Bezirks-Verkehrsüberwachungsdienst. Die Streife nahm im Ortsgebiet N.N. Aufstellung.

Den Angaben in den Vernehmungsprotokollen zufolge hielt der Beamte um N.N. Uhr den Lenker des N.N. mit dem Kennzeichen N.N. an und beanstandete C.C.

C.C. beschuldigt nun den Beamten, ihn dadurch geschädigt zu haben, da er dem Beamten eine Organstrafverfügung über N.N. Euro für die Übertretung nach § 102 Abs. 3 KFG bezahlt habe, jedoch auf dem ausgestellten und an ihn ausgefolgten Beleg der Organstrafverfügung eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und der Betrag von N.N. Euro vermerkt sind.

C.C. fühlt sich um den Differenzbetrag geschädigt.

Von der Landespolizeidirektion N.N. erging am N.N. eine Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), welches die Bearbeitung des Sachverhaltes übernommen hat.

Dienstvollzug in der N.N.-Organstrafverfügung:

Zu diesem Bezirksverkehrsdienst wurden vom Bezirkspolizeikommando N.N. zwei Beamte unterschiedlicher Dienststellen zur gemeinsamen Bezirks-Verkehrsdienstüberwachung eingeteilt, wobei B.B. der Polizeiinspektion N.N. als Lenker des Dienstfahrzeuges fungierte und am gewählten Aufstellungsort im Ortsgebiet von N.N. das Lasermessgerät einsetzte. Seine Zielrichtung mit dem Gerät war der herannahende Verkehr aus Richtung N.N..

Vor dem Dienstende wurden diese Verkehrskontrollen in N.N. – „Geschwindigkeitskontrolle mit Laser und „Verkehrsstreifen StKW (Blaulichtfahrzeug) vom Beamten dokumentiert, die eingehobenen Organstrafverfügungen in das Verrechnungssystem eingetragen und die Durchschriften der Organstrafverfügungen mit dem eingehobenen Bargeld in die Übernahmemappe im Dienstzimmer der Polizeiinspektion N.N. abgelegt.

Der Beamte erstattete gegen 2 Lenker wegen Geschwindigkeitsüberschreitung die Anzeige.

Der Beamte stellte 2 Organmandate wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – gemessen mit Laser und 1 Organmandat wegen sonstiger Übertretung im Verkehr aus.

In diese Tätigkeitsdokumentation fällt das in Frage stehende Organmandat. Der Beamte dürfte sich bei der Dokumentation der Kontrollzeit geirrt haben, da das betreffende Organmandat um N.N. Uhr ausgestellt wurde, wogegen die Kontrollzeit in der EDD zwischen N.N. und N.N. Uhr festgehalten wurde.

Laut den nächsten Dokumentationen fanden zwischen N.N. bis N.N. Uhr Beanstandungen durch B.B. statt. Von N.N. bis N.N. Uhr wurden Verkehrskontrollen in N.N. durchgeführt.

Widerspruch:

Der Beamte gab bei seiner Vernehmung an, dass ihn B.B. am Kontrollort auf einen N.N. aufmerksam gemacht habe, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit von N.N.-Ortsmitte in Richtung N.N., den Standort der Beamten genähert habe. Der Beamte habe daraufhin die Anhaltung durchgeführt und die Amtshandlung mit dem Lenker C.C. begonnen.

B.B. gab bei seiner Vernehmung an, dass er nach der Aufstellung am Kontrollort mit der Lasermessung begonnen habe. Im gegenständlichen Fall habe der Beamte das besagte Fahrzeug selbständig wahrgenommen und angehalten. Er habe diesen Fahrzeuglenker nicht mit der Laserpistole gemessen, da er die Lasermessung in Richtung N.N. durchgeführt habe. Auch habe er dem Beamten diesen Fahrzeuglenker nicht wegen überhöhter Fahrgeschwindigkeit angesagt. Der Lenker sei von B.B. nicht mit der Laserpistole gemessen worden, da er selbst das Gerät in der Hand gehalten habe. Er habe von der Amtshandlung nichts mitbekommen, da er nur den Fließverkehr aus Richtung N.N. „gelasert“ habe.

B.B, gab dem Meldungsleger gegenüber an, dass er seinen gemachten Aussagen nichts hinzuzufügen habe.

Festgestellt wird, dass in den Vormittagsstunden des N.N. auf der N.N. an der Ortseinfahrt nach N.N. aus Richtung N.N. ein starker Fahrzeugverkehr vorherrschte und beide Beamten mit einer Anzahl von wahrgenommenen Geschwindigkeitsübertretungen konfrontiert waren. Bei diesen Kontrolltätigkeiten variiert erfahrungsgemäß die Distanz und der Blickwinkel zwischen den Beamten, wobei es bei der Absprache zwischen den Beamten zu Auffassungsunterschieden und demzufolge es bei der später erfolgten Vernehmung zu Erinnerungslücken an die genaue Situation kommen kann.

Zusammenfassung:

Aufgrund der Ermittlungen durch das BAK in Bezug auf die zeitnahe ausgestellten Organstrafverfügungen an die Lenker N.N. und N.N. wurde klargestellt, dass die Lenkerin des KFZ mit dem pol.KZ: N.N. am Kontrollort N.N. Euro bezahlt hat und dieser Betrag auf dem ausgestellt Organmandat auch richtig vermerkt ist.

Angaben des Zeugen:

C.C. gab in beiden Vernehmungen übereinstimmend an, dass er ausschließen könne, wegen N.N. im Ortsgebiet vom Polizeibeamten angehalten und bestraft worden zu sein. Er habe telefoniert und sei deshalb angehalten und zur Bezahlung von N.N. Euro aufgefordert worden. Er habe N.N. Euro bei sich geführt, das sei jedoch dem Beamten zu wenig gewesen, weshalb er ihm den Vorschlag gemacht habe, das Geld beim Bankomat in Ortsmitte holen zu können. Was er auch gemacht habe. Nach dem Bezahlen habe er trotz Eile, nicht zu spät zum Unterricht zu kommen, die Ausstellung des Organmandates abgewartet. Den übernommenen Strafzettel habe er nicht mehr angeschaut, sondern sei gleich zur Schule gefahren. In der Schule habe er bemerkt, dass der Strafzettel auf N.N. Euro ausgestellt gewesen sei. Er habe sich gedacht: „Der hat mich aber schön genommen“.

Die Widersprüchlichkeit der Angaben des Zeugen C.C. und dem Beamten sind in den Vernehmungen festdokumentiert.

Die übrigen Angaben stimmen grundsätzlich überein. Die Wahrnehmungen und die Angaben Beider über das bestrafte Delikt und die Höhe der Strafe differieren hingegen.

Die Tatsache, dass der Beamte darauf beharrte, dass C.C. trotz Zeitdruck die Ausstellung des Organmandates abzuwarten habe sowie die Übergabe des Originalbeleges mit der Anführung des Strafbetrages spricht nicht für eine geplante Veruntreuung.

Unbestritten ist die Bargeldbehebung von C.C. unmittelbar nach der Amtshandlung durch die Abfrage der Umsätze am N.N. um N.N. Uhr beim Bankomat.

Auskunftspersonen:

Als Auskunftspersonen befragt wurden vom BAK die Beamten am N.N., zwischen N.N. und N.N. Uhr bestraften Lenker und die Zeugen B.B. und C.C.

Der Senat hat dazu erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.

Hinsichtlich der Vorwürfe der Begehung des § 302 StGB erging eine Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO. Diesbezüglich ist die Disziplinarkommission zwar nicht an die Erklärung der Staatsanwaltschaft gebunden, nachdem aber die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung gesehen hat, gegen den Beamten ein Strafverfahren zu führen, widerspricht es unter Berücksichtigung der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren den Denkgesetzen die Ermittlungsergebnisse anzuzweifeln und ohne weitere, über das Ermittlungsergebnis hinausgehende Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren mit nochmaliger Befragung bereits vernommener Zeugen im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können.

Dem, mit dem Beamten gleichzeitig Dienst versehenden, Kollegen – und damit Zeugen-, B.B., ist weder der Anhaltegrund bekannt noch hat dieser, seinen Angaben zufolge die Amtshandlung, insbesondere die Bezahlung des Organmandates, verfolgt. Für den Beschuldigten spricht, dass er auf einem Notizzettel sowohl die Daten des beamtshandelten Lenkers als auch die übertretende Norm und den Strafbetrag notiert und diesen auch aufgehoben hat. Überdies hat er die –laut Organmandat insgesamt vorgeschriebenen- Strafbeträge auch abgeführt. Dass ein Betrag über N.N. behoben worden ist, der ident mit dem vorgeschriebenen ist, ist durch die Erhebungen verifiziert. Hingegen konnte nicht verifiziert werden, welcher Betrag in welcher Stücklung tatsächlich seitens des Lenkers bezahlt worden ist, weshalb ein Nachweis, dass vom Lenker zu Unrecht N.N. Euro eingehoben worden sind, nicht mit einer für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nötigen Sicherheit, erfolgen kann.

In der Disziplinaranzeige wird auch betont, dass in den Vormittagsstunden des N.N. auf der N.N. an der Ortseinfahrt nach N.N. aus Richtung N.N. ein starker Fahrzeugverkehr vorgeherrscht hat und beide Beamte mit einer Anzahl von wahrgenommenen Geschwindigkeitsübertretungen konfrontiert gewesen sind. Bei diesen Kontrolltätigkeiten variieren erfahrungsgemäß die Distanz und der Blickwinkel zwischen den Beamten, wobei es bei der Absprache zwischen den Beamten zu Auffassungsunterschieden (und demzufolge bei der später erfolgten Vernehmung zu Erinnerungslücken an die genaue Situation) kommen könne.

Da das dem Beschuldigten im Disziplinarverfahren zum Vorwurf gemachte Verhalten jedenfalls vom Sachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt wurde, umfasst ist, liegt Idealkonkurrenz zwischen dem dienstrechtlichen Vorwurf und dem vom Gericht zu beurteilenden Verhalten vor.

Eine eigenständige Beurteilung des Sachverhaltes durch die Disziplinarkommission ist daher nicht notwendig.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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