TE Dok 2017/1/12 11-DK/1/2015

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Veröffentlicht am 12.01.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1 und 2

Schlagworte

Amtsmissbrauch durch vortäuschen eines Einbruchs

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 12.01.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.)  Der Beamte ist schuldig, er hat

seine Befugnis als Polizeibeamter wissentlich missbraucht und somit einen Missbrauch der Amtsgewalt begangen, indem er den von ihm am N.N. verursachten Schaden am N.N. um N.N. Uhr als Einbruchsdiebstahl durch unbekannte Täter mit dem Vorsatz protokollierte, diesen von ihm verursachten Schaden durch falsche Angaben bei der Aktenbearbeitung von sich abzuwenden und von der Versicherung der A.A. bezahlen zu lassen (durch die von ihm auf der Polizeiinspektion N.N. verfasste Anzeigenbestätigung und der Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin wurde die Versicherung u.a. zur Auszahlung für die Sachbeschädigung in Höhe von N.N. Euro veranlasst. Am N.N. hat er den Abschlussbericht wegen § 129 StGB durch unbekannte Täter an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet.),

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 5 Monatsbezügen (das sind € 10.279,85) verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

2.) Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe

am N.N., zwischen N.N. und N.N. Uhr, während eines Lokalbesuchs in N.N., durch das Herunterreißen und zu Bodenwerfen des dortigen N.N., eine schwere Sachbeschädigung begangen,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.

 

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion N.N. vom N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der Polizeiinspektion N.N. vom N.N. und das Schreiben der Landespolizeidirektion.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Die Landespolizeidirektion N.N. erhielt am N.N. mittels schriftlichen Berichts des Bezirkspolizeikommandos N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis.

Danach wurde B.B. der PI N.N. am N.N. von N.N. im Rahmen einer privaten Veranstaltung über den Umstand, dass der N.N. im Lokal „N.N.“ vom Beamten von der Wand gerissen worden sei, in Kenntnis gesetzt. B.B. setzte über diese Mitteilung sofort C.C. der PI N.N. in Kenntnis, der umgehend den Dienststellenleiter informierte.

Am N.N. wurde vom Dienststellenleiter der PI N.N. das BPK N.N. über den angeführten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Nach zuvor durchgeführten ersten Ermittlungen (Zeugenvernehmungen) wurde am N.N. vom BPK N.N. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung informiert.

Der Aktenvorgang wurde am N.N. zu Zahl N.N. in den Geschäftsbereich des BKA übernommen und N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.

Die gegenständliche Disziplinaranzeige begründet sich auf den Abschlussbericht des BKA vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte ist verdächtig, am N.N., zwischen N.N. und N.N. Uhr, während eines Lokalbesuchs, in N.N., durch das Herunterreißen und zu Bodenwerfen des dortigen N.N., eine schwere Sachbeschädigung begangen zu haben.

Der Beamte ist in diesem Zusammenhang verdächtig, mit dem Vorsatz, den von ihm verursachten Schaden durch falsche Angaben bei der Aktenbearbeitung von sich abzuwenden und von der Versicherung der A.A. bezahlen zu lassen, seine Befugnis als Polizeibeamter wissentlich missbraucht und somit einen Missbrauch der Amtsgewalt begangen zu haben, indem er den von ihm verursachten Schaden einem Einbruchsdiebstahl durch unbekannte Täter zuordnete.

 

Durch die vom Beamten verfasste Anzeigenbestätigung und der Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin wurde die Versicherung u.a. zur Auszahlung für die Beschädigung des N.N. in Höhe von N.N. Euro veranlasst.

 

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und der Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und dadurch gemäß § 91 BDG 1979 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

Der Beamte wurde am N.N. auf der PI N.N. von Beamten des Bundeskriminalamtes sowie in Anwesenheit des Verteidigers zum Sachverhalt als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen. Der Beamte wurde bei der Einvernahme über die Bedeutung eines Geständnisses, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beiträgt sowie über den Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, informiert.

Der Beamte ist nicht geständig.

Zufolge telefonischer Auskunft des Landesgerichtes N.N. vom N.N. wurde gegen den Beamten Anklage wegen Verdacht nach §§ 125, 126, 146, 147, 302 bzw. 288 StGB erhoben, wobei die Anklage noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Nachdem der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen war, wann der Beamte den von ihm verursachten Schaden einem Einbruchsdiebstahl durch unbekannte Täter zugeordnet bzw. die Anzeigebestätigung verfasst und falsche Angaben in der Aktenbearbeitung gemacht worden sind, aufgrund welcher die Versicherung unter anderem zur Auszahlung des entstandenen Schadensbetrages veranlasst worden ist, wurde die Dienstbehörde beauftragt, diesen Zeitpunkt der Disziplinarkommission anher bekannt zu geben.

Weiters wurde die Dienstbehörde ersucht, die vom Beamten aufgrund seiner Innendiensttätigkeit wahrzunehmenden Agenden offen zu legen sowie die Gründe dafür zu nennen, welche dafür maßgeblich gewesen sind, den Beamten krankheitshalber in den Innendienst zu versetzten sowie gegen ihn ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einzuleiten, zumal aus den angeschlossenen Unterlagen (Zeugenaussagen) im Raum gestanden ist, dass der Beamte möglicherweise ein Alkoholproblem hat.

In Befolgung dieses Auftrages wurde am N.N. eine Nachtragsanzeige erstattet.

Inhalt der Nachtragsanzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung 

Der Beamte ist verdächtig, am N.N. ab N.N. Uhr mit dem Vorsatz, den von ihm am N.N. verursachten Schaden am N.N. durch falsche Angaben bei der Aktenbearbeitung von sich abzuwenden und von der Versicherung der A.A. bezahlen zu lassen, seine Befugnis als Polizeibeamter wissentlich missbraucht und somit einen Missbrauch der Amtsgewalt begangen zu haben, indem er den von ihm verursachten Schaden einem Einbruchsdiebstahl durch unbekannte Täter, zuordnete. Der Beamte protokollierte am N.N. um N.N. Uhr einen Einbruchsdiebstahl durch unbekannte Täter. Der Beamte erstattete am N.N. unter der oben angeführten Zahl einen Abschlussbericht gegen unbekannte Täter wegen § 129 StGB an die Staatsanwaltschaft N.N.

Durch die vom Beamten am N.N. in der Zeit von N.N. – N.N. Uhr auf der PI N.N. verfasste Anzeigenbestätigung und der Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin wurde die Versicherung unter anderem zur Auszahlung für die Beschädigung des N.N. in Höhe von N.N. Euro veranlasst.

 

Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und der Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und dadurch gemäß § 91 BDG 1979 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

Sonstiges

Der Beamte verrichtete zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt Innendienst in Uniform ohne Nachtdienstverrichtung. Er hatte sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die von der Dienststelle aus zu erledigen waren, wie administrative Tätigkeiten, Anzeigenentgegennahmen, Parteienverkehr und Aktenbearbeitung im Innendienst. Er hatte sich sämtlicher Aufgaben zu enthalten, die Erhebungen außerhalb der Dienststelle erforderten, wie Tatorterhebungen, Zeugen- oder Anrainerbefragungen, Spurensicherung, Verkehrsdienst, Erhebungen im Außendienst und anderes mehr.

Der PI Kommandant erteilte die oben angeführte Weisung mündlich an den Beamten im Zuge des Dienstantritts auf der PI N.N. Eine schriftliche Weisung ist nicht existent. Der Beamte wurde nach Bekanntwerden der von ihm zum gegenständlichen Akt durchgeführten Erhebungen im Außendienst vom PI Kommandanten hinsichtlich der Nichtbefolgung einer Weisung mündlich belehrt, exekutivdienstliche Tätigkeiten im Außendienst zu unterlassen.

Es wurde daher gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Beamte wurde mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., wegen Begehung des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB sowie wegen Begehung des Vergehens nach §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 12, dritter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 720 Tagessätzen à € 30,- (insgesamt sohin € 21.600,-) verurteilt. Hingegen wurde er vom Verdacht der Begehung des Vergehens nach § 125 StGB im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Einer Mitteilung der Dienstbehörde vom N.N. zufolge, hat der Beamte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieses in Rechtskraft erwachsen wäre. Jedoch bliebe der Verfahrensausgang deshalb abzuwarten, da die Mitangeklagten sehr wohl ein Rechtsmittel erhoben hätten und daher die Möglichkeit bestünde, dass bei einer Behebung des Urteils –nachdem es sich um ein und denselben Sachverhalt handelt- möglicherweise trotz Rechtskraft auch der Schuldspruch bezüglich des Beamten aufgehoben werden könnte.

Nachdem laut Mitteilung der Dienstbehörde vom N.N. 14.11.2016 das Urteil gegen die Zweit- und Drittbeklagten ebenso in Rechtskraft erwachsen ist, wurde in weiterer Folge wurde für den 12.01.2017 eine Verhandlung anberaumt und diese in Anwesenheit des Beamten durchgeführt. Der Beamte bekannte sich in dieser Verhandlung schuldig.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Beamte wurde mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N. wegen § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 720 Tagessätzen à € 30,- (insgesamt sohin € 21.000,-) verurteilt, hingegen vom Vorwurf der Begehung des Deliktes nach § 125 StGB freigesprochen.

Mit Urteil des OGH vom N.N. (Folge der von den Zweit- und Drittbeklagten eingebrachten Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil) wurde der Beamte rechtskräftig wegen Begehung der Delikte §§ 12, dritter Fall i. V. m. 146 StGB und 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Tagessätzen à 25,- € (insgesamt sohin € 15.000,-) verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe bedingt nachgesehen wurde.

Ad Verurteilung

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist der Beamte, wenn er wegen einer gerichtlich (oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung desselben abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93 BDG vorzugehen.

Nachdem eine gerichtliche Verurteilung -der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge- in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, nicht den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, mitzuerfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen zu entfalten vermag (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212), hat sich die abvotierte Dienstpflichtverletzung nicht bloß in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft.

Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nämlich nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen soll (VwGH 11.10.1993, Zl. 92/09/0318 und 93/09/0077 bzw. VwGH 16.12.1997, Zl. 94/09/0034).

Mit der gerichtlichen Verurteilung ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt, weshalb die Verhängung der Disziplinarstrafe zeigen soll, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.

Ein disziplinärer Überhang liegt daher vor.

Seitens des Senates wurde im Sinne des leg. cit. die Notwendigkeit einer Bestrafung nach spezialpräventiven Gesichtspunkten geprüft.

Mit der, im Spruch als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden und dem Beamten zum Vorwurf gemachten, Vorgangsweise hat der Beamte ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt.

Dass ein derartiges Verhalten jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, steht wohl außer Zweifel und handelt es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um eine äußerst schwere.

Die Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt im großen objektiven Unrechtsgehalt derselben begründet, sodass jedenfalls von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.

§ 95 Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Die Tatsachenbindung erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Dass der Beamte in der ihm vorgeworfenen Weise agiert hat, wurde von ihm außer Streit gestellt und wurde dies auch vom Gericht als bewiesen angenommen.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen.

§ 91 BDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten.

Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens ist kein Umstand hervorgekommen, an der schuldhaften Begehung der Dienstpflichtverletzung zu zweifeln. Der Beamte hatte zwar dem Alkohol zugesprochen, doch geschah dies am Vorabend der Tat.

Dem Beamten wäre ein rechtmäßiges Alternativverhalten zumutbar gewesen.

Wenn der Beamte ins Treffen führt, sich damals aufgrund seiner Erkrankung in einem Ausnahmezustand befunden zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht ihn für zurechnungsfähig erkannt hatte.

Die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Schadenswiedergutmachung wurden mildernd, kein Umstand erschwerend gewertet.

Dem Beamten muss jedoch vorsätzliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, zumal er selbst zugestand, gewusst zu haben, nicht mehr für Amtshandlungen im Außendienst zuständig gewesen zu sein.

§ 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönliche Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die Dienstpflichtverletzung ist eine äußerst schwere.

Der Disziplinaranwaltschaft ist beizupflichten, dass üblicherweise bei Begehung eines Amtsmissbrauchs das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten zerstört ist. Die Disziplinaranwaltschaft hat auch durchaus Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, dass in derartigen Fällen bereits aus generalpräventiven Gründen mit Entlassung vorzugehen ist und auch eine allfällige Schadenswiedergutmachung daran nichts zu ändern vermag.

Allerdings ist, wie auch von der Verteidigung vorgebracht wurde, dem Beamten zugutezuhalten, dass er nicht von sich aus auf die Idee gekommen ist, der Versicherung einen falschen Sachverhalt zu schildern bzw. durch die A.A. schildern zu lassen, so dass die Versicherung für den von ihm verursachten Schaden aufkommt. Der Senat teilt die Meinung der Verteidigung, dass es vorliegenden Falls einen Unterschied macht, ob die kriminelle Energie vom Beamten selbst ausgeht oder von einer anderen Person.

Es ist für den Senat auch nachvollziehbar, wenngleich aufgrund dessen das Verhalten des Beamte dennoch nicht zu entschuldigen ist, dass die Diagnose N.N. für diesen einen Schock darstellte. Es mag auch durchaus die sich daraus ergebende Versetzung in den Innendienst und des damit verbundenen erheblichen finanziellen Verlustes Triebfeder dafür gewesen sein, dass er sich dann im Angesicht des von ihm, wenn auch fahrlässig verursachten- beträchtlichen Sachschadens dazu überreden hat lassen, in der inkriminierten Weise vorzugehen.

Aufgrund dessen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass im Ergebnis mehrere Milderungsgründe keinem Erschwerungsgrund gegenüberstehen kam der Senat zu dem Schluss, ausnahmsweise von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich die der Entlassung, Abstand zu nehmen.

Nachdem das Verhalten des Beamten dennoch vollkommen inakzeptabel ist, wurde schon alleine aus generalpräventiven Erwägungen mit der Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe, nämlich der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, vorgegangen.

Der Senat erachtet aber auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der umseits angeführten Strafe in umseits angeführten Ausmaß für erforderlich, um den Beamten eindringlich vor Augen zu führen, dass bei einem nochmaligen Verhalten derselben Art dieser mit keiner Gnade mehr rechnen wird können.

Das Ausmaß der erkannten Strafe ist zwar sehr hoch, doch ist § 93 Abs.1 BDG zufolge Maß für die Höhe der Strafe in erster Linie die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass es sich beim votierten Verhalten um eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung handelt, wurde bereits eingehend ausgeführt.

Dem Beamten steht es auch frei, bei der Dienstbehörde einen Zahlungsaufschub zu erwirken oder/und die Bezahlung der Strafe in Raten zu erwirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freispruch

Wie eingangs erwähnt, wurde der Beamte vom Vorwurf der Begehung einer Sachbeschädigung rechtskräftig freigesprochen.

Es war daher in Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, welche sich auch auf die Ausführungen zur inneren Tatseite erstreckt, in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG mit Freispruch vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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