TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/2/9 DSB-D122.244/0001-DSB/2015

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Veröffentlicht am 09.02.2015
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs1
DSG 2000 §27 Abs1 Z2
DSG 2000 §27 Abs4
DSG 2000 §31 Abs2
SPG §16 Abs2 Z1
SPG §16 Abs3
SPG §65
SPG §90

Text

GZ: DSB-D122.244/0001-DSB/2015 vom 9. 2. 2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die bei der Datenschutzbehörde am 10. Oktober 2014 eingelangte Datenschutzbeschwerde des Ulrich A*** (Beschwerdeführer) vom 12. September 2014 gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

?    Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie sein Löschungsbegehren vom 6. August 2014 mit Mitteilung vom 29. August 2014 abgelehnt hat.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 16 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3, 65 des Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I 13/2012 und 90 des Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 10. Oktober 2014 bei der Datenschutzbehörde eingelangten (verbesserten) Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung durch die Beschwerdegegnerin. Am 18. Dezember 2013 seien ihm von Polizeibeamten der PI M*** im Zuge von Ermittlungen wegen des Bagatelldeliktes des versuchten Betruges (Warenumpreisung) Fingerabdrücke abgenommen und Lichtbilder angefertigt worden. Schon aufgrund des geringen Schadensbetrages von EUR 19,99 sei es für die einschreitenden Beamten evident gewesen, dass zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe die erkennungsdienstliche Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Auch das Gericht habe das Verfahren infolge Geringfügigkeit nach Bezahlung einer Geldbuße eingestellt. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof § 65 Abs. 1 SPG – auf welchen sich die Ermittlung gestützt habe – am 23. Juni 2014 als verfassungswidrig aufgehoben, woraus dokumentiert sei, dass die Maßnahme nicht rechtens gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin weigere sich dennoch, seinem Ansuchen um Löschung zu entsprechen. Insofern beantrage er, die Datenschutzbehörde möge die Verletzung seines Rechtes auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten feststellen.

2. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014 bringt die Beschwerdegegnerin vor, die am 18. Dezember 2013 vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung sei im Zuge von Ermittlungen durch Beamte der Polizeiinspektion N**** wegen des Verdachtes des versuchten Betruges nach § 146 StGB erfolgt, und sei deswegen auch Anzeige erstattet worden. Der begründete Verdacht des Vorliegens und die Art der zur Last gelegten strafbaren Handlung hätten die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme gerechtfertigt. Gerade bei Eigentumsdelikten sei eine Aufklärung mittels Lichtbildern oder Fingerabdrücken äußerst erfolgsversprechend und das Wissen um die Gefahr der Wiederkennung zB. anhand der in Kaufhäusern üblichen Videoüberwachungsanlagen sei durchaus geeignet, jemanden von der Begehung diesbezüglicher Taten abzuhalten. Die Aufhebung des § 65 Abs. 1 SPG durch den Verfassungsgerichtshof sei zum Zweck der Klarstellung, dass die Berechtigung zur Vornahme erkennungsdienstlicher Behandlungen nur im Falle des Vorliegens des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat und nicht wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes oder einer Verwaltungsübertretung bestehe, erfolgt. Insofern seien die Voraussetzungen für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme am 18. Dezember 2013 gegeben gewesen. Seit der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und 2 SPG ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Weiterverarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten aus einer Gesamtschau der §§ 6 ff iVm 27 DSG 2000 und der sicherheitspolizeilichen Regelungen. In gegenständlicher Sache habe die unter der Aktenzahl B*/2*4*1*/2013 erstattete Anzeige zur Folge gehabt, dass das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes M*** gemäß §§ 199, 200 Abs. 6 StPO nach Bezahlung eines Geldbetrages eingestellt worden sei. Im Fall einer Einstellung nach den §§ 199, 200 Abs. 5 StPO (diversionelle Erledigung) sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem Wegfall des Tatverdachtes wie zB. bei einem Freispruch auszugehen und sei auch die Löschung erkennungsdienstlicher Daten nicht vom Unterbleiben eines gerichtlichen Strafverfahrens oder einer strafgerichtlichen Verurteilung abhängig zu machen. Ebenso sei eine Löschung dann nicht vorgesehen, wenn feststehe, die betreffende Person habe objektiv rechtswidrig einen maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Eine Löschung sei daher nur dann zwingend durchzuführen, wenn kein Verdacht mehr bestehe, objektiv einen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklicht zu haben. Im vorliegenden Fall sei ungeachtet der Einstellung des Verfahrens davon auszugehen, dass das strafgesetzliche Tatbild des § 146 StGB verwirklicht worden sei.

3. Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, er weise nach wie vor auf die Geringfügigkeit des Delikts (Umpreisung einer Tablethülle in Höhe von EUR 19,99) hin. Für die Polizeibeamten sei evident gewesen, dass zur Vorbeugung eines gefährlichen Angriffs die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht notwendig gewesen wäre.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie sein Löschungsbegehren vom 6. August 2014 mit Mitteilung vom 29. August 2014 abgelehnt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Am 18. Dezember 2013 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes des versuchten Betruges nach § 146 StGB (Warenumpreisung in Höhe von EUR 19,99) von Polizeibeamten der Polizeiinspektion N**** auf der Polizeidienststelle N**** Fingerabdrücke abgenommen und Lichtbilder angefertigt.

Mit Beschluss des BG M*** vom 5. März 2014 wurde das Verfahren zur GZ * U 3*5/12j gemäß §§ 199, 200 Abs. 5 StPO nach Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von 400 Euro eingestellt.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BG M*** unbescholten.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Löschung seiner erkennungsdienstlich aufgenommenen Daten von der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 29. August 2014 ab. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der begründete Verdacht des Vorliegens und die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlung des „versuchten Betruges“ nach § 146 StGB habe die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme gerechtfertigt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Vorbringen der Verfahrensparteien und den vorgelegten Unterlagen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Entscheidung gründet sich auf § 90 SPG.

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung, weil die Beschwerdegegnerin sein begründetes Löschungsbegehren vom 6. August 2014 mit Mitteilung vom 29. August 2014 abgelehnt habe.

Die – die Datenlöschung auf Antrag betreffende – Spezialnorm des § 74 Abs. 1 und 2 SPG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2013, GZ G 76/12, mit der Begründung, es werde dadurch der allgemeine datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ausgeschlossen, aufgehoben. Da laut Kundmachung des Bundeskanzlers vom 9. April 2013 im BGBl. I Nr. 55/2013 frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft getreten sind, ist daher im vorliegenden Fall die (allgemeine datenschutzrechtliche) Löschungsbestimmung des § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 anzuwenden (siehe dazu auch die Erläuterungen zur SPG Novelle 2014, 99dB XXV. GP S.15) .

§ 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 sieht vor, dass jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen hat, und zwar auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Daten dürfen gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt überdies nach Abs. 3 dieser Bestimmung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

§ 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 stellt folglich – anders als die aufgehobene Bestimmung des § 74 SPG, die eine Löschung nur bei Nichtbestätigung eines Verdachtes zuließ und damit ausschließlich auf die Weiterverarbeitung abstellte – insgesamt auf die Zulässigkeit einer Verarbeitung ab. Das bedeutet, dass nicht nur die Weiterverarbeitung von Daten, sondern auch ihre ursprüngliche Ermittlung bzw. Verarbeitung für die Beurteilung eines Löschungsbegehrens von Belang sein können.

Der Beschwerdeführer behauptet auch ausdrücklich – wie bereits in seinem Löschungsbegehren – u.a. eine unzulässige Ermittlung seiner erkennungsdienstlichen Daten durch (der Beschwerdegegnerin zurechenbare) Polizeibeamte wegen des Verdachtes des versuchten Betruges (Warenumpreisung in Höhe von EUR 19,99).

Sofern er diesbezüglich auf die Aufhebung des § 65 SPG idF BGBl. I 13/2012 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, GZ G 90/2013, Bezug nimmt, ist ihm entgegen zu halten, dass diese erst nach der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Maßnahme am 18. Dezember 2013 erfolgte und damit – wie aus Art. 140 Abs. 7 B-VG hervorgeht – für den Beschwerdefall unbeachtlich ist. Davon unabhängig erfolgte die Aufhebung allein zum Zweck der Klarstellung, dass die Berechtigung zur Vornahme erkennungsdienstlicher Behandlungen nur im Falle des Vorliegens des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Vorsatztat mit hohem Unwertgehalt, sohin eines gefährlichen Angriffes, gegeben ist. Das hier gegenständliche Delikt des versuchten Betruges stellt jedenfalls einen solchen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 SPG dar.

Dennoch kommt den Ausführungen des Beschwerdeführers und damit der Beschwerde Berechtigung zu.

Gemäß § 65 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Danach ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an zumindest eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012, 2011/01/0276 sowie zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2014, 2013/01/0134). Damit wird klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht – ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ – zusätzlich fordert, dass eine – aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen – wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe dazu Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671).

Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdegegnerin aus, der begründete Verdacht des Vorliegens und die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlung habe die Durchführung der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme gerechtfertigt. Gerade bei Eigentumsdelikten sei eine Aufklärung mittels Lichtbildern oder Fingerabdrücken äußerst erfolgsversprechend und das Wissen um die Gefahr der Wiederkennung zB. anhand der in Kaufhäusern üblichen Videoüberwachungsanlagen sei durchaus geeignet, jemanden von der Begehung diesbezüglicher Taten abzuhalten.

Damit übersieht die Beschwerdegegnerin aber, dass es – wie oben ausgeführt – nicht allein darauf ankommt, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme abschreckend und damit vorbeugend wirkt, sondern es vielmehr entscheidend ist, ob überhaupt eine aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt.

Eine deliktspezifische Rückfallgefährdung wurde von der Beschwerdegegnerin aber nicht näher begründet. Aus der einschlägigen Rechtsprechung zu § 65 SPG kann der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber im Falle von „leichten“ (Eigentums)Delikten keine deliktspezifische Rückfallgefahr vor Augen hatte (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2009, 2009/17/0070, wonach der Verdacht nach § 201 StGB (Vergewaltigung) aufgrund der Art eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigte; den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. März 2011, K121.653/0004-DSK/2011, wonach der Verdacht des Verbrechens nach § 28a SMG (Suchtgifthandel) aufgrund der Art eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigte). Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen auch zur Folge, dass jedes Delikt abstrakt betrachtet eine Rückfallgefährdung wahrscheinlich scheinen lässt, und damit eine einzelfallbezogene Beurteilung – wie vom Gesetzgeber alternativ aufgestellt – im Vorhinein hinfällig wäre.

Dass die erkennungsdienstliche Maßnahme im vorliegenden Fall aufgrund einer solchen einzelfallbezogenen Prognose, d.h. aufgrund der Persönlichkeit des (zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbescholtenen) Beschwerdeführers oder aufgrund der Ausführung der Tat, eine Rückfallgefährdung wahrscheinlich machten, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer – den Beschwerdegegenstand bildenden – Mitteilung nicht dargetan.

Da somit bereits die Verweigerung der Löschung mit der Begründung, die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten sei aufgrund der Art des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts gerechtfertigt, zu Unrecht erfolgte, ist auf das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung der Daten von Seiten der Datenschutzbehörde nicht näher einzugehen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Schlagworte

Löschung, Geheimhaltung, erkennungsdienstliche Daten, Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Prognoseentscheidung, Eigentumsdelikt, abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit weiterer gefährlicher Angriffe, deliktspezifische Rückfallgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.244.0001.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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