TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/10 G180/2014 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2015
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
StPO §126 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 126 heute
  2. StPO § 126 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 126 gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StPO § 126 gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 126 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 126 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. StPO § 126 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  9. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  10. StPO § 126 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 126 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Regelung der StPO über die einem Angeklagten im Hauptverfahren verwehrte Möglichkeit der Ablehnung eines im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen als befangen wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit

Spruch

Die Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 (Wv), idF BGBl I Nr 19/2004, war verfassungswidrig. Die Wortfolge "Sachverständigen oder" in §126 Abs4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, (Wv), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2004,, war verfassungswidrig.

     2.1. Die verfassungswidrige Wortfolge ist auch in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

     2.2. Weiters ist die verfassungswidrige Wortfolge auch in den durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2014, Z 65 Hv 164/13g (ONr unbekannt), und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. November 2014, Z 4 Hv 127/14g-851, in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.Weiters ist die verfassungswidrige Wortfolge auch in den durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2014, Ziffer 65, Hv 164/13g (ONr unbekannt), und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. November 2014, Ziffer 4, Hv 127/14g-851, in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

     3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Die zu G42/2015 und zu G77/2015 protokollierten (Partei-)Anträge werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die zu G42/2015 und zu G77/2015 protokollierten (Partei-)Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof sind drei je aus Anlass von Nichtigkeitsbeschwerden gemäß §281 Abs1 Z4 Strafprozessordnung 1975 (StPO) erhobene, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützte Anträge (eines Senates) des Obersten Gerichtshofes anhängig, mit denen die Aufhebung

"I. der Wortfolge 'Sachverständigen oder' in §126 Abs4 dritter Satz StPO idF

 BGBl I 2004/19, BGBl römisch eins 2004/19,

 in eventu

II. der Wortfolgenrömisch zwei. der Wortfolgen

 1. 'von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§104, 105) und für das Hauptverfahren (§210 Abs2) jedoch' in §126 Abs3 erster Satz StPO idF BGBl I 2009/52, 1. 'von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§104, 105) und für das Hauptverfahren (§210 Abs2) jedoch' in §126 Abs3 erster Satz StPO in der Fassung BGBl I 2009/52,

 2. 'von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem,' im zweiten Satz und 'Sachverständigen oder' im dritten Satz des §126 Abs4 StPO idF BGBl I 2004/19, 2. 'von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem,' im zweiten Satz und 'Sachverständigen oder' im dritten Satz des §126 Abs4 StPO in der Fassung BGBl I 2004/19,

 3. 'eine Staatsanwaltschaft oder' im zweiten Satz und 'der Staatsanwaltschaft oder' im dritten Satz des §128 Abs2a StPO idF BGBl I 2009/40; 3. 'eine Staatsanwaltschaft oder' im zweiten Satz und 'der Staatsanwaltschaft oder' im dritten Satz des §128 Abs2a StPO in der Fassung BGBl I 2009/40;

 in eventu der Wortfolge

III. 'Sachverständigen oder' in §126 Abs2c StPO idF BGBl I 2010/111"römisch drei. 'Sachverständigen oder' in §126 Abs2c StPO in der Fassung BGBl I 2010/111"

als verfassungswidrig beantragt wird.

1.1.    Dem Antrag zu G180/2014 liegt ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. April 2013 zugrunde, mit dem drei Angeklagte jeweils des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1, Abs2 zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) schuldig erkannt wurden. Zwei der Angeklagten haben sich während der Hauptverhandlung erfolglos gegen die Bestellung und die Tätigkeit des bereits im Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft beigezogenen Sachverständigen (aus dem Fachgebiet des Kreditwesens) mit der Behauptung der (zumindest dem Anschein nach vorliegenden) Befangenheit, einer Verletzung der Waffengleichheit und teils mangelnder Sachkunde gewandt. Gegen die Abweisung der diesbezüglichen Anträge richten sich die Verfahrensrügen dieser Angeklagten, in denen auch die Verfassungswidrigkeit des §126 Abs4 dritter Satz StPO moniert wird.

1.2.    Dem zu G216/2014 protokollierten Antrag ging ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juni 2014 voraus, mit dem die Einweisung einer für nicht zurechnungsfähig befundenen Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs1 StGB angeordnet wurde. Auch in diesem Verfahren hat die Betroffene im Hauptverfahren erfolglos die Bestellung eines anderen als des schon von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beigezogenen (psychiatrischen) Sachverständigen durch das erkennende Schöffengericht wegen Verletzung der Waffengleichheit begehrt. Die Abweisung dieses Antrags wurde ebenfalls mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §281 Abs1 Z4 StPO unter Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit des §126 Abs4 dritter Satz StPO bekämpft.

1.3.    Schließlich liegen dem zu G232/2014 protokollierten Antrag Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Februar und vom 8. April 2014 zugrunde, mit welchen zwei Angeklagte u.a. jeweils des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1, Abs2 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen sowie die mitangeklagte Privatstiftung als Verband gemäß §§1 Abs2, 2 Abs1 Z1 zweiter Fall, 3 Abs1 Z1, Abs2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz für verantwortlich erkannt wurde. Auch diese Angeklagten sowie die Stiftung haben während des Hauptverfahrens ohne Erfolg die Befangenheit der vom erkennenden Gericht beigezogenen, im vorangegangenen Ermittlungsverfahren bereits für die Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen mit der Behauptung einer Verletzung der Waffengleichheit geltend gemacht. Die Abweisung der betreffenden Anträge wird in den jeweiligen Verfahrensrügen bekämpft, in denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit des §126 Abs4 dritter Satz StPO releviert wird.

2.       Der Oberste Gerichtshof legt seine Bedenken in den Anträgen nahezu wortgleich dar (Zitate aus dem zu G180/2014 protokollierten Antrag).

2.1. Zur Frage der Präjudizialität führt der Oberste Gerichtshof aus, er habe auf Grund der den formellen Anfechtungskriterien des §281 Abs1 Z4 StPO entsprechenden Einwände die Bestimmung des §126 Abs4 dritter Satz StPO anzuwenden. Darüber hinaus umfasse der Kreis der präjudiziellen Bestimmungen auch solche, die eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bilden. Der Kern der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §126 Abs4 dritter Satz StPO liege im Verstoß gegen Art6 Abs3 litd zweiter Fall EMRK, also einer Verletzung der Waffengleichheit durch die – ohne entsprechendes Antragsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung – (in der Regel) der Staatsanwaltschaft eingeräumte Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen zu bestellen. Daher stünden diejenigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, die dies statuieren, in untrennbarem Zusammenhang mit der von den Angeklagten relevierten Norm, namentlich §126 Abs3 StPO idF BGBl I 52/2009, weiters der zweite Satz des §126 Abs4 StPO idF BGBl I 19/2004 und schließlich §128 Abs2a StPO idF BGBl I 40/2009. Ein solcher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich des §126 Abs2c StPO idF BGBl I 111/2010, soweit er die diskretionäre Gewalt des Vorsitzenden des Schöffengerichts (§§232 Abs1 und Abs2, 254 StPO) bei der Herbeiführung eines Ausgleichs der Verletzung der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagten durch Bestellung eines weiteren Sachverständigen einschränke.2.1. Zur Frage der Präjudizialität führt der Oberste Gerichtshof aus, er habe auf Grund der den formellen Anfechtungskriterien des §281 Abs1 Z4 StPO entsprechenden Einwände die Bestimmung des §126 Abs4 dritter Satz StPO anzuwenden. Darüber hinaus umfasse der Kreis der präjudiziellen Bestimmungen auch solche, die eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bilden. Der Kern der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §126 Abs4 dritter Satz StPO liege im Verstoß gegen Art6 Abs3 litd zweiter Fall EMRK, also einer Verletzung der Waffengleichheit durch die – ohne entsprechendes Antragsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung – (in der Regel) der Staatsanwaltschaft eingeräumte Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen zu bestellen. Daher stünden diejenigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, die dies statuieren, in untrennbarem Zusammenhang mit der von den Angeklagten relevierten Norm, namentlich §126 Abs3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, weiters der zweite Satz des §126 Abs4 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, und schließlich §128 Abs2a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,. Ein solcher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich des §126 Abs2c StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, soweit er die diskretionäre Gewalt des Vorsitzenden des Schöffengerichts (§§232 Abs1 und Abs2, 254 StPO) bei der Herbeiführung eines Ausgleichs der Verletzung der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagten durch Bestellung eines weiteren Sachverständigen einschränke.

2.2. In der Sache bringt der Oberste Gerichtshof vor:

"Im System der Strafprozessordnung in der seit dem StrafprozessreformG (BGBl I 2004/19) geltenden Fassung leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und bestellt in diesem Verfahrensabschnitt – mit Ausnahme des Sonderfalls gerichtlicher Ermittlungen (§§104 f StPO) – auch Sachverständige (§126 Abs3 erster Halbsatz StPO).

Zwar werden Staatsanwälte von Art90a B-VG als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet und sind gemäß §3 Abs2 StPO zur Objektivität verpflichtet. In der Hauptverhandlung sind sie als Anklagevertreter jedoch Beteiligte des Verfahrens (§210 Abs2 zweiter Satz StPO) und nehmen strukturell eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Aufgrund dieses Rollenwechsels ist auch der von der Staatsanwaltschaft (im Ermittlungsverfahren) bestellte und geführte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf dessen Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich bestellt (§126 Abs3 zweiter Halbsatz StPO), als 'Zeuge der Anklage' im Sinn eines – nach dem gebotenen strengen Maßstab – von einer Verfahrenspartei nicht unabhängigen Sachverständigen zu sehen; auch die spätere gerichtliche Bestellung ändert an dem bereits entstandenen Anschein eines Naheverhältnisses zur Gegenpartei des Angeklagten nichts mehr (vgl Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art6 EMRK Rz 99 mwN; EGMR 4.4.2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich [Z42]; EGMR 25.7.2013, Nr 11082/06 und 13772/05, Khodorkovskiy und Lebedev gg Russland [Z729-735]).Zwar werden Staatsanwälte von Art90a B-VG als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet und sind gemäß §3 Abs2 StPO zur Objektivität verpflichtet. In der Hauptverhandlung sind sie als Anklagevertreter jedoch Beteiligte des Verfahrens (§210 Abs2 zweiter Satz StPO) und nehmen strukturell eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Aufgrund dieses Rollenwechsels ist auch der von der Staatsanwaltschaft (im Ermittlungsverfahren) bestellte und geführte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf dessen Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich bestellt (§126 Abs3 zweiter Halbsatz StPO), als 'Zeuge der Anklage' im Sinn eines – nach dem gebotenen strengen Maßstab – von einer Verfahrenspartei nicht unabhängigen Sachverständigen zu sehen; auch die spätere gerichtliche Bestellung ändert an dem bereits entstandenen Anschein eines Naheverhältnisses zur Gegenpartei des Angeklagten nichts mehr vergleiche Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art6 EMRK Rz 99 mwN; EGMR 4.4.2013, Nr 30465/06, C. B. gg Österreich [Z42]; EGMR 25.7.2013, Nr 11082/06 und 13772/05, Khodorkovskiy und Lebedev gg Russland [Z729-735]).

[…]

Jedenfalls kommt beim von der Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren ein strukturelles Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten zum Tragen: Für die Staatsanwaltschaft ist nämlich (vgl die in §2 Abs1 StPO verankerte Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung) Erkundungsbeweisführung statthaft (vgl AB 406 BlgNR 22. GP 9), in deren Rahmen sie ohne Bindung an Begründungserfordernisse auch Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen kann (vgl §103 Abs2 StPO). Beschuldigte hingegen haben gemäß §55 Abs1 dritter Satz StPO – nicht anders als im Hauptverfahren […] – in ihrem Antrag zu begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme (durch den Sachverständigen) geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären, widrigenfalls diese gemäß §55 Abs2 Z2 StPO unterbleiben darf. […]Jedenfalls kommt beim von der Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigenbeweis im Ermittlungsverfahren ein strukturelles Ungleichgewicht zum Nachteil des Beschuldigten zum Tragen: Für die Staatsanwaltschaft ist nämlich vergleiche die in §2 Abs1 StPO verankerte Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung) Erkundungsbeweisführung statthaft vergleiche Ausschussbericht 406 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9), in deren Rahmen sie ohne Bindung an Begründungserfordernisse auch Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen kann vergleiche §103 Abs2 StPO). Beschuldigte hingegen haben gemäß §55 Abs1 dritter Satz StPO – nicht anders als im Hauptverfahren […] – in ihrem Antrag zu begründen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme (durch den Sachverständigen) geeignet sei, das (erhebliche) Beweisthema zu klären, widrigenfalls diese gemäß §55 Abs2 Z2 StPO unterbleiben darf. […]

Hat der Sachverständige Befund und Gutachten (im Rahmen dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben) erstattet, kann der Beschuldigte (im Hauptverfahren: Angeklagte) nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelingt, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch Befragung des (bisherigen) Sachverständigen nicht beseitigen lassen (§127 Abs3 StPO; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833). Das von der Prozessordnung dem Angeklagten eingeräumte Recht – allenfalls unterstützt durch eine 'Person mit besonderem Fachwissen' (§249 Abs3 StPO) – Fragen an den Sachverständigen zu stellen, um solcherart (unabhängig vom Vorliegen formaler Mängel) die materielle Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern (vgl 14 Os 129/05k), deckt bloß den ersten Fall des in Art6 Abs3 litd MRK normierten Grundrechts ab (vgl Wess, Glosse zu 13 Os 141/11a, JBl 2013, 64 ff [66]).Hat der Sachverständige Befund und Gutachten (im Rahmen dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben) erstattet, kann der Beschuldigte (im Hauptverfahren: Angeklagte) nur dann mit Erfolg die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragen, wenn es ihm gelingt, formale Mängel aufzuzeigen, die sich durch Befragung des (bisherigen) Sachverständigen nicht beseitigen lassen (§127 Abs3 StPO; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833). Das von der Prozessordnung dem Angeklagten eingeräumte Recht – allenfalls unterstützt durch eine 'Person mit besonderem Fachwissen' (§249 Abs3 StPO) – Fragen an den Sachverständigen zu stellen, um solcherart (unabhängig vom Vorliegen formaler Mängel) die materielle Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vergleiche 14 Os 129/05k), deckt bloß den ersten Fall des in Art6 Abs3 litd MRK normierten Grundrechts ab vergleiche Wess, Glosse zu 13 Os 141/11a, JBl 2013, 64 ff [66]).

Die dargestellte Rechtslage ist daher im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit in Art6 Abs1 MRK sowie Art6 Abs3 litd zweiter Fall MRK durch die Bestellung ein und desselben Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und das Gericht im Hauptverfahren bedenklich.

Tritt aber der Sachverständige nach dem Vorgesagten als 'Zeuge der Anklage', mithin als Belastungszeuge auf, hat das Gesetz – um der Garantie des Art6 Abs3 litd zweiter Fall MRK zu entsprechen – dem Angeklagten das Recht einzuräumen, die Ladung und Vernehmung eines 'Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen', also die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu erwirken, der entweder nicht in einem vergleichbaren Naheverhältnis zur Anklagebehörde steht oder – gleichsam compensando – das Vertrauen der Verteidigung genießt (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art6 EMRK Rz 99, 101 mwN; vgl erneut EGMR 4.4.2013, Nr 30465/06 , C. B .gg Österreich, mit welchem Urteil die gerichtliche Bestellung nach dem System der Strafprozessordnung in der Fassung vor dem StrafprozessreformG als konvent-ionskonform beurteilt wurde [insbesondere Z42, wo sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass der Sachverständige nicht von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde]).Tritt aber der Sachverständige nach dem Vorgesagten als 'Zeuge der Anklage', mithin als Belastungszeuge auf, hat das Gesetz – um der Garantie des Art6 Abs3 litd zweiter Fall MRK zu entsprechen – dem Angeklagten das Recht einzuräumen, die Ladung und Vernehmung eines 'Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen', also die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu erwirken, der entweder nicht in einem vergleichbaren Naheverhältnis zur Anklagebehörde steht oder – gleichsam compensando – das Vertrauen der Verteidigung genießt (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art6 EMRK Rz 99, 101 mwN; vergleiche erneut EGMR 4.4.2013, Nr 30465/06 , C. B .gg Österreich, mit welchem Urteil die gerichtliche Bestellung nach dem System der Strafprozessordnung in der Fassung vor dem StrafprozessreformG als konvent-ionskonform beurteilt wurde [insbesondere Z42, wo sich der ausdrückliche Hinweis findet, dass der Sachverständige nicht von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde]).

Dies ist nach der dargestellten Rechtslage nicht der Fall. Die Berücksichtigung von sogenannten 'Privatgutachten' ist nach ständiger – vom Gesetzgeber anlässlich der Einführung des §249 Abs3 StPO mit BGBl I 2007/93 ausdrücklich gebilligter (vgl EBRV 231 BlgNR 23. GP 13 f) – oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem österreichischen Strafverfahren fremd (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646, RS0097292; allgemein zur [eingeschränkten] Bedeutung von 'Privatgutachtern' Hinterhofer, WK-StPO §125 Rz 18 ff). Die der (nicht adversatorisch aufgebauten) Prozessordnung besser entsprechende […] Beiziehung eines unabhängigen – also vom Gericht bestellten – Sachverständigen, konnte der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Rechtslage aus folgenden Gründen hingegen nicht erfolgversprechend beantragen: Dies ist nach der dargestellten Rechtslage nicht der Fall. Die Berücksichtigung von sogenannten 'Privatgutachten' ist nach ständiger – vom Gesetzgeber anlässlich der Einführung des §249 Abs3 StPO mit BGBl I 2007/93 ausdrücklich gebilligter vergleiche EBRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 13 f) – oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem österreichischen Strafverfahren fremd (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646, RS0097292; allgemein zur [eingeschränkten] Bedeutung von 'Privatgutachtern' Hinterhofer, WK-StPO §125 Rz 18 ff). Die der (nicht adversatorisch aufgebauten) Prozessordnung besser entsprechende […] Beiziehung eines unabhängigen – also vom Gericht bestellten – Sachverständigen, konnte der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Rechtslage aus folgenden Gründen hingegen nicht erfolgversprechend beantragen:

Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (§126 Abs3 zweiter Halbsatz StPO) ist nämlich in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Art6 MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade §126 Abs4 dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer 'verfassungskonformen' einschränkenden Auslegung […] oder gar teleologischen Reduktion dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers […].

Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift des §126 Abs2c StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies (vgl §127 Abs3 StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht (das überdies die Verfahrensdauer im Auge zu haben hat – Art6 Abs1 erster Satz MRK, §9 Abs1 StPO) keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift des §126 Abs2c StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies vergleiche §127 Abs3 StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht (das überdies die Verfahrensdauer im Auge zu haben hat – Art6 Abs1 erster Satz MRK, §9 Abs1 StPO) keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.

Verfassungsrechtliche Bedenken an diesem System der Sachverständigenbestellung hat bereits die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs in ihren Tätigkeitsberichten (www.ogh.gv.at/de/taetigkeitsberichte) 2011 (S 45 f) und 2012 (S 28) geäußert.

Sie werden überdies von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl etwa Ratz, Der Oberste Gerichtshof in Österreich als Grundrechtsgericht, AnwBl 2013, 274 ff [277]; Hinterhofer, WK-StPO §125 Rz 5 f; Mayer/Haidenhofer, Der Sachverständige als Gehilfe des Staatsanwalts im Strafprozess, AnwBl 2014, 100 ff; Schmoller, Glosse zu 12 Os 90/13x, JBl 2014, 340 f; Todor-Kostic, Sachverständigenbeweis und Sachverständigenauswahl – Problembereiche im Lichte des §126 StPO neu; AnwBl 2011, 132 ff) und haben mittlerweile den Gesetzgeber zur Novellierung im Rahmen des StrafprozessrechtsänderungsG 2014 veranlasst (vgl EBRV 181 BlgNR 25. GP 8 ff und AB 203 BlgNR 25. GP 3).Sie werden überdies von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt vergleiche etwa Ratz, Der Oberste Gerichtshof in Österreich als Grundrechtsgericht, AnwBl 2013, 274 ff [277]; Hinterhofer, WK-StPO §125 Rz 5 f; Mayer/Haidenhofer, Der Sachverständige als Gehilfe des Staatsanwalts im Strafprozess, AnwBl 2014, 100 ff; Schmoller, Glosse zu 12 Os 90/13x, JBl 2014, 340 f; Todor-Kostic, Sachverständigenbeweis und Sachverständigenauswahl – Problembereiche im Lichte des §126 StPO neu; AnwBl 2011, 132 ff) und haben mittlerweile den Gesetzgeber zur Novellierung im Rahmen des StrafprozessrechtsänderungsG 2014 veranlasst vergleiche EBRV 181 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 ff und Ausschussbericht 203 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3).

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag sich daher der erkennende Senat (vgl schon 17 Os 25/14a) der in anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen geäußerten Ansicht (13 Os 141/11a, 160/11w; 14 Os 2/12v; 13 Os 131/12g; 12 Os 90/13x; 11 Os 51/13d; 13 Os 55/13g, 56/13d), gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nicht anzuschließen."Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag sich daher der erkennende Senat vergleiche schon 17 Os 25/14a) der in anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen geäußerten Ansicht (13 Os 141/11a, 160/11w; 14 Os 2/12v; 13 Os 131/12g; 12 Os 90/13x; 11 Os 51/13d; 13 Os 55/13g, 56/13d), gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nicht anzuschließen."

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung der Anträge beantragt, obgleich sie nichts gegen die Zulässigkeit des jeweiligen Hauptbegehrens vorbringt. In eventu wird die Abweisung der Anträge und für den Fall einer Aufhebung die Festlegung einer Frist für deren Inkrafttreten von einem Jahr begehrt.

3.1. Nach Wiedergabe der Rechtslage bringt die Bundesregierung sub titulo Prozessvoraussetzungen u.a. vor, dass der Oberste Gerichtshof in den Anlassverfahren nach seinen eigenen Ausführungen nur die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge in §126 Abs4 dritter Satz StPO anzuwenden habe, die mit dem ersten Eventualantrag bekämpften Bestimmungen nicht präjudiziell seien und auch kein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen und der vom Hauptantrag umfassten Bestimmung bestehe; zudem würde eine Aufhebung der mit den Eventualanträgen bekämpften Regelungen den Willen des Gesetzgebers konterkarieren.

3.2. Den vorgebrachten Bedenken tritt die Bundesregierung mit folgenden Argumenten entgegen:

"[…] Die Bundesregierung schickt voraus, dass sich der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des §126 Abs4 letzter Satz StPO beschäftigt und eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 B-VG mangels verfassungsrechtliche[r] Bedenken bisher stets verneint hat. Er hat dabei regelmäßig die Ansicht vertreten, dass die Strafprozeßordnung in ihrer Gesamtheit eine faire Gestaltung des Verfahrens erlaubt, obwohl der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren für die Sachverständigenbestellung zuständig ist und es dem Gericht frei steht, den Sachverständigen aus dem Ermittlungsverfahren auch für das Hauptverfahren zu bestellen. Der Oberste Gerichtshof verneinte verfassungsrechtliche Bedenken unter Hinweis auf die verfassungsgesetzlich (Art90a B-VG) gewährleistete Objektivität der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Hauptverfahren (OGH vom 10. Mai 2012, 13 Os 141/11a; 11. März 2014, 11 Os 51/13d; 23. April 2014, 13 Os 55/13g[,] 13 Os 56/13d), die durch zahlreiche Bestimmungen gewährleistete und abgesicherte Neutralität des Sachverständigen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (OGH vom 11. März 2014, 11 Os 51/13d), den (gerichtlichen) Rechtsschutz des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (OGH 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x) und die Bestellung des Sachverständigen im Hauptverfahren durch das Gericht, verbunden mit dem Recht des Angeklagten, den gerichtlich bestell[t]en Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu befragen sowie die Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung weiterer (gerichtlicher) Sachverständiger nach Maßgabe des §127 Abs3 StPO (OGH 15. Mai 2012, 14 Os 2/12v; 11. März 2014, 11 Os 51/13d). In seinem Urteil vom 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x, führte der Oberste Gerichtshof aus:

'Aus der Rechtsprechung des EGMR ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass eine im Ermittlungsstadium erfolgte Bestellung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft – wie sie in anderen Mitgliedsländern der Konvention, etwa in der Bundesrepublik Deutschland

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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