TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/18 Ro 2014/12/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §141 Abs4 idF 1994/550;
BDG 1979 §141a Abs4 Z2 idF 1994/550;
BDG 1979 §141a idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 1997/I/061;
GehG 1956 §13 Abs3 Z1;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 Abs5 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 idF 1994/550;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2003/I/071;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. H B in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 9. August 2013, Zl. BMF- 111301/0076-II/5/2013, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am X Y Z geborene Revisionswerber stand ab 1. Mai 1978 - im Planstellenbereich des Rechnungshofes - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 vom 21. Dezember 1998 bewirkte er die Überleitung seines Dienstverhältnisses in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst". Damit war er gemäß § 254 Abs. 7 Z 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 7 eingestuft und galt gemäß § 254 Abs. 4 BDG 1979 für einen Zeitraum von 5 Jahren als mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters der Sektion IV befristet betraut. Ihm gebührte ab 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999 das Fixgehalt gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, ab 1. Jänner 2000 hätte ihm das höhere Fixgehalt gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. b GehG gebührt.

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 wurde der Revisionswerber zum Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes bestellt. Diese Verwendung dauerte - nach zweimaliger Wiederwahl durch den Oberösterreichischen Landtag - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 an.

Über Ansuchen des Revisionswerbers vom 12. November 1999 gewährte ihm der Präsident des Rechnungshofes mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22. Dezember 1999) ab 1. Jänner 2000 für die Dauer der Verwendung als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes, längstens bis einschließlich 31. Dezember 2005, gemäß § 75 BDG 1979 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub).

In der Folge erließ der Präsident des Rechnungshofes gegenüber dem Revisionswerber am 1. August 2002 folgenden, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen

"BESCHEID

Sie werden mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2002 für die Dauer Ihrer Funktion als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes außer Dienst gestellt.

Der Ihnen mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gewährte Karenzurlaub ist mit Ablauf des 28. Mai 2002 beendet.

Für die Dauer der Außerdienststellung entfallen Ihre Bezüge.

Sie haben von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen Pensionsbeiträge zu entrichten.

     Rechtsgrundlagen: § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

     § 12c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

     § 22 Abs. 7 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 wurde Ihnen für die Dauer Ihrer Verwendung als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes ein Karenzurlaub gewährt. Mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002, wurde die Funktion eines Landesrechnungshofdirektors in die Regelung des § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einbezogen.

Diese Novellierung bewirkt, dass Sie mit Wirksamkeit des Gesetzes außer Dienst zu stellen sind und Ihr gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gewährter Karenzurlaub endet.

Gemäß § 12c Abs. 4 (früher § 13 Abs. 9a) des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 außer Dienst gestellt wurde.

Nach § 22 Abs. 7 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 hat der gemäß § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 außer Dienst gestellte Beamte Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Im Wesentlichen gleichlautende Bescheide ergingen am 8. Mai 2006 (betreffend die Außerdienststellung ab 1. Jänner 2006) und am 1. Februar 2011 (betreffend die Außerdienststellung ab 1. Jänner 2012).

Mit Ablauf des 30. November 2012 wurde der Revisionswerber gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2013 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß den §§ 3 bis 7, 58 und 61 iVm §§ 69, 88 und 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) fest, dass dem Revisionswerber vom 1. Dezember 2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 5.026,07 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 21,23 gebühre.

In seiner Begründung ging dieser Bescheid - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - für den Zeitraum ab 29. Mai 2002 als Bemessungsgrundlage von (hypothetisch gebührenden) Bezügen der Grundlaufbahn in der Verwendungsgruppe A 1 aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers nicht statt und bestätigte den genannten Bescheid vom 29. Jänner 2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus (Schreibweise und Hervorhebungen im Original):

"Mit 1. Jänner 1998 erfolgte Ihre Überleitung in die Verwendungsgruppe A1/7 Stufe 1, Vorrückung in die Stufe 2 mit 1. Jänner 2000. Dazu gebührte eine Ergänzungszulage nach § 36a GehG 1956 auf die sog. 'Schattenlaufbahn' (nach Verbesserung von zwei Jahren A/VIII/6 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 2000, zuz. einer Verwendungszulage von 28% von V/2 Funktionsanteil und 14% von V/2 Mehrleistungsanteil).

Von 1. Jänner 2000 an wurde Ihnen ein nicht anrechenbarer Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 gewährt. Auf Grund der Dienstrechtsnovelle 2002, BGBl. Nr. 87/2002, mit der die Funktion eines Landesrechnungshofdirektors in die Regelung des § 19 BDG 1979 einbezogen wurde, liegt seit 29. Mai 2002 eine Außerdienststellung vor, der Karenzurlaub endete deshalb mit 28. Mai 2002. Die Zeit der Außerdienststellung ab 29. Mai 2002 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Gemäß § 75b BDG 1979 bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung vom Arbeitsplatz. Diese Abberufung war, auch wenn sie in diesem Fall ex lege und nicht in einem Verfahren nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 erfolgte, eine Verwendungsänderung. Die Abs. 2 bis 4 und 6 des § 35 GehG 1956 regeln die besoldungsrechtlichen Folgen einer Verwendungsänderung oder Versetzung. Danach kommen für den Fall, dass der abberufene Beamte/die abberufene Beamtin die Gründe für die Versetzung/Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, sog. 'Fallschirmeinstufungen' zum Tragen (z.B. für Bezieher eines Fixgehaltes der Verwendungsgruppe Al zumindest die Funktionsgruppe 4). Für den Fall, dass der abberufene Beamte/die abberufene Beamtin diese Gründe zu vertreten hat, ist keine Mindestfunktionsgruppe vorgesehen.

Tatsache ist zweifellos, dass Ihnen auf Ihren persönlichen Antrag hin gegenständlicher Karenzurlaub gewährt wurde; daraus folgt eindeutig, dass Sie die als Folge des Antritts des Karenzurlaubes eingetretene Abberufung von Ihrem Arbeitsplatz, die eine Verwendungsänderung darstellt, jedenfalls selbst zu vertreten haben; ob andere Interessen, insbesondere öffentliche darüber hinaus auch gegeben sein mögen oder nicht ist zur Beurteilung dieser Rechtsfrage unerheblich. Der ab der Außerdienststellung maßgebliche Monatsbezug nach § 22 Abs. 7 GehG 1956 ist daher Verwendungsgruppe Al/Grundlaufbahn ohne Ergänzungszulage nach § 36a GehG 1956. Nach der Überleitungstabelle des § 134 GehG 1956 ergibt sich A/VIII/5, nächste Vorrückung mit 1. Jänner 2000 (eine Verbesserung um zwei Jahre tritt hier nicht ein!)= A1/17 nächste Vorrückung mit 1. Jänner 1999. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Zeit des Karenzurlaubes nicht für die Vorrückung zu berücksichtigen ist. Die Vorrückung hat sich dadurch - abhängig vom Vorrückungsstichtag - um zwei oder zweieinhalb Jahre verschoben. Es war daher erforderlich, ab der Außerdienststellung die Pensionsbemessungsgrundlagen (Voraussetzung der korrekten Pensionsberechnung durch das Pensionsservice der BVA) sowie im Rahmen der Verjährung die von Ihnen geleisteten Pensionsbeiträge zu berichtigen. Eine Rücküberweisung der zu viel bezahlten Pensionsbeiträge wurde von Ihnen bis zur Klärung der Rechtslage ausdrücklich abgelehnt.

..."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1048/2013-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserte Beschwerde gilt gemäß § 4 VwGbk-ÜG als (Übergangs-)Revision. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Revisionswerber erhob gegen den am 12. August 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit dem zitierten Beschluss dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen. Insbesondere kommt hier die dem Bundesverwaltungsgericht offenkundig vorschwebende Möglichkeit einer Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht in Betracht (vgl. hiezu § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG). Vorliegendenfalls gilt gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, auch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, in ihrer am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 4 Abs. 1 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, lautete:

"Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht."

Die §§ 75 Abs. 1 und § 75b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauteten auszugsweise:

"Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."

"Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. ...

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

b) einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."

Die §§ 141 und 141a BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lauteten auszugsweise:

"Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden.

(4) Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.

(5) ..."

"Verwendungsänderung und Versetzung

§ 141a. (1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,

...

(2) Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 3 und 4.

(6) ..."

In den Gesetzesmaterialien zu § 141a BDG 1979 (RV 1577 BlgNR 18. GP, 170) heißt es:

"Abs. 2 sorgt für den Fall vor, daß der Beamte ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes vom bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird, da sich in diesem Fall die neue Einstufung nicht an der Zuordnung eines Arbeitsplatzes orientieren kann."

Die §§ 30 Abs. 1 und 35 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lauteten auszugsweise:

"Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt ..."

"Verwendungsänderung und Versetzung

§ 35. (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten

1. in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,

...

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 abberufen und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung ein niedrigeres Fixgehalt oder kein Fixgehalt vorgesehen,

1. so gebührt dem Beamten für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 anstelle des bisherigen Fixgehaltes der für die neue Verwendung vorgesehene Monatsbezug,

2. so gebührt bei einer Abberufung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sowie im Falle der Nichtweiterbestellung zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4.

..."

Die erwähnte Regierungsvorlage (1577 BlgNR 18. GP, 183) erläutert die letztgenannte Vorschrift folgendermaßen:

"Zu § 35 Abs. 1 und 7:

Da die Funktionszulage grundsätzlich an den Arbeitsplatz gekoppelt ist, entfällt sie (oder ändert sich) bei Verlust des Arbeitsplatzes durch Versetzung des Inhabers oder bei bewertungsmäßiger Änderung des Arbeitsplatzes. Bei Spitzenfunktionären entfällt das Fixgehalt mit der Abberufung von der Funktion. Der Entfall wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Erfolgt die Abberufung mit einem Monatsersten, tritt die Bezugsänderung gemäß Abs. 7 bereits mit diesem Monatsersten ein.

Zu § 35 Abs. 2 und 3:

Diese Bestimmungen sollen verhindern, daß die im Bundesdienst notwendige Mobilität, die ja durch die Besoldungsreform wesentlich gestärkt werden soll, einseitig zu Lasten der Beamten geht.

Sie regeln die besoldungsrechtliche Stellung für den Fall des Verlustes eines höherwertigen Arbeitsplatzes und sehen Wahrungs-Funktionsgruppen für den Fall vor, daß der Abberufene den Verlust nicht zu vertreten hat. Wer sich auf einem höherwertigen Arbeitsplatz einmal bewährt hat, behält zwar nicht gerade den Anspruch auf Weiterbezug der für diesen Arbeitsplatz gebührenden Funktionszulage, doch soll er durch die eingetretene Änderung nicht eine massive besoldungsrechtliche Schlechterstellung erleiden. Daher sind einem abberufenen Beamten gewisse Funktionsgruppen gewahrt, die in etwa der Wahrung der bisherigen höheren Dienstklasse (in A 1: DKl. VIII, in A 2: DKl. VII, in A 3: DKl. V, in A 4: DKl. IV) bei einer Abberufung vom entsprechenden Arbeitsplatz entsprechen.

In diesen Fällen hat der Beamte außerdem Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 36.

Zu § 35 Abs. 4:

Hat der Beamte die Abberufung vom Arbeitsplatz zu vertreten, verliert er die Funktionszulage vollständig, falls auf seinem neuen Arbeitsplatz keine vorgesehen ist oder falls ihm kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wird. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36.

Zu § 35 Abs. 5:

Diese Bestimmung zählt demonstrativ die wichtigsten Gründe

auf, bei denen die Behalteklausel für die (allenfalls reduzierte)

Funktionszulage gemäß Abs. 2 oder 3 Z 1 wirkt.

Zu § 35 Abs. 6:

Läuft eine befristete Bestellung in einer der angeführten Spitzenfunktionsgruppen ohne Weiterbestellung aus oder wird ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von einem solchen Arbeitsplatz vorzeitig abberufen, gilt für ihn abweichend von Abs. 2 und 3 die Funktionsgruppe A 1/4 als Wahrungsfunktionsgruppe. Hat ein solcher Beamter seine vorzeitige Abberufung zu vertreten, gilt Abs. 4.

..."

Der Revisionswerber hat am 12. November 1999 die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 beantragt. Diesem Begehren wurde mit dem oben dargestellten rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1999 entsprochen, der Karenzurlaub wurde am 1. Jänner 2000 angetreten. Weder die spätere Novellierung des § 19 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 durch Art. 1 Z 4a der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87 (Einfügung des Ausdrucks "Landesrechnungshofdirektor"), die im Übrigen nicht rückwirkend erfolgt ist (§ 284 Abs. 47 BDG 1979 idF der eben zitierten Novelle), noch der wiedergegebene - aus Anlass dieser Novelle erlassene - rechtskräftige Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 1. August 2002 kann am Vorliegen eines Karenzurlaubes im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 28. Mai 2002 etwas ändern.

Für den Zeitraum dieses Karenzurlaubes gebührten gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 und § 13 Abs. 3 Z 1 GehG keine Bezüge. Daher können auch keine Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag iSd § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 abgereift sein.

Gemäß § 75b Abs. 1 BDG 1979 ist mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, wenn (wie hier) bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0064).

Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß § 30 Abs. 1 GehG allerdings die Gebührlichkeit der - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen - ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt. In der Phase ab dem 29. Mai 2002 waren Pensionsbeiträge gemäß § 22 Abs. 7 und 9 GehG von den durch die Außerdienststellung entfallenden (fiktiv gebührenden) Bezügen zu entrichten. Aus der Maßgeblichkeit dieser besoldungsrechtlichen Anknüpfung folgt, dass nicht die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages in bestimmter Höhe wesentlich ist, sondern die - von der Pensionsbehörde als Vorfrage zu beurteilende - rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, und vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0183).

Ein faktischer oder rechtlicher Ansatz für die spätere Änderung der Zuordnung des Revisionswerbers zur Grundlaufbahn in der Verwendungsgruppe A 1, etwa ab dem 29. Mai 2002, ist nicht ersichtlich:

Die Bestimmung des § 141 Abs. 4 BDG 1979 ist fallbezogen - entgegen der Revision - nicht anzuwenden, weil die gegenständliche Abberufung des Revisionswerbers von seinem Arbeitsplatz iSd § 75b Abs. 1 BDG 1979 (bereits mit 1. Jänner 2000) dem Ende der befristet (bis zum 31. Dezember 2002) erfolgten Betrauung mit den Aufgaben einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 nicht gleichgehalten werden kann.

Die dargestellten, in § 141a BDG 1979 und in § 35 GehG normierten Rechtsfolgen der fortdauernden Gebührlichkeit bestimmter Funktionszulagen (Wahrungs-Funktionsgruppen iSd zitierten RV) kommen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Verwendungsänderung oder Versetzung zum Tragen, die fallbezogen nicht erfolgt ist.

Selbst falls man eine analoge Heranziehung dieser (auch eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz regelnden und daher in gewisser Weise ähnlichen) Bestimmungen (trotz des Fehlens jeder Möglichkeit einer Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle des Bundes) in Betracht ziehen wollte, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nämlich insoweit die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Revisionswerber habe durch seinen - aus eigener Initiative gestellten - Antrag vom 12. November 1999 auf Gewährung eines Karenzurlaubes sowie sein Einverständnis, zum Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes ernannt zu werden, die in § 75b Abs. 1 BDG (damals) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge der Abberufung von seinem Arbeitsplatz beim Rechnungshof des Bundes jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit - vergleichbar einem vorsätzlich herbeigeführten, die Dienstausübung verhindernden Gebrechen iSd § 141a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie § 35 Abs. 5 Z 2 GehG - zu vertreten (siehe in diesem Zusammenhang etwa das u. a. zu § 26 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 28 idF LGBl. Nr. 81/2002, ergangene hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0175).

Soweit in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Bejahung der Rechtsfolge, ein Beamter habe seine Versetzung zu vertreten, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen gefordert wurde, hat dies jeweils Fälle dem Beamten vorwerfbarer Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betroffen, die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung getrennt wurden (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0209, sowie - daran anknüpfend - die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/12/0206, und vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195).

Die Revision verweist darauf, dass im Planstellenbereich des Rechnungshofes geringer als mit Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 eingestufte Arbeitsplätze gar nicht vorhanden seien. Dem kommt allerdings auf Basis der wiedergegebenen, für die Bemessung des Ruhegenusses allein maßgebenden gesetzlichen Grundlagen keine Bedeutung zu. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Revisionswerber mit einem Arbeitsplatz im Rechnungshof ab dem 1. Jänner 2000 auch nicht betraut war.

Mit dem abschließend vorgetragenen Argument, das ziffernmäßige Ergebnis der Ruhegenussbemessung erscheine verfassungswidrig, ist der Revisionswerber auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 1048/2013-4, zu verweisen, der seine entsprechenden Bedenken nicht geteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aufgrund der verbesserten Revision nicht veranlasst, ein Normenprüfungsverfahren einzuleiten.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den dargestellten, im Revisionsverfahren allein strittigen Punkt der Ruhegenussbemessung zutreffend beurteilt, sodass die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 f VwGG.

Wien, am 18. Februar 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120035.J00

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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