Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0107 E 13. Oktober 2004 2004/12/0083 E 13. Oktober 2004 2004/12/0075 E 13. Oktober 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. P in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. März 2004, Zl. 15 1311/61-II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er mit 1. Jänner 2003 in die Gehaltsstufe 18 seiner Verwendungsgruppe vorgerückt.Der 1946 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 gemäß Paragraph 22 g, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er mit 1. Jänner 2003 in die Gehaltsstufe 18 seiner Verwendungsgruppe vorgerückt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Personalvertreter - unter Fortzahlung laufender Bezüge - teilweise vom Dienst freigestellt war und - auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministers für Unterricht und Kultur vom 31. Jänner 2000 -
ab Februar 2000 zur Abgeltung von Nebengebühren eine "Zulage" ("Pauschalvergütung") in einem Hundertsatz des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe SI 1 erhielt, von der er wiederum einen Pensionsbeitrag entrichtete.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 stellte das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 an ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.538,40 gebühre. Wie der Begründung des Erstbescheides zu entnehmen ist, legte die Pensionsbehörde erster Instanz sowohl der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) als auch der Berechnung des Vergleichsruhegenusses nach § 93 PG 1965 nur das Gehalt der Verwendungsgruppe L1 zu Grunde, nicht jedoch die eingangs genannte "Zulage".Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 stellte das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 an ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.538,40 gebühre. Wie der Begründung des Erstbescheides zu entnehmen ist, legte die Pensionsbehörde erster Instanz sowohl der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) als auch der Berechnung des Vergleichsruhegenusses nach Paragraph 93, PG 1965 nur das Gehalt der Verwendungsgruppe L1 zu Grunde, nicht jedoch die eingangs genannte "Zulage".
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung des Ruhegenusses seien zu niedrige Beitragsgrundlagen herangezogen und somit die Ruhegenussberechnungsgrundlage (hier: Durchschnitt der zwölf Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage) rechtswidrig berechnet worden. Tatsächlich seien seine monatlichen Bezüge im maßgeblichen Zeitraum "als L1-Lehrer und teilweise freigestellter Personalvertreter" (unter Berücksichtigung der oben erwähnten "Zulage/Pauschalvergütung"), die auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebildet hätten und von denen der monatliche Pensionsbeitrag auch tatsächlich in voller Höhe entrichtet worden sei, höher gewesen.In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung des Ruhegenusses seien zu niedrige Beitragsgrundlagen herangezogen und somit die Ruhegenussberechnungsgrundlage (hier: Durchschnitt der zwölf Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage) rechtswidrig berechnet worden. Tatsächlich seien seine monatlichen Bezüge im maßgeblichen Zeitraum "als L1-Lehrer und teilweise freigestellter Personalvertreter" (unter Berücksichtigung der oben erwähnten "Zulage/Pauschalvergütung"), die auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebildet hätten und von denen der monatliche Pensionsbeitrag auch tatsächlich in voller Höhe entrichtet worden sei, höher gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Bemessung des Ruhegenusses nicht statt und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und Wiedergabe der §§ 3a, 4 Abs. 1, § 91 Abs. 3 PG 1965 sowie des § 22 Abs. 1 und 2 GehG begründend aus, zur Abgeltung der den Personalvertretern aus dem Titel der Nicht-Schlechterstellung gemäß § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133 (PVG), zustehenden Nebengebühren (Abgeltung der ihnen fiktiv im Falle der Nichtausübung ihrer Funktion als Personalvertreter zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung) sei am 31. Jänner 2000 ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ergangen. Nach diesem Erlass wäre den vom Dienst gänzlich freigestellten Personalvertretern die Bezugsdifferenz zwischen ihrem Gehalt als Lehrer (einschließlich der ihnen als Lehrer gebührenden Zulagen) zu dem Gehalt zu vergüten, das ihnen bei einer Ernennung zum Organ der Schulaufsicht (Abgeltung gemäß §§ 65 und 66 im Zusammenhang mit § 71 GehG) gebühren würde. Hiebei wäre für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 als Vergleichsgruppe die Verwendungsgruppe SI 1 heranzuziehen. Die Einstufung in die für Beamte der Schulaufsicht vorgesehenen Fixgehaltsstufen 1, 2 und 3 wäre danach analog nach der zeitlichen Dauer der bisher bereits erfolgten bzw. künftig erfolgenden Dienstfreistellung als Personalvertreter vorzunehmen. Den teilweise dienstfreigestellten Personalvertretern gebührte nach diesem Erlass die Bezugsdifferenz anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung. Der Beschwerdeführer habe diese Zulage nach Auskunft des Landesschulrates für Salzburg vom 18. März 2004 seit 14. Februar 2000 bezogen. Entsprechend der im genannten Erlass beschriebenen Art der Ermittlung hätte diese vom 14. Februar 2000 bis 31. August 2002 1,70 Werteinheiten betragen, das entspreche 8,5 % des Unterschiedsbetrages. Ab dem 1. September 2002 wäre eine Änderung auf 1,50 Werteinheiten erfolgt, was 7,5 % des Unterschiedsbetrages entspreche.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Bemessung des Ruhegenusses nicht statt und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und Wiedergabe der Paragraphen 3 a, 4, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 sowie des Paragraph 22, Absatz eins, und 2 GehG begründend aus, zur Abgeltung der den Personalvertretern aus dem Titel der Nicht-Schlechterstellung gemäß Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 133 (PVG), zustehenden Nebengebühren (Abgeltung der ihnen fiktiv im Falle der Nichtausübung ihrer Funktion als Personalvertreter zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung) sei am 31. Jänner 2000 ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ergangen. Nach diesem Erlass wäre den vom Dienst gänzlich freigestellten Personalvertretern die Bezugsdifferenz zwischen ihrem Gehalt als Lehrer (einschließlich der ihnen als Lehrer gebührenden Zulagen) zu dem Gehalt zu vergüten, das ihnen bei einer Ernennung zum Organ der Schulaufsicht (Abgeltung gemäß Paragraphen 65, und 66 im Zusammenhang mit Paragraph 71, GehG) gebühren würde. Hiebei wäre für Lehrer der Verwendungsgruppe L1 als Vergleichsgruppe die Verwendungsgruppe SI 1 heranzuziehen. Die Einstufung in die für Beamte der Schulaufsicht vorgesehenen Fixgehaltsstufen 1, 2 und 3 wäre danach analog nach der zeitlichen Dauer der bisher bereits erfolgten bzw. künftig erfolgenden Dienstfreistellung als Personalvertreter vorzunehmen. Den teilweise dienstfreigestellten Personalvertretern gebührte nach diesem Erlass die Bezugsdifferenz anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung. Der Beschwerdeführer habe diese Zulage nach Auskunft des Landesschulrates für Salzburg vom 18. März 2004 seit 14. Februar 2000 bezogen. Entsprechend der im genannten Erlass beschriebenen Art der Ermittlung hätte diese vom 14. Februar 2000 bis 31. August 2002 1,70 Werteinheiten betragen, das entspreche 8,5 % des Unterschiedsbetrages. Ab dem 1. September 2002 wäre eine Änderung auf 1,50 Werteinheiten erfolgt, was 7,5 % des Unterschiedsbetrages entspreche.
Nach § 4 Abs. 1 bzw. § 91 Abs. 3 PG 1965 seien bei der Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die zwölf höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG. Danach gehörten zu dieser Bemessungsgrundlage neben dem Gehalt auch die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen. Die dem Beschwerdeführer mit dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf der Grundlage des PVG als Vergütung gewährte Zulage besitze jedoch nicht die geforderte Qualität als ruhegenussfähige Zulage, weil eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Bestimmung, die diese für ruhegenussfähig erkläre, fehle. Auch eine Qualifikation dieser Zulage als ruhegenussfähige Zulage nach § 71 GehG, wie es der zitierte Erlass nahe legen könnte, sei rechtlich nicht möglich. Diese Zulage gebühre einem Lehrer nämlich nur dann, wenn dieser mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors (tatsächlich) betraut worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber niemals mit einer dieser Funktionen betraut worden, sodass eine anspruchsbegründende Verwendung bei ihm nicht vorliege. Eine fiktive Betrauung mit einer dieser Funktionen genüge nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle für einen Anspruch auf diese Zulage nicht. Diese nichtruhegenussfähige Zulage sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG einzubeziehen gewesen. Dies sei auch im Erstbescheid bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt worden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 seien bei der Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die zwölf höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, GehG. Danach gehörten zu dieser Bemessungsgrundlage neben dem Gehalt auch die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen. Die dem Beschwerdeführer mit dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf der Grundlage des PVG als Vergütung gewährte Zulage besitze jedoch nicht die geforderte Qualität als ruhegenussfähige Zulage, weil eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Bestimmung, die diese für ruhegenussfähig erkläre, fehle. Auch eine Qualifikation dieser Zulage als ruhegenussfähige Zulage nach Paragraph 71, GehG, wie es der zitierte Erlass nahe legen könnte, sei rechtlich nicht möglich. Diese Zulage gebühre einem Lehrer nämlich nur dann, wenn dieser mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors (tatsächlich) betraut worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber niemals mit einer dieser Funktionen betraut worden, sodass eine anspruchsbegründende Verwendung bei ihm nicht vorliege. Eine fiktive Betrauung mit einer dieser Funktionen genüge nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle für einen Anspruch auf diese Zulage nicht. Diese nichtruhegenussfähige Zulage sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 22, GehG einzubeziehen gewesen. Dies sei auch im Erstbescheid bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere §§ 3ff), des GehG (insbesondere §§ 15 ff und 71) sowie des PVG (insbesondere § 25)" verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere Paragraphen 3 f, f,), des GehG (insbesondere Paragraphen 15, ff und 71) sowie des PVG (insbesondere Paragraph 25,)" verletzt.
Nach seinen Beschwerdeausführungen steht er primär auf dem Standpunkt, dass die gesamte Pauschalabgeltung für die Bemessung des Ruhegenusses heranzuziehen, daher in die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 PG 1965 einzubeziehen sei. Die Alternative dazu wäre, dass ihre Komponenten ermittelt und diese nach den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen als ruhegenussfähig behandelt würden oder nicht. Ginge man von dieser Rechtsauffassung aus, würde dies also erfordern, dass erhoben und festgestellt werde, welche Nebengebühren oder sonstigen besoldungsrechtlichen Ansprüche bei Fortdauer der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit (Unterrichtstätigkeit) angefallen wären und welche Auswirkungen sie auf den Ruhebezug gehabt hätten. Hiebei wäre auch zu berücksichtigen, inwieweit eine solche Zusatzleistung zwar nicht in die Ruhegenussbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, wohl aber einen Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründe.Nach seinen Beschwerdeausführungen steht er primär auf dem Standpunkt, dass die gesamte Pauschalabgeltung für die Bemessung des Ruhegenusses heranzuziehen, daher in die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, PG 1965 einzubeziehen sei. Die Alternative dazu wäre, dass ihre Komponenten ermittelt und diese nach den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen als ruhegenussfähig behandelt würden oder nicht. Ginge man von dieser Rechtsauffassung aus, würde dies also erfordern, dass erhoben und festgestellt werde, welche Nebengebühren oder sonstigen besoldungsrechtlichen Ansprüche bei Fortdauer der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit (Unterrichtstätigkeit) angefallen wären und welche Auswirkungen sie auf den Ruhebezug gehabt hätten. Hiebei wäre auch zu berücksichtigen, inwieweit eine solche Zusatzleistung zwar nicht in die Ruhegenussbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, wohl aber einen Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründe.
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift entgegen, mit der eingangs genannten Pauschalvergütung (Zulage) sollten alle Nebengebühren im Sinne des Gehaltsgesetzes abgegolten werden. Diese Nebengebühren umfassten aber ruhegenussfähige Zulagen, Zulagen, die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage begründeten, und solche, die auf den Ruhebezug keinen Einfluss hätten. Zweck der Pauschalabgeltung sei, alle einem dienstfreigestellten Personalvertreter entgehende Nebengebühren in einem, also undifferenziert, abzugelten. Es sei daher nicht möglich, den Pauschbetrag, den der Beschwerdeführer bezogen habe, in seine einzelnen Komponenten aufzuspalten. Es sei also bereits begrifflich eine Aufteilung in ruhegenussfähige Zulagen und solche, die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage begründeten, ausgeschlossen. Der Umstand, dass möglicherweise durch die Pauschalabgeltung ruhegenussfähige Zulagen abgegolten werden sollten, sei in diesem Zusammenhang "ohne rechtliche Bedeutung", da es sich um eine nicht in einzelne Komponenten aufteilbare Pauschalabgeltung handelte. Eine hypothetische Annahme, wie sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers (ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter) entwickelt hätte, müsse mangels sachlicher Anhaltspunkte und nicht vorhersehbarer Imponderabilien ins Leere gehen.
Gemäß § 3a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 maßgeblichen Fassung durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 maßgeblichen Fassung durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 138, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 4 PG 1965, der die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage regelt, wurde ebenfalls durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 neu gefasst. Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, der noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2003 überdies durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, und durch das Deregulierungsgesetz - Paragraph 4, PG 1965, der die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage regelt, wurde ebenfalls durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 neu gefasst. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965, der noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2003 überdies durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 123, und durch das Deregulierungsgesetz -
Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, novelliert wurde, ist für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, novelliert wurde, ist für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, mit dem u.a. im § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 die Wortfolge "geleistet wurde" durch die Wortfolge "nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war" ersetzt wurde, führen hiezu aus (1182 BlgNR XXI. GP 68 f):Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, mit dem u.a. im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 die Wortfolge "geleistet wurde" durch die Wortfolge "nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war" ersetzt wurde, führen hiezu aus (1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 68 f):
"Klarstellung, dass es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht auf die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages ankommt, sondern auf die rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten. Relevant ist dies insbesondere in Fällen, in denen trotz bestehender Verpflichtung zB wegen Verjährung oder Nachsicht tatsächlich kein Pensionsbeitrag geleistet worden ist. ..."
Nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, besteht die Bemessungsgrundlage ausNach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Artikel 47, Abschnitt 47.2 Ziffer 8, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, besteht die Bemessungsgrundlage aus