RS OGH 2014/10/1 15Os105/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2014
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Norm

ADBG 2007 §22a Abs5

Rechtssatz

Zu einer weiten Auslegung des Begriffs der tatbestandlichen Handlungseinheit iSd der Judikatur zu §§ 28a und 31a SMG, wonach die Grenzmengenqualifikation auch durch kontinuierliche Begehung in Bezug auf jeweils geringe Mengen und den daran geknüpften ? vom Willen des Angeklagten umfassten ? Additionseffekt erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0112225), besteht angesichts der Deliktskonzeption des § 22a ADBG 2007 kein Bedarf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 22a Abs 5 ADBG 2007 (wie § 28a Abs 4 Z 3 SMG, vgl RIS?Justiz RS0117464) einen ? mit § 29 StGB vergleichbaren ? Zusammenrechnungsgrundsatz sui generis normiert, wobei der ? anders als in § 29 StGB, aber wie in § 28a Abs 4 Z 3 SMG ? vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Straftat“ auch eine Mehrzahl solcher Taten umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129768

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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