TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/16 A6 436908-1/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Spruch

Zl. A6 436.908-1/2013/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 13 05.004-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des XXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 17.04.2013 im Wege der Rücküberstellung durch die Schweiz - nachdem sein Asylverfahren in Österreich am 19.08.2011 eingestellt worden war - in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der am 18.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland Liberia im Jahre 2003 per Schiff verlassen zu haben, nachdem seine Angehörigen im Bürgerkrieg getötet worden wären. Zuletzt habe er sich in der Schweiz aufgehalten, wo sein gestellter Asylantrag allerdings negativ beschieden worden wäre.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte Probleme mit den Rebellen gehabt. Seine Eltern und Geschwister wären im Bürgerkrieg getötet worden, wobei sein Vater beim Militär gewesen und von den Rebellen umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wäre der einzige gewesen, der überlebt hätte. Da er in seiner Heimat niemanden mehr habe und um sein Leben fürchte, wäre er geflüchtet. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, da ihn die Schweiz "nicht wolle", er würde allerdings lieber in der Schweiz leben.

 

Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in einer Flüchtlingsunterkunft von der Sozialhilfe zu leben und den Alltag hauptsächlich im Heim zu verbringen. Er besuche einen Deutschkurs und ginge keiner Beschäftigung nach. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er im Bundesgebiet keine. Er wolle wieder in die Schweiz, denn dort bekäme man mehr Geld vom Staat.

 

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Liberia ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte jedoch nicht beim Bundesasylamt ein.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich befragt. Eingangs der Einvernahme gab er zu Protokoll, zehn Jahre lang in der Schweiz aufhältig gewesen zu sein und dort in der Landwirtschaft "schwarz" gearbeitet zu haben. Geboren und aufgewachsen sei er allerdings in Monrovia, wo er niemals die Schule besucht hätte und Fischer gewesen wäre. Vermutlich im Jahr 2003 sei seine gesamte Familie an einem Tag verstorben. Ob seine Angehörigen im Zuge des Bürgerkrieges umgebracht worden wären, darüber wüsste er nichts. Sein Vater hätte Probleme mit Rebellen gehabt. Welche Probleme mit welchen Rebellen dies gewesen wären, dies wüsste er allerdings nicht. Dem Beschwerdeführer selbst wäre niemals etwas aufgefallen, es sei auch niemals jemand nach Hause gekommen und hätte gedroht. Mit den staatlichen Behörden seiner Heimat habe er niemals Probleme gehabt, auch sei er unbescholten und hätte es niemals Übergriffe auf seine Person gegeben. Über die geänderte aktuelle Lage in seiner Heimat wüsste er Bescheid, es stimme, dass "jetzt alles besser sei in Liberia", aber "es könnten ja wieder einmal Rebellen auftauchen, die einen dann besuchten."

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 05.004-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Liberia, dem dortigen Rechtsschutz, dem Militär, den Menschenrechten, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehrsituation sowie der medizinischen Versorgungslage getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die allgemeine Situation in Liberia im Jahr 2003 wäre sehr schlecht gewesen und hätte er aufgrund des Bürgerkrieges Angst gehabt, als durchaus nachvollziehbar erschienen. Die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich jedoch grundlegend geändert, was aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorginge und vom Beschwerdeführer selbst auch bestätigt worden sei. Dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen aus in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet hätten, habe allerdings nicht festgestellt werden können und liege daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre.

 

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 16.07.2013 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden war, brachte dieser am 29.07.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde den Sachverhalt in seinem Verfahren unrichtig beurteilt hätte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt würde. Darüber hinaus sei die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Liberia unzureichend beurteilt worden.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia ist.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

 

Es konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates Liberia festgestellt werden.

 

Es kann weiters nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Liberia nach Österreich gelangt ist.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Liberia seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Liberia getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Ausreisezeitpunkt aus seinem Heimatland mit dem Jahr 2003 - also zehn Jahre zurückliegend - datierte und sich in diesem Zusammenhang auf die damals allgemein vorherrschenden Bürgerkriegsgeschehnisse in Liberia berief. Dass er selbst jemals darüber hinausgehenden konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Zwar hat er Probleme seines Vaters mit Rebellen ins Treffen geführt, vermochte in diesem Zusammenhang jedoch weder die Art der Probleme noch die Rebellen näher zu konkretisieren. Letztlich beschränkte der Beschwerdeführer sein Vorbringen darauf, die Heimat verlassen zu haben, weil er seine Familienangehörige im Zuge des Bürgerkrieges verloren hätte. Den Vorhalt zur grundlegenden Änderung der politischen Lage und Sicherheitssituation in seinem Heimatland bestritt der Beschwerdeführer nicht, sondern räumte viel mehr ein, darüber Bescheid zu wissen.

 

Den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Soweit er darin lediglich darauf hinweist, dass er - ohne nähere Begründung - die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfülle, kann diesem Einwand seitens des erkennenden Gerichts aufgrund fehlender aufgezeigter und erkennbarer Verfolgungshandlungen nicht gefolgt werden.

 

Im konkreten Fall konnte somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.04.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe in Bezug auf sein Heimatland Liberia nicht erfolgreich dargetan hat.

 

Zunächst hat der Beschwerdeführer die Ausreise aus seinem Heimatland mit dem Jahr 2003 datiert und sich hinsichtlich seiner Fluchtmotive auf damals vorherrschende Geschehnisse berufen, womit es aber schon an der von der höchstgerichtlich geforderten zeitlichen Nähe und somit Aktualität der Verfolgungshandlung mangelt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen allgemeine Bürgerkriegsgeschehnisse ins Treffen geführt, ohne eine darüber hinausgehende, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Motiv geltend zu machen und wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen, aus einem Bürgerkrieg resultierenden Unglücksfolgen, von denen die gesamte Bevölkerung im selben Ausmaß betroffen ist, zu schützen.

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der vormals vorgeherrscht habenden Bürgerkriegshandlungen verlassen und wird unter Verweis auf die dem Verfahren zugrundegelegten aktuellen Länderberichte zu Liberia festgehalten, dass sich die Verhältnisse in diesem Land nachweislich und grundlegend geändert haben. Diesem Vorhalt ist der Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert entgegengetreten (vgl. oben Beweiswürdigung).

 

Die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung sind daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Liberia im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. In Liberia haben sich die politischen Verhältnisse zwischenzeitlich stabilisiert, der Friedensprozess ist abgeschlossen und werden seitens internationaler Organisationen und der nationalen Regierung zahlreiche Maßnahmen gesetzt, die zu einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage, aber auch der Menschenrechtslage und der sozialen Situation der Bevölkerung führen. Dass es sich bei Liberia nach wie vor um ein sehr armes Land mit hoher Arbeitslosigkeit handelt, ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz seine unzureichende Lebenssituation in Liberia geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, dem die Verrichtung einer seiner Fähigkeiten und seinem Bildungsgrad entsprechenden Tätigkeit - etwa die Ausführung von einfachen Hilfsarbeiten - nicht nur zuzumuten ist, sondern von ihm auch vorausgesetzt werden kann. Zwar wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt, dass die Arbeitslosigkeit in Liberia sehr hoch ist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäß eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Liberia Fischer war und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine solche Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nicht wieder aufnehmen könnte. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer eigenen, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidenen Existenz möglich ist. Es ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit einem knappen halben Jahr in Österreich aufhältig ist und nicht erkennbar ist, dass er während seines noch relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet besondere Verfestigungs- oder Integrationstatbestände in die österreichische Gesellschaft gesetzt hätte. Er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft von der Sozialhilfe, sodass vom Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit keine Rede sein kann.

 

Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragsstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Unbestritten ist zudem, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in Liberia, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz oder mittels Beschwerdeergänzung behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Bürgerkrieg, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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