TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/09 E3 426045-3/2013

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Veröffentlicht am 09.07.2013
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Spruch

E3 426.045-3/2013-3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BUCHBERGER Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 13 03.241-EAST-West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und SACHVERHALT

 

I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, gelangte etwa Mitte 2011 nach Österreich und beantragte mit Schriftsatz vom 06.06.2011 erstmals die Gewährung von Asyl (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden:

EAS] 7 - 9; 11 - 12).

 

In jenem Schreiben brachte der BF zusammengefasst vor, kurdischer Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Sein Cousin XXXX habe seinen Militärdienst etwas nach ihm abgeleistet und hierbei immer wieder Probleme mit dem Vizeleutnant gehabt. Eines Tage sei ihm, seinem Vater und seinem Onkel mitgeteilt worden, dass sein Cousin beim Bundesheer ums Leben gekommen wäre. In der Folge habe es eine Auseinandersetzung zwischen einem Soldaten und seinen Verwandten gegeben. Das Dorf sei daraufhin vom Militär umstellt worden, da dieses im Dorf auch Angehörige der PKK vermutete. Es seien bereits mehrere Dorfbewohner beim Ableisten des Präsenzdienstes unter mysteriösen Umständen verstorben und er selbst einmal verhaftet worden. Man vermute, dass er und sein Cousin XXXX Mitglieder der PKK seien und würden sie daher vom Geheimdienst verfolgt werden.

 

2. Im Zuge seiner Erstbefragung (EAS 59 - 73; 77 - 87) durch die Polizeiinspektion St. Georgen/A.-EAST-West am 21.06.2011 wiederholte der BF, dass sein Cousin beim Militär gewesen und 29 Tage vor dem Dienstende von einem Offizier erschossen worden sei. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der der Geschichte nachgegangen sei. Zusammen mit seinen Verwandten sei er zur Militärstation gegangen und hätten sie dort den Offizier und das Militär geschlagen. Dieser Offizier habe den BF mit seiner Waffe bzw. mit dem Tod bedroht. In der Folge hätten sie das Militär beim Begräbnis wegen der erzwungenen Verwendung der türkischen Fahne erneut geschlagen. Hierbei seien sie von den Behörden gesehen und gefilmt worden. Am Tag nach dem Begräbnis seien sie abgeholt und befragt worden. Er und drei Cousinen seien für zwei Wochen im Gefängnis gewesen.

 

Die Behörden und das Militär hätten sie wegen dieses Vorfalls nicht mehr in Ruhe gelassen und ihr Dorf bewacht.

 

3. Ein Informationsersuchen vom 22.06.2011 nach Art. 21 der Dublin II-VO sowohl an Rumänien als auch an Bulgarien ergab keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten (EAS 91 -107, 133, 139).

 

4. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24.08.2011 (EAS 185 - 194) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Cousin im März 2009 beim Militär gewesen sei. 39 Tage vor Dienstende habe ihnen dann ein hoher Beamter mitgeteilt, dass sein Cousin verstorben sei. Es sei zu einem Streit gekommen, weil er sich mit einem Freund in kurdischer Sprache unterhalten habe. In der Folge sei er mit einer Pistole an der Hüfte und in den Oberarm getroffen worden. Es gebe auch einen hierfür verantwortlichen Offizier, aber die Verhandlung werde immer hinausgeschoben.

 

Es sei damals bei der Auskunft durch die die Todesnachricht überbringenden Soldaten zu einem Streit gekommen und der BF beschuldigt worden, die Soldaten angegriffen zu haben. Er habe deswegen eine Woche im Gefängnis verbracht. Am Tag seiner Entlassung sei dann das Militärbegräbnis unter Verwendung einer türkischen Fahne gewesen, weshalb es erneut zu einem Streit gekommen sei. Hierbei habe sie dann ein hoher Offizier bedroht, wonach sie auch so enden würden, wie ihr Cousin. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und mit dem Dorfvorsteher gesprochen.

 

Anschließend seien sie vom Dorf nach XXXX in eine Art Kaserne gegangen, um nach ihren Angehörigen zu fragen. Dort habe man sie 24 Stunden warten lassen. Dann seien sie wieder zurück ins Dorf gegangen. In der Nacht sei dann immer zwischen 01.00 Uhr und 2.00 Uhr das Militär gekommen und habe das Dorf überwacht. Eines Abends - etwa zwei Wochen nach der Beerdigung - sei schließlich an die Tür geklopft worden und hätte die türkische Geheimpolizei (JITEM) mit ihm reden wollen. Seine Familie habe aber nicht geöffnet. Sie hätten dann noch in der Nacht den Dorfvorsteher angerufen. In der Folge seien sie mit dem Dorfvorsteher zu diesem Offizier in XXXX gegangen, um nachzufragen, weshalb die Polizei in der Nacht bei ihnen gewesen sei. Der Offizier habe ihnen mitgeteilt, dass man den BF lediglich wegen des Streits befragen wolle. In der Nacht habe man ihn dann aber wieder holen wollen. Insgesamt seien sie viermal gekommen. Aus diesem Grunde sei er dann weggegangen.

 

Bei einer Rückkehr würde er sicher verhaftet werden. Sein Bruder sei vor kurzem in der Türkei gewesen und viele seiner Freunde seien dort verhaftet worden. Er würde dort noch immer gesucht werden.

 

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF auch die aktuellen Feststellungen zu seinem Heimatland ausgehändigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm diesbezüglich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche der BF ungenützt verstreichen ließ.

 

5. Mit dem Bescheid vom 19.03.2012 (EAS 203 - 245) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Die Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnten verifiziert werden. Der BF sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.

 

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat drohe bzw., dass Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können. Asylausschluss- und Endigungsgründe fänden sich nicht.

 

Ebenso wenig habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Letztlich habe auch aus gesundheitlichen Gründen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht festgestellt werden können.

 

Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Türkei (Seite 11 bis 28 des Bescheides), insbesondere auch zum Staatsaufbau, zu Politik/Wahlen und Opposition, zu Minderheiten in der Türkei, zur Lage der Kurden im Südosten, zu Kurden - allgemein, zur Thematik des Wehrdiensts, zu Kurden und Wehrdienst, zu Rückkehrfragen, zur - medizinischen - Grundversorgung, zur Behandlung nach der Rückkehr und zu Einreisekontrollen. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.

 

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, diesem keine Asylrelevanz zukommt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.

 

6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2012 (EAS 247) wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 66 Abs. 1 AsylG durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

 

7. Gegen den Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.04.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (EAS 261 - 269; 271 - 275). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.

 

Zunächst wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters (im folgenden kurz BFV) zum überwiegenden Teil der bislang vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass die Großfamilien XXXX und XXXX, die miteinander verwandt seien, im kleinen Ort XXXX leben würden. Hierbei sprach der Beschwerdeführervertreter nunmehr davon, dass der Cousin des BF im Oktober 2009 beim Militär verstorben sei. Im Übrigen erwähnte der BFV eine zweite Anhaltung, die wiederum eine Woche gedauert habe.

 

Neu wurde vorgebracht, dass der BF in der Kurdenpartei BDP mitgearbeitet habe. Tausende Anhänger dieser Partei seien in türkischen Gefängnissen inhaftiert. Weiters bestehe eine Familienfehde zwischen den XXXX und dem größeren Clan der XXXX. Der BF sei die älteste Person der jungen Generation und komme daher für Anschläge der Gegenseite in Frage.

 

Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführervertreter nochmals die Bemühungen des BF nach Österreich zu gelangen. Letztlich sei der BF beim insgesamt fünften Versuch - im Juni 2011 - mit einem LKW nach Österreich gelangt.

 

Sodann wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters versucht, vom Bundesasylamt aufgegriffene Widersprüche aufzuklären. Verwechslungen seien darauf zurückzuführen, dass der BF bei der Einvernahme nervlich unter einer besonderen Ausnahmesituation gestanden sei. Auf Grund der Erlebnisse in der Türkei sei der BF bei einer Einvernahme unter erheblichen psychischen Druck.

 

Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Repressalien ausgesetzt seien. Insbesondere seien Personen gefährdet, die sich bzw. deren Familienangehörige sich auch noch politisch betätigen und die sich um die Rechte der kurdischen Bevölkerung bemühen. Die Familie XXXX sei ob ihrer politischen Aktivitäten besonders gefährdet. Es seien bereits Mitglieder der Familie - der Großvater sei ebenfalls ermordet worden - gestorben bzw. sitzen im Gefängnis. Es bestehe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Unrichtig sei auch, dass der BF erst nach einem halben Jahr illegalen Aufenthalts in Österreich den Asylantrag gestellt habe.

 

Letztlich sei auch eine Ausweisung unzulässig. Die nächsten Angehörigen seien sein Bruder, der mit einer Österreicherin verheiratet sei und mit seiner Familie in Österreich lebe. Sein Onkel samt Cousin betreibe ein Gastronomieunternehmen, in welchem der BF arbeiten könnte. Derzeit wohne der BF bei seinem Bruder und dessen Familie.

 

8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 21.05.2012, Zl.: E3 426.045-1/2012-5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre, für sich alleine nicht bewirke, dass ihm Asyl zu gewähren sei, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Auch eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes zu verneinen. Ferner wurde begründet dargetan, dass keine Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung vorlägen und dass die Ausweisung aus Österreich in die Türkei zulässig sei.

 

9. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 23.05.2012 zugestellt und war folglich mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen.

 

10. Von Seiten des Verfassungsgerichtshofs wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.05.2012 mit Beschluss vom 29.08.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (EAS 315).

 

11. In der Folge wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss U 1135/12-8 vom 03.10.2012 abgelehnt (EAS 341 - 345).

 

12. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 (EAS 353 - 357) stellte der BF - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG. Der Wiederaufnahmeantrag langte laut Eingangsstempel des BAA am 21.01.2013 beim BAA-Außenstelle Linz ein. In der Folge übermittelte das BAA den Wiederaufnahmeantrag an den Asylgerichtshof, wo dieser am 28. Jänner 2013 einlangte.

 

Darin wird ausgeführt, dass neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt geworden seien. Es handle sich dabei um ein Fahndungsprotokoll der Staatsanwaltschaft XXXX und liege gegen den Beschwerdeführer aus politischen Motiven ein Fahndungs- und Festnahmeauftrag zur Gefängniseinlieferung vor. Es solle sich laut Rechtsvertreter bei diesen beglaubigten Übersetzungen um ein Fahndungsprotokoll sowie um einen Festnahmeauftrag handeln.

 

Dem Wiederaufnahmeantrag wurden zwei beglaubigte Übersetzungen von der türkischen in die deutsche Sprache beigelegt und ergibt sich aus diesen, dass beide am 10.10.2012 in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Beide Schriftstücke verfügen über kein Ausstellungsdatum.

 

Ferner sei der Beschwerdeführer als Koch beschäftigt und führe einen ordentlichen Lebenswandel.

 

Er interessiere sich auch für den katholischen Glauben und würde gerne zu diesem übertreten. Diesbzgl. wurden auch ein Pfarrer sowie ein Universitätsdozent namentlich genannt, welche den Kontakt des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche bestätigen könnten.

 

13. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 06.02.2013, Zl.: E3 426.045-2/2013-3E, gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen (EAS 417 ff).

 

14. Am 13.03.2013 stellte der BF beim Bundesasylamt, EAST-West, seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11, 17).

 

Im Rahmen der am 13.03.2013 durchgeführten Erstbefragung (AS 11 - 21) gab der BF zu Protokoll, dass er bei seiner letzten Einvernahme mehrere Fehler und auch falsche Angaben getätigt hätte. Die Ausreise aus der Türkei sei im Mai 2011 erfolgt und habe er bis 2001 die Schule besucht und von 2005 bis 2006 den Militärdienst abgeleistet. Er sei im Februar 2011 von der Türkei nach Libyen gefahren und habe sich dort ca. einen Monat im Gefängnis befunden bevor er nach Italien abgeschoben worden sei. Nach einem eintägigen Aufenthalt sei er dann nach Albanien abgeschoben worden und von dort wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 17.05.2011 sei er abermals illegal aus der Türkei ausgereist und so nach Österreich gelangt.

 

Er habe seine Beweise bezüglich des neuen Asylantrags erst später beim BAA vorgelegt und seien diese dort nicht anerkannt worden. Diese Beweise würden jetzt dem neuen Asylantrag beiliegen. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er sicher ins Gefängnis. Sein Vater sei vor zwei Wochen von der Polizei wieder einvernommen worden, um den Aufenthaltsort des BF zu erhalten.

 

Er habe die Beweise vor ca. fünf Monaten erlangt und diese dem BAA vorgelegt. Jetzt würden sie dem Asylantrag wieder beiliegen. Weiters habe ihn sein Vater bezüglich des Vorfalls in der Türkei vor zwei Wochen angerufen.

 

Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass seine vorgelegten Beweise vom BAA nicht berücksichtigt worden seien. Deshalb habe er am heutigen Tage einen neuerlichen Asylantrag gestellt.

 

Der BF brachte ein Fahndungsprotokoll und einen Festnahmeauftrag - jeweils samt beglaubigter Übersetzung - sowie eine Beschäftigungsbewilligung vom 30.11.2012 und ein Empfehlungsschreiben vom 12.01.2013 in Vorlage (AS 23 - 41).

 

15. Am 15.03.2013 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen (AS 91 - 95).

 

16. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA am 28.03.2013 (AS 127 - 139) erklärte der BF zunächst, dass er einen neuerlichen Antrag stelle, weil er bei den beiden negativen Entscheidungen die Beweismittel noch nicht gehabt habe. Diese seien ganz neu. Der Rechtsanwalt aus der Türkei habe sie ihm vor ca. sieben Monaten per Post geschickt. Er habe diese Beweismittel nicht vom Staat Türkei erhalten, weil er illegal ausgereist sei. Die Originale habe sein Anwalt. Das BAA könne Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufnehmen, um Details zu erhalten.

 

Weiters führte der BF aus, dass im Jahr 2012 im Ort XXXX die PKK-Widerstandskämpfer mit der türkischen Armee gekämpft hätten. Dabei seien drei PKK Kämpfer getötet und zwei festgenommen worden. Man habe dann auch behauptet, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt habe und habe man deshalb seinen Vater befragt. Die Polizei habe auch ihn einvernehmen wollen.

 

Zudem hätte er seine Religion gewechselt. Er sei Christ geworden. Dies sei ein großes Problem für seine Familie in der Türkei. Er sei nicht getauft, würde aber regelmäßig sonntags die Kirche besuchen. Einmal wöchentlich habe er Religionsunterricht. Seine Familie und seine Sippe würden ihm aufgrund seines Religionswechsels Probleme machen. Die Sippe habe sogar über seinen Tod entschieden.

 

17. Mit dem angefochtenen Bescheid des BAA vom 13.05.2013 (AS 261 ff) wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

 

18. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2013 (AS

423 - 433 [AS 435 - 445]) fristgerecht Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Von Seiten des BFV wurde zunächst das bereits im Zuge des Erstverfahrens getätigte Vorbringen wiederholt (vgl. Beschwerde (EAS

261 - 269; 271 - 275)). Ferner wurde darauf verwiesen, dass die

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. § 144 a B-VG vom 01.03.2013 bekämpft worden sei.

 

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass der BF aufgrund der oftmaligen Einvernahmen in der Türkei auch bei seiner Einvernahme in Österreich unter starkem psychischem Druck gewesen sei. Dies auch, obwohl der BF wisse, dass in Österreich die Einvernahmen im rechtsstaatlichen Sinne ablaufen. Die Originale der Urkunden seien dem BFV übergeben worden, welcher die Urkunden mit beiliegender Eingabe vom 15.10.2012 an den VfGH im Original weitergeleitet habe. Es habe sich hierbei um keine Gefälligkeitsschreiben gehandelt.

 

Es sei auch unrichtig, dass kein neuer Sachverhalt beim Asylgerichtshof vorgebracht worden sei. Vielmehr sei die Konvertierung zum christlichen Glauben ein weiterer Asylgrund, zumal der BF bei einer Rückkehr in die Türkei als Kurde und Christ von erheblichen Repressalien betroffen sei.

 

Die Ausweisung sei unzulässig, da diese dem Recht auf Familienleben widerspreche. Sein Bruder XXXX wohne in unmittelbarer Nähe des BF. Ferner arbeite der BF im Gastronomieunternehmen seines Onkels und seiner Cousins. Sein Bruder unterstütze ihn finanziell und seien auch die sonstigen Verwandten für ihn da und hätten ihn die sonstigen Verwandten in den Familienverband aufgenommen.

 

Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

19. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 03.06.2013 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

20. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

 

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

3. Rechtliche Würdigung:

 

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

 

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

 

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

 

3.2.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 21.05.2012, Zl.: E3 426.045-1/2012-5E, mit Datum 23.05.2012 in Rechtskraft erwachsen.

 

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes statt dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.05.2012, Zl.: E3 426.045-1/2012-5E die "AGH-Bescheide vom 17.01.2011, GZ: E12 238.357-0/2008-16E, im ersten Asylverfahren und GZ: E12 238.357-0/2010-5E vom 25.03.2010 im Folgeverfahren" als Vergleichsentscheidungen angeführt werden (AS 377 [BS 59]). Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Asylgerichtshofs dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler handelt und das Bundesasylamt von dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.05.2012, Zl.: E3 426.045-1/2012-5E als Vergleichsentscheidung ausging.

 

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ist anzumerken, dass er hiermit bereits in seinem 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF im rechtskräftigen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet wurden. Auch seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2012, Zahl: U 1135/12-8, abgelehnt. Dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

 

3.2.2. Wenn der BF nun im zweiten Asylverfahren ein Fahndungsprotokoll der Staatsanwaltschaft und einen Fahndungs- und Festnahmeauftrag zur Gefängniseinlieferung betreffend seine Person vorlegt, so ist hierzu auszuführen, dass es sich diesbzgl. um keine relevante Änderung des Sachverhaltes handelt. Die beiden Schriftstücke beziehen sich auf Ereignisse im Jahr 2009 und damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Bei diesen zur Bescheinigung des bisherigen Vorbringens vom BF vorgelegten Schriftstücken handelt es sich jedenfalls - wie vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt - um Fälschungen, welche damit von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet wären. Selbst wenn man - wie in der Beschwerde ausgeführt - berücksichtigt, dass die Originale dieser Dokumente dem Verfassungsgerichtshof für das damalige mit Beschluss des VfGH vom 03.10.2012 beendete Verfahren übermittelt wurden, findet sich keine schlüssige Erklärung für das jeweilige Fehlen eines Ausstellungsdatums bei den beiden Schriftstücken. Darüber hinaus wurde beim Fahndungsprotokoll (Durchsuchung an einer nachstehenden Adresse) nicht einmal eine solche Adresse eingefügt. Weiters mutet es richtigerweise auch seltsam an, dass der BF einerseits behauptet, die Schriftstücke von einem Anwalt aus der Türkei per Post erhalten zu haben und er andererseits aber nicht einmal dessen Namen nennen konnte, sondern diesbezüglich auf seinen Vater verweist. Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin darauf hinzuweisen, dass ihm Fahndungsprotokoll angeführt wird, dass die gefunden Gegenstände dem Vater XXXX gehören würden. Tatsächlich ist der Name des Vaters allerdings XXXX und besteht keine Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn. Für die erkennende Richterin entsteht insoweit der Eindruck, dass diese unechten Dokumente ausschließlich dazu dienen sollen, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit diesen behördlichen Schriftstücken keinesfalls die Rede sein.

 

3.2.3. Das Vorbringen des BF, wonach es in der Nähe von XXXX im Jahr 2012 zu Kampfhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Armee mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten gekommen sei und er in Zusammenhang mit diesen Ereignissen wieder von der Polizei gesucht bzw. sein Vater nach seinem Aufenthaltsort, zuletzt etwa Anfang März 2013, befragt worden sei, bezieht sich letztlich ebenfalls auf sein bereits im ersten Asylverfahren behauptetes Vorbringen (politische Tätigkeit für eine Kurdenpartei; Vermutung der Zusammenarbeit mit der PKK durch die Militärs und die Polizei). Dem neuen Vorbringen mangelt es nun am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung wegen seiner politischen Tätigkeit und der angeblichen Zusammenarbeit mit der PKK- mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Asylgerichtshofs rechtskräftig bestätigt wurde. Das nun behauptete Vorbringen fußt direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Letztlich versuchte der BF mit seinem neuen Vorbringen lediglich, sein ursprüngliches Vorbringen aktuell zu halten. Die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Befragungen des Vaters des BF entbehren daher im Zusammenhang mit den bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft bewerteten Vorbringen hinsichtlich der politischen Tätigkeit des BF und der Vorlage der gefälschten Beweismittel jedenfalls des erforderlichen "glaubhaften Kerns".

 

3.2.4. Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er einen Glaubenswechsel zum Christentum beabsichtige bzw. bereits aus innerer Überzeugung durchgeführt habe, so ist hierzu auszuführen, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Diesem Vorbringen mangelt es ebenfalls an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Folgeverfahren erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2013 ausdrücklich vorgebracht. Der BF erwähnte zwar im Antrag auf Wiederaufnahme vom 16.01.2013 seine beabsichtigte Konversion zum Christentum und brachte im Folgeverfahren in der Erstbefragung am 13.03.2013 erneut die Empfehlung von Herrn Univ. Dozent. Dr. XXXX in Vorlage, die ebenfalls auf die beabsichtigte Konversion des BF Bezug nimmt. Der BF unterließ es aber im Rahmen seiner Erstbefragung dergleichen explizit zu Protokoll zu geben. Stattdessen beschränkte sich der BF darauf, einige zeitliche Angaben aus dem Erstverfahren zu korrigieren und festzuhalten, dass seine Beweismittel betreffend neuerliche Asylantragstellung vom BAA nicht anerkannt worden seien. Zudem gab der BF zu Protokoll, dass sein Vater vor zwei Wochen erneut von der Polizei einvernommen worden sei, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bislang keinen Taufschein vorlegen konnte. Er brachte lediglich ein Unterstützungsschreiben von Herrn Univ. Dozent. Dr. XXXX vom 12.01.2013 in Vorlage, wonach der BF seit 13.11.2012 wöchentlich eine Stunde Glaubensunterricht bei diesem nehme. Zusätzlich erwähnte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 28.03.2013, dass er sonntags regelmäßig die Kirche besuche. Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage sonstige Anhaltspunkte für eine tatsächliche innere Zuwendung zum Christentum zu erbringen. Von einer Person, die einen entsprechenden Glaubenswechsel beabsichtigt oder vollzogen hat, ist jedoch zu erwarten, dass gerade diese von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen ihrer eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt und Beweisanbote hierzu vorlegt. Generell kann allein aufgrund des einstündigen wöchentlichen Glaubensunterrichts und des regelmäßigen Besuchs des Sonntagsgottesdiensts während eines Zeitraums von wenigen Monaten nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt, zumal es insbesondere an nach außen hin in Erscheinung tretender, sonstiger religiöser Betätigung mangelt. Dass der Beschwerdeführer außer der Kontaktaufnahme mit Herrn Univ. Dozent. Dr XXXX und dem Gottesdienstbesuch irgendwelche religiösen Aktivitäten gesetzt hätte oder setzt, etwa an weiteren christlichen Veranstaltungen teilnimmt oder sich in einer Gemeinde engagiert, wurde von diesem nicht vorgebracht und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Betrachtet man die Aussagen des BF näher und setzt man sie in Beziehung zueinander, muss der Schluss gezogen werden, dass sich der BF mit der eigenen Spiritualität - wenn überhaupt - nur rudimentär beschäftigt, aber keineswegs innerlich einen Religionswechsel vollzogen hat. Insoweit liegt hier für die erkennende Richterin im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des BF ein Christ zu werden bzw. zu sein, insbesondere wegen des auffälligen Zusammenspiels zwischen negativer Entscheidung im Erstverfahren und geplantem Religionswechsel, der Verdacht nahe, dass opportunistische Absichten im Vordergrund stehen und dieses Vorbringen lediglich erfolgte, um eine Abschiebung in die Türkei zu vereiteln.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin bekundet der Beschwerdeführer lediglich für die Zwecke des Asylverfahrens sein Interesse am christlichen Glauben und hat ein tatsächlicher, auf innere Überzeugung gestützter Religionswechsel nicht stattgefunden.

 

Der Asylgerichtshof hegt daher den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.

 

Bei gesamthafter Betrachtung deutet alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus asyltaktischen Gründen einen Glaubenswechsel behauptet. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer niemals überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht.

 

Letztlich wird auch noch einmal auf die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Gesinnung und der angeblichen Nähe zur PKK sowie die zweifache Asylantragstellung innerhalb von zwei Jahren hingewiesen, was umso mehr darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner angegebenen Konversion nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben zeigt auch, dass der Beschwerdeführer bereit ist unwahre Angaben zu tätigen, nur um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.

 

Letztlich mangelt es dem Vorbringen des BF bezüglich der (Schein)-konversion aber auch an der nötigen Asylrelevanz. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in der Türkei wiederholt zu Gewaltakten gegen Christen gekommen ist und auch nach wie vor kommt. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr wegen der angeblichen Zuwendung zum christlichen Glauben ist jedoch ins Treffen zu führen, dass den getroffenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die türkische Verfassung die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vorsieht (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist jedenfalls weitgehend gewährt. Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen kommen vereinzelt vor. Nach einer Reihe von Zwischenfällen im Jahr 2007 scheint sich die Lage seit 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - aber wieder beruhigt zu haben. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Es wird aber auch darauf verwiesen, dass es Kreise gibt, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten.

 

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 wurde ein Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums).

 

Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden.

 

Jedenfalls sind aber bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), hinzunehmen. Auch ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die bloße oder entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dagegen nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Somit besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gefahr einer staatlichen Verfolgung. Es sind zwar vereinzelt Übergriffe von Privatpersonen auf Christen vorgekommen, jedoch gehen die türkischen Sicherheitsbehörden effektiv dagegen vor, weshalb auch von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates auszugehen ist.

 

Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer solchen Verfolgungsdichte gesprochen werden, dass sämtliche Angehörige der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört bzw. anzugehören beabsichtigt, allein aufgrund der Glaubenszugehörigkeit bzw. der Konversion von der muslimischen zu eben jener Glaubensgemeinschaft systematisch verfolgt werden und einer konkreten und über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefährdung unterliegen.

 

Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

 

3.2.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

 

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Türkei zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

 

Auch wenn es in der Türkei aktuell zu lokalen Auseinandersetzungen beziehungsweise Ausschreitungen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

 

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3.2.6. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

 

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idgF ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

 

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

 

3.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich von den Verwandten des Beschwerdeführers lediglich ein Bruder, zwei Onkel und Cousins in Österreich aufhalten. Bei seinen Onkeln handelt es sich um österreichische Staatsbürger. Seinem Bruder wurde humanitärer Aufenthalt gewährt.

 

Was nun das Verhältnis zu diesen in Österreich aufhältigen Verwandten betrifft, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Laut ZMR-Abfrage vom 03.06.2013 und den vorangegangenen Ausführungen in der Beschwerde vom 23.05.2013 wohnt der BF seit 18.03.2013 nicht mehr bei seinem Bruder in XXXX, sondern in XXXX. Es wird zwar in der Beschwerde angemerkt, dass er oftmalig in der gemeinsamen Wohnung wohne, polizeilich gemeldet ist er dort aber nicht mehr. Sein Onkel und seine Cousins beschäftigen den BF mittlerweile in ihrem Gastronomieunternehmen als Koch und wurde in der Beschwerde vom 23.05.2013 darauf hingewiesen, dass der BF von seinem Bruder finanziell unterstützt werde und auch die sonstigen Verwandten für ihn da seien.

 

Es finden sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu diesen Personen sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, womit dem BF ein weiterer Verbleib außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zwischen diesen Personen, die über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehen, konnten somit nicht festgestellt werden. Selbiges gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seinen Onkeln und Cousins. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung. Die dem BF zukommende - finanzielle - Unterstützung ist insoweit kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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