Norm
RStDG §139 Abs2Rechtssatz
Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (§ 139 Abs 2 RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem § 89 Abs 2b StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe.Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Ziffer eins, StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (Paragraph 139, Absatz eins, RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (Paragraph 139, Absatz 2, RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem Paragraph 89, Absatz 2 b, StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128657Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025