§ 464 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Berufung kann ergriffen werden:

1.

wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;

2.

wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;

3.

wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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