TE OGH 2009/2/23 8Ob166/08g

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann H*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Robert B***** AG, *****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 9.856,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juni 2008, GZ 3 R 358/07d-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Juni 2007, GZ 31 C 676/05h-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit je 818,66 EUR (darin enthalten je 136,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers als Besteller von Solarkollektoren bei der beklagten Partei auf dem Dach eines nicht verfahrensbeteiligten Endkunden, wo es zufolge nicht sach- und fachgemäßer Montage (im Sommer 2003) einerseits sowie Untauglichkeit des Kollektortyps bei einer Dachneigung von bloß 15° andererseits in der Folge zu Wassereintritten kam; Hersteller der Kollektoren ist die Nebenintervenientin. Schon im Sommer und Herbst 2004 wurden die Montagefehler (auch durch ein vom Endkunden beauftragtes Privatgutachten) festgestellt. Erstmalig mit Schreiben vom 24. 5. 2005 machte der Kläger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Nach den zwischen den Streitteilen aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) traf den Kläger die Pflicht, „übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen ... . Die Gewährleistungspflicht beträgt gegenüber Verbrauchern im Sinn des KSchG 2 Jahre, sonst 6 Monate ... . Ausgenommen hiervon sind Mängel, die auf schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragung ... beruhen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder den Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, das nicht von [der Beklagten] stammt und dessen Kompatibilität mit der Vertragsware nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, entstehen ... . Nur wenn [die Beklagte] eine Mängelbehebung trotz angemessener Fristsetzung zu Unrecht ablehnt, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbehebung durch eine Drittfirma vornehmen zu lassen; darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Preisminderung, Rücktritt und Wandlung bestehen nicht. Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Mitarbeiter [der Beklagten] hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedienungs- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten. Er ist auch verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren. [Die Beklagte] übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. ...".

Beide Vorinstanzen wiesen das Haupt- (Zahlungsbegehren) und Eventualbegehren (Wandlung) des Klägers ab; das Erstgericht traf weiters die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Endkunde Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Kläger bisher geltend gemacht oder allfällige Ansprüche gegenüber der beklagten Partei zur Durchsetzung an den Kläger abgetreten hat. Das Berufungsgericht sprach erst über Abänderungsantrag des Klägers nach § 508 ZPO aus, dass die Revision zulässig sei, da die vom Kläger aufgezeigte „Problematik, wonach der Endkunde eine gegen den Kläger bestehende Schadenersatzforderung nicht an diesen, sondern nur an einen Dritten hätte abtreten können", eine entscheidungswesentliche Frage im Zusammenhang mit der (von den Vorinstanzen verneinten) Aktivlegitimation des Klägers betreffe; überdies sei im Bezug auf die im Berufungsurteil ebenfalls herangezogenen Bestimmungen der §§ 933a und 933b ABGB von keiner gefestigten Rechtsprechung auszugehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (§ 508a Abs 1 ZPO); gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken.

Mit seinen als erhebliche Rechtsfrage relevierten Ausführungen, dass die Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des klägerischen Begehrens auf Schadenersatz mangels Aktivlegitimation ein (rechtlicher) „Unsinn" sei, weil der Endkunde „Ansprüche gegen den Kläger" (als seinen Schuldner) nicht an diesen, sondern nur an Dritte abtreten hätte können, unterliegt der Rechtsmittelwerber einem Missverständnis der diesbezüglichen Argumentation des Berufungsgerichts. Dieses hat in seiner rechtlichen Beurteilung nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass selbst unter Annahme eines schuldhaften Verhaltens des der beklagten Partei zuzurechnenden Mitarbeiters es hier nicht um dem Endkunden zustehende (in diesem Verfahren nicht geltend gemachte) Ansprüche gegen den Kläger, sondern vielmehr - ausschließlich - um durch die Mangelhaftigkeit der Sonnenkollektoren(montage) ausgelöste (Mangel-/Mangelfolge-)Schäden des Endkunden gegenüber der Beklagten gehe, für die auch der Kläger diesem gegenüber unter Umständen einzustehen habe und zu deren Durchsetzung Letzterer einer Abtretung durch den Endkunden bedurft hätte, die aber nicht erwiesen sei. Das Berufungsgericht ist daher in seiner Entscheidung sehr wohl von einem vom Rechtsmittelwerber vermissten „Dreiecksverhältnis" bei der - hier allerdings im Tatsachenbereich nicht feststellbar gewesenen - Zession ausgegangen. Letztlich kommt aber der Frage der Aktivlegitimation des Klägers für allfällige Schadenersatzansprüche ohnedies keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Das Berufungsgericht hat nämlich im Weiteren - in vertretbarer Weise, ohne dass es aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) einer Korrektur durch das Höchstgericht bedürfte - die Verfristung allfälliger klägerischer Ansprüche wegen Verletzung der Rügeobliegenheit angenommen. In diesem Zusammenhang kommt weder der Frage, ob die Bestellung der Sonnenkollektoren auf Seiten des Klägers als Handelsgeschäft zu beurteilen ist (unstrittig ist der vorliegende Sachverhalt noch dem Geltungsbereich des HGB und nicht des erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen UGB zu unterstellen), noch ob der Kläger als geschäftsgewandte „kaufmannsähnliche" unternehmerisch tätige Person anzusehen ist, auf den die ratio der §§ 377, 378 HGB zutreffe (vgl Kramer in Straube HGB3 §§ 377, 378 Rz 7), entscheidende rechtliche Relevanz zu, weil die Parteien die Übernahme des Regimes der §§ 377, 378 HGB für Geschäfte, die nicht beiderseitige Handelskäufe sind, grundsätzlich auch ausdrücklich vereinbaren können (Kramer aaO mwN). Genau eine derartige vertragliche Rügeobliegenheit haben die Streitteile nach den Feststellungen aber (in ihren verbindlichen AGB) vereinbart. Hiezu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei versäumter Rüge nicht nur die Gewährleistungsansprüche des Käufers, sondern auch vertragsrechtliche Ansprüche auf Ersatz der aus der Mangelhaftigkeit einer Ware entstandenen Schäden verloren gehen (SZ 50/93; SZ 53/164 uam). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof (5 Ob 522/91 = RdW 1992, 8; RIS-Justiz RS0014593) ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht für Mängel als Gewährleistungsvoraussetzung keineswegs als „ungewöhnlicher Inhalt" von AGB angesehen werden könne, weshalb es auch nicht notwendig sei, den Vertragspartner auf solche AGB-Klauseln besonders hinzuweisen.

Letztlich vermag der Rechtsmittelwerber auch mit seiner Argumentation, dass das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise unterstellt habe, dass der Kläger einen Vertrauensschaden nicht geltend gemacht habe, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Beurteilung der Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw die Frage, wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine stets solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Selbst wenn man aber das Vorbringen in dieser Richtung für ausreichend erachtete, fehlte es nach wie vor an der Behauptung eines konkreten ziffernmäßigen diesbezüglichen (Eigen-)Schadens. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf auch dies nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222; 8 Ob 91/08b).

Textnummer

E90112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00166.08G.0223.000

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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