TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/30 98/20/0425

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth, Dr. Strohmayer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des XY in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. August 1998, Zl. St 171/98, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 22. Jänner 1998 verbot die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) sowie § 57 Abs. 1 AVG mit sofortiger Wirkung den Besitz von Waffen und Munition. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gendarmerie im Jahre 1997 am 1. Mai, am 8. September und am 2. Dezember im Wohnhaus des Beschwerdeführers wegen diverser Streitigkeiten und Tätlichkeiten zwischen ihm, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern habe einschreiten müssen. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Anlässen immer erheblich alkoholisiert gewesen, weshalb angenommen werden müsse, dass er stark dem Alkohol zuspreche, was auch von den übrigen Familienmitgliedern bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei immer sehr aggressiv und scheue auch nicht davor zurück, gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten drohende Gesten zu machen und sie verbal zu beleidigen. Seine Aggressivität werde auch dadurch dokumentiert, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1987 dreimal wegen Körperverletzung und einmal wegen gefährlicher Drohung mit Untersuchungshaft eingeschritten habe werden müssen. Bereits 1993 sei gegen den Beschwerdeführer einmal ein Waffenverbot verhängt und in der Folge wieder aufgehoben worden. Weiters führe der Beschwerdeführer seine Jagdwaffen tagelang im Kofferraum seines PKW mit sich oder lasse sie im Heizraum unversperrt herum liegen, was als absolut "unverlässliche Verwahrung" zu werten sei. Auf Grund des permanenten erheblichen Alkoholkonsums, der Neigung zu aggressivem Verhalten und Tätlichkeiten und der "Ignoranz" gegenüber Behörden und Behördenorganen scheine die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes keinesfalls mehr gegeben. Auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei es auch am

19. und am 20. November 1997 im Wohnhaus des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen mit seiner Ehegattin und seinen Kindern gekommen. Es müsse daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die in § 12 Abs. 1 WaffG angeführten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnte; es sei ihm daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, in der er geltend machte, zwischen seiner Ehegattin und seinen Kindern einerseits und ihm andererseits bestehe schon seit längerem eine Konfliktsituation, welche auf familiäre Streitigkeiten sowie auf das derzeit beim Bezirksgericht Schwanenstadt anhängige Scheidungsverfahren zurück zu führen sei. In diesem Scheidungsverfahren hätten die Kinder jeweils demonstrativ Partei für die Mutter ergriffen, sodass von ihnen keine einigermaßen objektiven Aussagen zu erwarten seien. Zu den genannten Gendarmerieeinsätzen sei festzuhalten, dass zumindest zweimal die Gendarmerie von ihm gerufen und lediglich bei einem dieser Einsätze von den einschreitenden Gendarmeriebeamten eine starke Alkoholisierung behauptet worden sei. Weder vor noch während dieser Einsätze sei es zu einer Bedrohung oder aggressiven Haltung gegenüber seiner Ehegattin, den Kindern oder den Gendarmeriebeamten gekommen. Auch sei von niemandem behauptet worden, er hätte jemals eine Waffe rechtswidrig oder missbräuchlich verwendet. Was die Körperverletzungen aus dem Jahr 1987 und die gefährliche Drohung samt anschließender Untersuchungshaft betreffe, weise er auf einen rechtskräftigen Freispruch wegen dieses Vorwurfes hin, weshalb er diesbezüglich als unschuldig zu gelten habe. Hinsichtlich der angeblich mangelhaften Verwahrung seiner Waffen verweise er ausdrücklich darauf, dass die diesbezüglichen Behauptungen völlig unrichtig seien und er seine Waffen tatsächlich immer ordnungsgemäß verwahrt habe. Ebenso unrichtig sei der Vorwurf, er würde "permanent erheblich" Alkohol konsumieren. Er nehme gelegentlich in seiner Freizeit Alkohol zu sich, von übermäßigem Alkoholkonsum oder gar Alkoholmissbrauch könne keine Rede sein. Dies werde sogar von seiner Ehegattin bestätigt, weil sie vor der Behörde ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer nur phasenweise Alkohol zu sich nehme und nicht als Alkoholiker bezeichnet werden könne. Auch habe er sich gegenüber den Gendarmeriebeamten lediglich einmal zu einer Beleidigung hinreißen lassen, was mit der durch die Scheidungssituation verursachten nervlichen Belastung zusammen hänge. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Ausführungen beantrage er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er keinesfalls übermäßig Alkohol konsumiere, sowie die niederschriftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten und die Einvernahme seiner Ehegattin zum Beweis dafür, dass er seine Jagdwaffen sehr wohl ordnungsgemäß verwahrt habe.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1998 legte der Beschwerdeführer eine "Psychologische Begutachtung gemäß Waffengesetz-Durchführungsverordnung (WaffV.)" des Verkehrspsychologen Dr. Walter Rudolf S. ("Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle - Begutachter gemäß der Waffengesetz-Durchführungsverordnung") vom 19. Februar 1998 vor, aus deren "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten" sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer zur Wiedererlangung der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen - Jagdkarte freiwillig und auf eigenen Wunsch einer Untersuchung seiner Verlässlichkeit, mit Waffen umzugehen, unterzogen habe und er aus klinisch-psychologischer Sicht derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Dieses Gutachten - so brachte der Beschwerdeführer vor - unterstreiche seine Verlässlichkeit in waffenrechtlicher Hinsicht. Weiters legte der Beschwerdeführer das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht Schwanenstadt vom 15. Jänner 1998 im Ehescheidungsverfahren vor und berief sich insbesondere auf bestimmt bezeichnete Teile von Zeugenaussagen, aus denen sich seiner Ansicht nach ergebe, dass keine Gründe zur Verhängung eines Waffenverbotes vorlägen.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vernahm die Familienmitglieder und den Beschwerdeführer und beschaffte sich den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. März 1998, mit dem dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO keine Folge gegeben worden war. Aus den Sachverhaltsfeststellungen dieses Beschlusses geht hervor, gegen den Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung anhängig gewesen, aber eingestellt worden; weiters wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin und andere Familienmitglieder im Zuge einzeln dargestellter Vorfälle vor allem während des Jahres 1997 jeweils in näher konkretisierter Weise schwer attackiert.

Den Rechtsausführungen dieses Beschlusses ist Folgendes zu entnehmen:

"Dass körperliche Attacken des Beklagten, die eine Ausweisung rechtfertigen würden, nicht vorliegen, steht im konkreten Fall außer Zweifel. Nach Ansicht des Rekursgerichtes ist das Verhalten des Beklagten aber insbesondere seine häufige Alkoholisierung, verbunden mit Störungen der Nachtruhe der übrigen Familienmitglieder, in gleicher Weise belastend wie körperliche Angriffe. Dies deshalb, weil das psychische Wohl der Klägerin und ihrer Töchter durch die ständige Angst vor nächtlichen Belästigungen durch den Beklagten so stark beeinträchtigt wird, dass auch eine Gefährdung der psychischen Gesundheit bzw. eine psychische Störung mit weit reichenden Folgen zu befürchten ist, kann sich doch eine ständig gestörte Nachtruhe nicht nur auf die Psyche, sondern auch auf die körperliche Gesundheit äußerst negativ auswirken. Wenn der Psychoterror - anders kann das Verhalten des Beklagten wohl nicht bezeichnet werden - solche Ausmaße annimmt wie im gegenständlichen Fall, dass schon mehrmals die Gendarmerie gerufen worden ist, erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, das Familienmitglied, das ihn ausübt, aus der Wohnung wegzuweisen, um den übrigen Familienmitgliedern ein halbwegs normales Leben ohne Befürchtung, nachts terrorisiert und am Schlafen gehindert zu werden, zu ermöglichen.

Dass die nächtlichen Aktionen des Beklagten auch in Zukunft drohen, geht schon daraus hervor, dass er diese nicht als Störung der anderen Familienmitglieder empfindet und versucht, sein Verhalt als lustig und harmlos herunterzuspielen."

In einem Schriftsatz vom 28. Mai 1998 bezog sich auch der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Wels und betonte, die im dortigen Verfahren nach § 382b EO relevanten Fragen hätten nichts mit der Frage der Rechtfertigung des über ihn verhängten Waffenverbotes zu tun. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Beschluss eindeutig, dass außer Zweifel stehe, dass keine körperliche Attacken seinerseits vorgelegen seien, die eine Ausweisung gerechtfertigt hätten.

Weiters erliegt im Akt der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 1998, wonach sich bei einer Untersuchung (Begutachtung vom 20. Februar 1998) kein Hinweis auf chronischen Alkoholmissbrauch ergeben habe. Übereinstimmend mit dem Psychologen könne gesagt werden, das derzeit keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen vorliege.

Aus einer Stellungnahme des Gendermariepostens Attnang-Puchheim vom 4. April 1998 geht nach einer Befragung des "Umfeldes" des Beschwerdeführers hervor, dass keine weiteren erwiesenen Tatsachen eruierbar gewesen seien, die die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in Frage stellten. Vom (namentlich genannten) Jagdleiter habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer "derzeit" den Alkohol meide.

Vom Beschwerdeführer wurde der Behörde erster Instanz am 22. April 1998 eine Rechnung über einen am 26. März 1998 erfolgten Erwerb eines Waffenschrankes vorgelegt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10. Juni 1998 nahm der Beschwerdeführer zur Zeugenaussage seiner Ehegattin und zu einer weiteren Stellungnahme des Gendarmeriepostens Schörfling vom 13. Februar 1998 ebenso Stellung wie zum Schreiben des Sanitätsdienstes vom 2. April 1998, wobei er zum letztgenannten Punkt ausführte, diese gutachterliche Stellungnahme bestätige eindeutig seinen Verfahrensstandpunkt, wonach derzeit keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen vorliege.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 3. Juli 1998 wurde das mit Bescheid vom 22. Jänner 1998 ausgesprochene Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG - im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie im Mandatsbescheid - bestätigt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vor allem darauf hinwies, dass die Meinungsverschiedenheiten im Familienverband von seiner Seite aus immer und ausschließlich verbal ausgetragen worden seien und keinesfalls zur Begründung des Waffenverbotes herangezogen werden könnten. Die Zeugenaussagen der übrigen Familienmitglieder seien einzig und allein vom Bestreben geleitet gewesen, ihm auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu schaden. Die von der Behörde festgestellten "unüberbrückbaren Differenzen" zwischen den Ehegatten sowie die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren anhängig sei, rechtfertigten aber keinesfalls die Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass das Landesgericht Wels körperliche Attacken des Beschwerdeführers, die eine Wegweisung rechtfertigen würden, nicht festgestellt habe. Im Übrigen sei es völlig unzulässig, die Rekursentscheidung zur Begründung für die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes heranzuziehen, weil die dort zu klärenden Fragen nichts mit jenen zu tun hätten, welche im vorliegenden Verwaltungsverfahren von Relevanz seien. Keine einzige der zu diesem Thema vernommenen Personen hätte konkret angeben können, dass er seine Waffen mangelhaft verwahrt hätte. Es seien in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen geäußert worden, welche von der Behörde erster Instanz völlig unkritisch übernommen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Die für ihn positiven Beweisergebnisse seien schließlich in der Bescheidbegründung nicht einmal erwähnt worden. Bei entsprechender Würdigung der angeführten Beweisergebnisse wäre festzustellen gewesen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes nicht vorlägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 1998 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WaffG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Erlassung des Waffenverbotes bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Ermittlungsergebnisse und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Umstand, dass sich die Ehegattin aber auch die Kinder des Beschwerdeführers von diesem getrennt hätten, sei sicherlich Anlass, die Objektivität ihrer Aussagen zu hinterfragen. In dieser Richtung könne aber insofern auf das Protokoll im Ehescheidungsverfahren zurückgegriffen werden, als in diesem Verfahren auch unbeteiligte Zeugen vernommen worden seien. So habe etwa Frau UB, die fallweise im Gasthaus (des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) als Aushilfskellnerin gearbeitet habe, zu den Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser sicher so seine "fünf bis sechs halbe Bier" getrunken und in der Wirtschaft nicht mehr mitgeholfen habe. Er habe in ihrer Gegenwart seiner Ehegattin gegenüber immer wieder Äußerungen in eher provozierender Art gemacht. Wenn der Beschwerdeführer alkoholisiert sei, kenne man ihm das nicht an. Frau R H habe im Scheidungsverfahren angeführt, an einem Nachmittag, als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, hätte er zu stänkern begonnen und sei über die ganze Familie hergezogen. Er hätte immer nur "geschimpft und geschimpft und geschimpft". Sie habe das nur dieses eine Mal miterlebt und es als "sehr arg" empfunden; der Beschwerdeführer habe nicht mehr aufgehört und immer wieder von vorne begonnen.

Die belangte Behörde führte weiters aus, im Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. März 1998 werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seiner Frau einmal "die Hand umgedreht" und ihr zumindest eine "Fotzen" gegeben und auch seine Tochter B zu Sylvester 1995 mit den Füßen getreten, an den Haaren gerissen und in den Schwitzkasten genommen hätte. Wenn auch in diesem Beschluss ausgeführt werde, dass körperliche Attacken des Beschwerdeführers, die eine Ausweisung (aus der ehelichen Wohnung) rechtfertigen würden, nicht vorlägen, werde die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Einstweiligen Verfügung doch damit begründet, dass er gegenüber den Angehörigen Psychoterror ausübe. Von daher gesehen würden die Aussagen der Familienmitglieder nicht unglaubwürdig erscheinen, auch nicht, wenn die Tochter A im Scheidungsverfahren angeführt habe, dass der Beschwerdeführer sicher 20 bis 30 mal die Zimmertüre zu ihr eingetreten hätte. Die vom Beschwerdeführer genannten Widersprüche in den Aussagen seiner Ehegattin erschienen der Berufungsbehörde nicht substanziell; zeitlich konkret einen Nachweis zu verlangen, wann genau die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen festgestellt worden sei, gehe wohl zu weit, wenn man die Verhältnisse in einem Familienverband bedenke. Derartige Aufzeichnungen wären nur dann geführt worden, wenn man dem Beschwerdeführer hätte schaden wollen. Als weiteres Indiz für die Angaben der Familienangehörigen, dass der Beschwerdeführer zu Misshandlungen neige, sei auch zu sehen, dass er eine gerichtliche Vorstrafe wegen "fahrlässiger Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB)" aufweise (Urteil des BG Schwanenstadt vom 16. Dezember 1993).

Die Berufungsbehörde ziehe aus den Aussagen der Familienmitglieder, die immerhin auf deren jahrelanges Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer zurückgingen, den Schluss, dass dieser zu Jähzorn und aggressivem Verhalten neige - wobei Psychoterror nur eine andere Form der Aggressivität sei - und dass er in diesem Zustand auch zu Tätlichkeiten neige (Handgreiflichkeiten, Ohrfeigen, Eintreten von Türen). Wenn dazu noch der unvorsichtige Umgang mit Waffen komme, wenn beispielsweise geladene Schusswaffen tagelang herumlägen, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich einmal, wie dies die Ehegattin und die Kinder befürchteten, gegen die Familienmitglieder richten und damit durch missbräuchliche Verwendung dieser Waffen Leben oder Gesundheit anderer, im Konkreten der Familienmitglieder, gefährden könnte. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer derzeit sein Alkoholproblem unter Kontrolle habe, in dem er - wie vom Jagdleiter in Erfahrung gebracht - derzeit den Alkohol meide. Auch dass er sich einen Waffenschrank angeschafft habe, könne als Indiz für sein Bemühen angesehen werden, von seinen früheren Lebensgewohnheiten wegzukommen. Die Berufungsbehörde halte jedoch den kurzen, seit dem letzten Anlassfall verstrichenen Zeitraum noch nicht für ausreichend, um erkennen zu können, dass der Beschwerdeführer seine negativen Charaktereigenschaften, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten ließen, bereits auf Dauer abgelegt hätte. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, dass die vorgelegten Gutachten ein momentanes Zustandsbild ("derzeit") beschrieben, dem sein über Jahre hinziehendes, mit Alkoholmissbrauch in Zusammenhang stehendes aggressives Verhalten gegenüberstehe. Es sei nicht zu ersehen, dass die Konfliktsituation bereinigt wäre. Unüberbrückbare Differenzen mit seiner Ehegattin stelle er auch in seiner Berufung nicht in Abrede. Die Gefahr eines Missbrauches von Waffen bestehe insofern, als die geschilderten negativen Charaktereigenschaften dazukämen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 7 sowie § 12 WaffG lauten:

" § 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig

verwahren wird;

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020 mwN), dient die zuletzt genannte Vorschrift der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könne. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326).

Eine bereits erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes; der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen im Sinne dieser Bestimmung zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0187, sowie vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337). Wesentlich ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Objektive Sachverhaltselemente im obgenannten Sinn erblickt die belangte Behörde in der Art des Umganges des Beschwerdeführers mit seiner Familie vor dem Hintergrund der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung seiner Jagdwaffen. Die belangte Behörde hat den Angaben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich dessen Benehmen ihnen gegenüber als auch hinsichtlich seiner Art der Waffenverwahrung Glauben geschenkt und ist den entgegenstehenden oder abschwächenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Dies hat sie damit begründet, dass zwar die Objektivität der Angaben der Familienangehörigen in Zweifel zu ziehen, ihr Zutreffen aber deshalb anzunehmen sei, weil auch unbeteiligte Zeuginnen (im Ehescheidungsverfahren) Vorfälle im Familienverband des Beschwerdeführers so geschildert hätten wie die Familienangehörigen selbst und sich derartige Vorfälle auch aus den Sachverhaltsfeststellungen des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 25. März 1998 ergäben.

Die Beweiswürdigung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um dessen Schlüssigkeit oder darum handelt, ob die Beweise, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen zur Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0466, vom 9. April 1997, Zl. 95/01/0467, u.a.). Die im vorliegenden Fall gewählte Beweiswürdigung erscheint durchaus lebensnah und schlüssig und hält der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nach dem im Rahmen des § 41 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Maßstab jedenfalls stand.

Der Beschwerdeführer irrt in diesem Zusammenhang, wenn er davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen über sein Verhalten allein auf die Aussagen der beiden Zeuginnen im Ehescheidungsprozess gestützt hat; diese Angaben wurden lediglich (unter anderem) als Indiz dafür gewertet, dass die Aussagen der Familienmitglieder glaubwürdiger seien als die entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus den im "Sachverhalt" des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Aussagen der Familienmitglieder, aus den dort genannten Gendermarieberichten, aus dem Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Mai 1994 (betreffend das aufgehobene Waffenverbot aus dem Jahr 1993) und aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wels den Schluss zog, der Beschwerdeführer "neige zu Jähzorn und aggressivem Verhalten - wobei Psychoterror nur eine andere Form der Aggressivität sei - und er neige in diesem Zustand auch zu Tätlichkeiten (Handgreiflichkeiten, Ohrfeigen, Eintreten von Türen)" und weiter fortfuhr, der Beschwerdeführer "habe ein sich über Jahre hinziehendes mit Alkoholmissbrauch im Zusammenhang stehendes aggressives Verhalten" an den Tag gelegt. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Waffen in geladenem Zustand unzulänglich verwahrt (und somit sowohl für ihn als auch für seine Familienangehörigen jederzeit zugänglich) herumliegen ließ, war die belangte Behörde zur Annahme berechtigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die in § 12 Abs. 1 WaffG genannten Rechtsgüter gefährden könnte, zumal auch die zunehmende Bereitschaft seiner Familienmitglieder, sich gegen seine Angriffe zu wehren, und die Freude des Beschwerdeführers an Provokationen eine Eskalation derartiger Situationen befürchten ließ. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, dem Beschwerdeführer sei auf Grund der von ihm wiederholt an den Tag gelegten Verhaltensmuster ("Psychoterror" im Sinne des Verständnisses des Beschlusses des Landesgerichtes Wels; regelmäßige Alkoholisierung), denen neben der Freude an der Behelligung und Provokation seiner Familienangehörigen auch ein nicht geringes gewalttätiges Aggressionspotenzial zu Grunde lag, sowie wegen seiner Uneinsichtigkeit und des Fortbestandes der familiären Konfliktsituation eine Gefährdung der in § 12 Abs. 1 WaffG genannten Rechtsgüter durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen entweder nicht vor oder sind für den Verfahrensausgang nicht relevant. So brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits während des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen habe, kein Alkoholiker zu sein, nunmehr den Alkohol zu meiden und auch die Waffen ordnungsgemäß in einem Waffenschrank zu verwahren; er sei überhaupt nach § 8 WaffG verlässlich, was ein gemäß § 8 Abs. 7 WaffG vorgelegtes Gutachten belege. Auch seine Ehegattin habe ihn als jemanden beschrieben, der nur "phasenweise" trinke und kein Alkoholiker sei; schließlich habe auch die Amtsärztin bestätigt, dass in seinem Fall kein chronischer Alkoholmissbrauch vorliege.

Zum zuletzt genannten Einwand ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über seine regelmäßige Alkoholisierung bei den in Rede stehenden Vorfällen im Familienverband nicht in Abrede gestellt hat. Dabei ist es im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer - was er bestreitet -, "Alkohol missbraucht" (hat), also als Alkoholiker (im medizinischen Sinn) anzusehen ist, oder ob er sich nur fallweise in einen alkoholisierten Zustand versetzt (hat). Entscheidend ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer - unbestritten - regelmäßig im Zustand der Alkoholisierung die genannten Vorfälle herbeigeführt hat und dieses Verhalten aus den obgenannten Gründen bereits die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigte.

Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei "nunmehr" abstinent, vermag am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Zum einen bedürfte es, um von einer Abstinenz bzw. einem Ende der regelmäßigen Alkoholisierungen sprechen zu können, der Beobachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers in einem längeren Zeitraum. Die bloße Angabe des Jagdleiters vom April 1998, auf die sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, wonach er "derzeit (!) den Alkohol meide" kann dafür keine Grundlage bieten. Zum anderen beträfe - wie die belangte Behörde zutreffend darstellt - ein derartiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers einen zu kurzen Zeitraum, um daraus eine gegenteilige, für den Beschwerdeführer günstigere Prognose ableiten zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0326). So wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig für die Aufhebung eines Waffenverbotes (vgl. nunmehr § 12 Abs. 7 WaffG) das Verstreichen eines längeren Zeitraumes des "Wohlverhaltens" zwischen dem (letzten) Vorfall, der das Waffenverbot ausgelöst hat und der Aufhebung des Waffenverbotes vorausgesetzt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0044, und vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0485). Während dieses Zeitraumes des "Wohlverhaltens" besteht das Waffenverbot aber unverändert fort, sodass auch nichts gegen die Verhängung eines Waffenverbotes während eines solchen Zeitraumes, hätte er tatsächlich schon begonnen, spricht.

Die Unbeachtlichkeit der Herstellung rechtmäßigen Verhaltens kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nunmehr durch den Erwerb eines Waffenschrankes für die sichere Verwahrung seiner Waffen gesorgt.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf das Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG, das seine Verlässlichkeit bestätigt habe, verweist, so irrt er hinsichtlich der Bedeutung dieses Gutachtens im vorliegenden Verfahren. Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 97/20/0019). Die einzige Beziehung zwischen diesen beiden Bestimmungen besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG erster Fall), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. zu den Unterschieden zwischen § 6 Abs. 1 Z 1 WaffG 1986 - nunmehr § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG - und § 12 Abs. 1 WaffG das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0405). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Das Gutachten vom 19. Februar 1998 lautet im Wesentlichen wie

folgt:

"Angewendete Methoden und Verfahren:

o Exploration

o Minnesota- Multiphasic- Personality- Inventory

Deutsche Kurzform (MMPI-K)

o Stressverarbeitungsfragebogen (S-V-F)

ZUSAMMENFASSUNG der BEFUNDE/ GUTACHTEN

In der Exploration berichtet Herr AS dass er sich zur Wiedererlangung der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen - Jagdkarte- freiwillig und auf eigenen Wunsch einer Untersuchung seiner Verlässlichkeit mit Waffen umzugehen, unterziehe. Es wurde eine ausführliche Exploration, insbesondere auch über den bisherigen Umgang mit Waffen, durchgeführt.

Die Ergebnisse der Persönlichkeitsdiagnostik zeigen eine aus Klinisch- Psychologischer Sicht unauffällige Persönlichkeitsstruktur.

Auf Grund der Ergebnisse der angewendeten Testverfahren und auf Grund der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann aus Psychologischer Sicht gesagt werden, dass

Herr ASderzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden."

Dieses Gutachten hat somit nicht die Frage zum Gegenstand, welche Schlüsse aus medizinisch-psychologischer Sicht aus den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Vorfällen zu ziehen seien. Es lässt nicht einmal erkennen, dass diese Vorfälle im Zuge der "Exploration" - sei es auch bloß in einer Darstellung aus der Sicht des Beschwerdeführers - überhaupt zur Sprache gekommen seien, und steht den Schlüssen, die die belangte Behörde aus diesen Vorfällen gezogen hat, schon deshalb nicht entgegen.

Auch aus der Stellungnahme der Amtsärztin, die - in Verkennung des auf "unvorsichtigen" Umgang oder "leichtfertige" Verwendung von Waffen bezogenen Inhaltes des Gutachtens gemäß § 12 Abs. 7 WaffG - davon spricht, dass "übereinstimmend mit dem Psychologen" aus ihrer Sicht derzeit keine Gefahr einer "missbräuchlichen Verwendung" von Waffen vorliege, ist nichts zu gewinnen, weil eine derartige Aussage vom Psychologen gar nicht getroffen und die Annahme der Amtsärztin auch nicht weiter begründet wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/19965, hingewiesen.

Wien, am 30. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200425.X00

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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