TE OGH 2009/8/18 11Os60/09x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Oktober 2008, GZ 29 Hv 119/08f-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Mehmet M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch, nämlich durch Aufzwängen einer Terrassentüre oder eines ebenerdigen Fensters mit einem Flachwerkzeug, in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar:

I./ am 14. Jänner 2008 in Salzburg

1./ Georg B***** diverse Münzen und Schmuckstücke im Gesamtwert von

ca 2.500 Euro;

2./ Brigitte Mü***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 750 Euro;

3./ Stanisa O***** sechs Einfachgolddukaten im Gesamtwert von ca 300 Euro;

4./ Margarethe S***** diverse Schmuckstücke sowie ein Damenfeuerzeug im Gesamtwert von ca 2.500 Euro;

5./ Nadezda J***** Münzgeld in Höhe von ca 50 Euro;

6./ Alois Sp***** diverse Schmuckstücke im Wert von ca 3.500 Euro;

II./ am 12. Jänner 2008 in H***** Thomas Sch***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

III./ in Hallein

1./ zwischen 2. und 12. Jänner 2008 Renate St***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ am 11. Jänner 2008 Emir R***** eine Goldkette und einen Goldring im Gesamtwert von 150 Euro;

3./ zwischen 11. und 12. Jänner 2008 Marianne und Reinhard Schi***** Bargeld in Höhe von 5.000 Euro, diverse Schmuckstücke in Höhe von 10.000 Euro, ca 15 Gedenksilbermünzen und sechs Goldmünzen in unbekanntem Wert;

4./ am 11. Jänner 2008 August Os***** Wertgegenstände in unbekannter

Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

IV./ am 10. Jänner 2008 in Salzburg

1./ Gregor So***** Bargeld in Höhe von 300 Euro, US-Dollar Banknoten im Gegenwert von 150 Euro und einen Gutschein in Höhe von 240 Euro;

2./ Cornelia D***** eine Digitalkamera, Canon IXUS, samt Speicherkarte und schwarzer Ledertasche im Wert von 450 Euro, Schmuckstücke im Wert von 600 Euro, einen Bargeldbetrag in Höhe von 200 Euro und Englische Pfund im Gegenwert von 50 Euro;

V./ am 7. Jänner 2008 in K*****

1./ Christoph Ol***** Gegenstände in unbekanntem Wert, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ Kurt K***** vier Golddukaten im Gesamtwert von 240 Euro;

3./ Gerhard Z***** Schmuckstücke im Gesamtwert von 2.952,10 Euro und Bargeld in Höhe von 520 Euro, 700 Kunar und 60 US-Dollar;

4./ Siegrid Spr***** Bargeld in Höhe von 720 Euro und 50 Schweizer Franken sowie diverse Schmuckstücke im Wert von 1.900 Euro;

VI./ zwischen 7. und 8. Jänner 2008 in O***** Rita G***** Bargeld in Höhe von 2.535 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 300 Euro;

VII./ am 6. Jänner 2008 in Hallein

1./ Renate A***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim

Versuch geblieben ist;

2./ Manfred Kl***** Bargeld in Höhe von 1.000 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 4.000 Euro, Gutscheine im Gesamtwert von 70 Euro, zehn Silbermünzen, 25 und 50 Schilling, eine Silbermünze zu 500 Schilling und fünf Stück Silbermünzen 100 Schilling, elf Einfachdukaten Kaiser Franz Josef, zwei Wiener Philharmoniker im Wert von je 700 Euro und drei Vierfachgolddukaten unbekannten Werts; VIII./ am 3. Jänner 2008 in Salzburg

1./ Sonja Br***** 30 Silbermünzen ausschließlich 50 ATS und 100 ATS, 15 Goldmünzen bestehend aus neun großen Philharmonikern und acht Einfachdukaten (Philharmoniker) und sechs Silbermünzen zu 50 ATS; 2./ Nicola Ka***** und Marcus Ri***** Münzgeld in Höhe von 950 Euro, einen Golddukaten Kaiser Franz Josef im Wert von 100 Euro und Banknoten im Gegenwert von 460 Euro sowie zwei Stück zwei US-Dollar Noten;

3./ Herbert L***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 6.960 Euro und Bargeld im Gesamtwert von 900 Euro;

4./ Rainer und Monika H***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 640 Euro, eine Goldmünze „Wien Fluss Portal" im Wert von 425 Euro, zwei Golddukaten im Gesamtwert von 130 Euro, ein Vierfachgolddukaten im Wert von 250 Euro, eine Goldmünze „Panda" im Wert von 50 Euro, vier Silbermünzen 100 ATS im Gesamtwert von 30 Euro und vier Silbermünzen 500 ATS im Gesamtwert von 144 Euro;

5./ Ludwig Le***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.800 Euro und zehn Silbermünzen zu je 100 ATS im Gesamtwert von 72 Euro;

IX./ in W*****

1./ zwischen 30. Dezember 2007 und 2. Jänner 2008 Martin und Georg Schr***** Bargeld im Gesamtwert von 2.000 Euro und zwei Autobahn-Jahresvignetten im Gesamtwert von 146 Euro;

2./ zwischen 31. Dezember 2007 und 1. Jänner 2008 Richard W***** und Renate Ra***** Bargeld in Höhe von 260 Euro und ein goldenes Bettelarmband mit verschiedenen Anhängern im Wert von 300 Euro;

3./ Martina P***** diverse Schmuckstücke, zwei Vierfachdukaten im Etui Franz Josef, fünf Stück Silberzehner, fünf Stück Silberfünfziger, fünf Stück Silberhunderter, Bargeld in Höhe von 450 Euro und 300 US-Dollar sowie eine Stange Zigaretten im Gesamtwert von 4.632 Euro;

4./ zwischen 31. Dezember 2007 und 1. Jänner 2008 Christian Ho***** eine Goldmünze im Wert von 350 Euro sowie Bargeld in unbekannter Höhe;

X./ in Salzburg

1./ zwischen 23. Dezember 2007 und 1. Jänner 2008 Irmgard Pe***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 2.000 Euro;

2./ zwischen 29. Dezember 2007 und 1. Jänner 2008 Heimo Kr***** diverse Schmuckstücke, Münzen und Kroatische Kunar im Gesamtwert von 4.000 Euro;

3./ am 29. Dezember 2007 Ruperta Schö***** Banknoten im Wert von 300 Euro;

4./ am 27. Dezember 2007 Johann F***** fünf Golddukaten klein im Gesamtwert von 332,50 Euro, zwei Golddukaten groß im Gesamtwert von 524 Euro, einen Golddukaten groß und gefasst im Wert von 500 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 4.215 Euro;

5./ zwischen 27. und 28. Dezember 2007 Siegfried T***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

6./ am 27. Dezember 2007 Manfred He***** einen Flachbildschirmfernseher der Marke Grundig, 26 LXW, schwarz im Wert von 630 Euro;

7./ am 26. Dezember 2007 Gertraud Gi***** Bargeld in Höhe von 500 Euro, fünf Golddukaten im Gesamtwert von 330 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 3.035 Euro;

8./ am 26. Dezember 2007 Karl und Anna Hö***** Bargeld in Höhe von 150 US-Dollar, 20 Britische Pfund und 180 Euro;

XI./ am 25. Dezember 2007 in W***** Thomas Po***** Münzgeld in Höhe

von 30 Euro;

XII./ in Salzburg

1./ zwischen 24. und 26. Dezember 2007 Arno Gs***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ zwischen 24. und 25. Dezember 2007 Bernhard Pa***** eine 50 US-Dollar Banknote und einen Gutschein im Wert von 100 Euro;

3./ am 24. Dezember 2007 Gabriel Ha***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

4./ zwischen 22. und 24. Dezember 2007 Anton Wi***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

5./ am 19. Dezember 2007 Maria Ai***** einen Maria-Theresien-Taler unbekannten Werts und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.000 Euro;

XIII./ in W***** am 16. November 2007 Christine Hof***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

XIV./ am 12. November 2007 in Salzburg Herta Schn***** 30 Golddukaten in verschiedenen Größen im Gesamtwert von 1.500 Euro, vier Golddukaten eingefasst im Gesamtwert von 1.200 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.150 Euro;

XV./ in W*****

1./ zwischen 10. und 12. November 2007 Heike E***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ zwischen 10. und 11. November 2007 Isabella Ra***** Bargeld in Höhe von 300 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.500 Euro;

3./ zwischen 9. und 11. November 2007 Doris Ko***** zwei 500 ATS Philharmoniker-Goldmünzen im Gesamtwert von 1.148 Euro, einen Vierfachgolddukaten im Wert von 257,70 Euro, ein Fotoapparat der Marke Canon im Wert von 150 Euro, eine schwarze Ledergeldtasche im Wert von 20 Euro und Bargeld in Höhe von 554 Euro;

XVI./ am 9. November 2007 in Salzburg der Elisabeth F***** diverse Schmuckstücke im Wert von 250 Euro;

XVII./ zwischen 8. und 11. November 2007 in W***** Mathilda We*****

Bargeld in Höhe von 700 Euro;

XVIII./ in Salzburg

1./ am 6. November 2007 Ursula Bi***** Wertgegenstände in unbekannter

Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ am 6. November 2007 der Mira Al***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 2.660 Euro, einen Digitalfotoapparat der Marke Panasonic, Lunix im Wert von 300 Euro und Bargeld in Höhe von 1.250 Euro;

3./ zwischen 1. und 4. November 2007 Monika Schm*****, Bernhard und Bernadette Al***** zwei Vierfachgolddukaten unbekannten Werts, eine goldene Dukatenbrosche im Wert von 300 Euro und Bargeld in Höhe von 400 Euro;

4./ am 3. November 2007 Herbert Pi***** Bargeld in diversen Währungen im Gegenwert von 451,04 Euro, Münzen im Gesamtwert von 513,68 Euro und diverse Schmuckstücke im Wert von 5.250 Euro;

5./ am 3. November 2007 Maximilian Alte***** zwei Vierfachgolddukaten im Gesamtwert von 480 Euro, eine Goldmünze „Vreneli" im Wert von 84 Euro und Bargeld in Höhe von 300 Euro;

6./ zwischen 8. und 10. Dezember 2007 Karin Scha***** diverse Schmuckstücke, Münzen, Gemälde und ein antiker Zinnteller im Gesamtwert von 45.000 Euro;

XIX./ in W*****

1./ zwischen 2. und 3. November 2007 Christine Wo***** mit und Michael Hab***** Bargeld in Höhe von 600 Euro und sechs Goldmünzen im Gesamtwert von 360 Euro;

2./ am 2. November 2007 Günther Fr***** eine Goldkette samt Anhänger, 18-Karat im Wert von 150 Euro;

3./ am 1. November 2007 Horst We***** Wertgegenstände in unbekannter

Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

XX./ in Salzburg

1./ zwischen 31. Oktober und 5. November 2007 Dagmar und Helmuth Her***** Bargeld in Höhe von 735 Euro, diverse Schmuckstücke im Wert von 3.000 Euro und einen Digitalfotoapparat, Casio, EXILIM EX-Z850 im Wert von 300 Euro;

2./ zwischen 30. Oktober und 2. November 2007 Elke Kru***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3./ am 24. Oktober 2007 Rupert Str***** Bargeld in Höhe von 150 Euro, diverse Schmuckstücke im Wert von 77 Euro, einen Vierfachgolddukaten im Wert von 229 Euro und zwei Goldmünzen in unbekanntem Wert;

4./ am 24. Oktober 2007 Wolfgang Be***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

5./ am 24. Oktober 2007 Bruno Be***** eine Kette samt Anhänger im Wert von 500 Euro;

6./ am 24. Oktober 2007 Claudia N***** Bargeld in Höhe von 15 Euro und acht Goldmünzen im Gesamtwert von 1.000 Euro;

7./ am 20. Oktober 2007 Alexander und Birgit Ja***** Bargeld in Höhe von 1.700 Euro und 300 US-Dollar, Münzen und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von ca 27.000 Euro;

8./ am 20. Oktober 2007 Sabine Re***** Bargeld in Höhe von 450 Euro

und diverse Schmuckstücke in unbekannter Höhe;

XXI./ am 19. Oktober 2007 in Hallein

1./ Hildegard Fu***** Gegenstände in unbekanntem Wert, wobei es beim

Versuch geblieben ist;

2./ Charlotte La***** Bargeld in Höhe von 200 Euro;

3./ Renate Ma***** Bargeld in Höhe von 300 Euro, einen Goldring im Wert von 300 Euro, eine Goldhalskette im Wert von 400 Euro und ein Goldarmband im Wert von 300 Euro;

4./ Anna Hu***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 7.800 Euro

und Münzen im Gesamtwert von 1.170 Euro;

XXII./ in Salzburg

1./ Markus Ber***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es

beim Versuch geblieben ist;

2./ zwischen 15. und 16. Oktober 2007 Monika Ham***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 24.850 Euro;

XXIII./ zwischen 13. und 14. Oktober 2007 in W***** 1./ Josef und Rosemarie Res***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ Christina Mu***** Bargeld in Höhe von 480 Schweizer Franken;

XXIV./ in Salzburg

1./ zwischen 12. und 14. Oktober 2007 Gerhard Fe***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ am 12. Oktober 2007 Fatma C***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3./ am 12. Oktober 2007 Alexander S***** Bargeld in Höhe von 1.200 Euro und 10.000 Thailändische Baht;

4./ zwischen 5. und 8. Oktober 2007 Maximilian Son***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

XXV./ am 7. Oktober 2007 in W*****

1./ Peter Lac***** Bargeld in Höhe von 150 Euro;

2./ Mathias Win***** Bargeld in Höhe von 400 Euro und eine Digitalkamera im Wert von 260 Euro;

3./ Thomas Fus***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es

beim Versuch geblieben ist;

XXVI./ in Salzburg

1./ zwischen 6. und 7. Oktober 2007 Kata und Siavica D***** vier Münzen im Wert von 350 Euro, Bargeld in Höhe von 700 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.950 Euro;

2./ zwischen 5. und 6. Oktober 2007 Georg und Sylvia Er***** Bargeld in Höhe von 600 Euro und diverse Schmuckstücke in unbekanntem Wert;

3./ zwischen 5. und 6. Oktober 2007 Hasan und Sevilayi De***** Bargeld in Höhe von 1.000 Euro, sieben 500 ATS Silbermünzen in unbekanntem Wert und diverse Schmuckstücke in unbekanntem Wert;

XXVII./ zwischen 27. und 28. September 2007 in W***** 1./ Christine und Richard St***** Casino-Jetons im Wert von 250 Euro, Bargeld in Höhe von 330 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 4.550 Euro;

2./ Anna Br***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim

Versuch geblieben ist;

XXVIII./ in Salzburg

1./ am 23. September 2007 Gunther Je***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2./ am 22. September 2007 Rozika Mud***** Bargeld in Höhe von 1.830 Euro, Geldmünzen in Höhe von 130 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 1.750 Euro;

3./ zwischen 20. und 21. September 2007 Heiner Li***** einen braunen Kashmirpullover im Wert von 100 Euro, ein Paar Collegeschuhe im Wert von 170 Euro, ein Ausweisetui der Marke Louis Vuitton im Wert von 200 Euro und ein Feuerzeug im Wert von 450 Euro;

4./ am 19. September 2007 Margarethe Paa***** Bargeld in Höhe von 200 Euro;

5./ am 19. September 2007 Oliver Ku***** Bargeld in Höhe von 700 Euro, zwei Sonnenbrillen der Marke Dolce&Gabbana im Gesamtwert von 600 Euro und eine braune Daunenjacke derselben Marke im Wert von 1.000 Euro;

6./ zwischen 13. und 19. September 2007 Leopold Mai***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

7./ zwischen 7. und 10. September 2007 Peter Kn***** Geldmünzen im Gesamtwert von 800 Euro;

8./ zwischen 7. und 8. September 2007 Annemarie und Peter Sa***** Bargeld in Höhe von 300 Euro;

9./ am 7. September 2007 Mahmut und Elma Kan***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 5.400 Euro und Bargeld in Höhe von 600 Euro;

10./ am 5. September 2007 Irina Pic***** diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 14.700 Euro, Bargeld in Höhe von 3.500 Euro, eine weiße Damenlederhandtasche der Marke Louis Vuitton im Wert von 800 Euro und eine Sonnenbrille der Marke Chanel im Wert von 200 Euro;

11./ am 1. September 2007 Barbara H***** Bargeld in Höhe von 780 Euro und Gutscheine im Wert von 210 Euro;

12./ am 1. September 2007 Cornelia An***** zwei Feuerzeuge der Marke Dupont im Wert von 900 Euro;

13./ zwischen 29. August und 1. September 2007 Petra Ho***** Bargeld in Höhe von 3.000 Euro;

14./ am 29. August 2007 Enguix Man***** Bargeld in Höhe von 20 Euro;

15./ am 29. August 2007 Christian Pl***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

16./ zwischen 29. August und 1. September 2007 Pierro Cesare Mi***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

17./ zwischen 24. und 25. August 2007 Susanne No***** Wertgegenstände in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist;

18./ zwischen 24. und 25. August 2007 Norbert Di***** Münzen im Gesamtwert von 20.602 Euro;

XXIX./ zwischen 23. und 25. August 2007 in W***** Richard Sv***** einen Goldring, 24-Karat, bestückt mit einem Rauchtopas im Wert von 500 Euro;

XXX./ in Salzburg

1./ zwischen 14. und 24. August 2007 Wolfgang und Stefanie Kle***** Bargeld in Höhe von 600 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 2.200 Euro;

2./ zwischen 18. und 19. August 2007 Thomas Hau***** Münzen im Gesamtwert von 3.557 Euro und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 3.543 Euro;

3./ zwischen 14. und 15. August 2007 Zoran Mit***** Bargeld im Wert von 2.400 Euro, diverse Schmuckstücke und Münzen in unbekanntem Wert;

XXXI./ in W***** zwischen 13. und 14. Juli 2007 Erna Nicole und Matthias Hec***** Bargeld in Höhe von 60 Euro, diverse Schmuckstücke und eine Goldmünze im Gesamtwert von 3.000 Euro;

XXXII./ in W*****

1./ zwischen 2. und 4. Februar 2007 Gottfried und Susanne Leh*****

Bargeld in Höhe von 303 Euro;

2./ zwischen 16. und 17. Juli 2005 Johann Kü***** Bargeld in Höhe von 1.300 Euro;

XXXIII./ in W***** zwischen 1. und 3. April 2005 Harald M***** Bargeld in Höhe von 150 Euro;

B./ am 4. Juni 2007 in W***** einen durch Einsetzen von falschen Daten verfälschten bulgarischen Reisepass, sohin eine echte ausländische Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, zur Eröffnung eines Bankkontos bei der R***** W***** vorgelegt, sohin eine verfälschte Urkunde zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität seiner Person, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil - mit Ausnahme jener Schuldspruchfakten, zu denen er sich geständig verantwortet hatte (das sind die Schuldspruchpunkte A./I./1./ bis 6./, XXXI./, XXXII./1./ und XXXIII./) - mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Weil sie sich inhaltlich nur gegen die in A./ des Schuldspruchs angeführten Fakten (mit Ausnahme der eben erwähnten Schuldspruchpunkte) richtet, war sie im darüber hinausgehenden Umfang (nämlich in Betreff des Schuldspruchs B./) mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). Einleitend ist der umfangreichen Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), die weitgehend nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft und zum Teil nicht entscheidende Tatsachen anspricht, zu erwidern:

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist aber weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und sonstiger Verfahrensergebnisse zu erörtern, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen oder mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0106642 uva). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400). Unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht weiters ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, sohin solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS-Justiz RS0099497 uva).

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zielt auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (letzter Fall) der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RS0119370, RS0116504).

Undeutlichkeit ist gegeben, wenn - aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist. Unvollständig ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt; der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind. Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig (iS eines „falschen Zitats") wiedergibt (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 421, 438, 444, 467).

Indem der Nichtigkeitswerber aus dem vermeintlichen Aspekt undeutlicher und unzureichender Begründung unter gänzlicher Vernachlässigung der gebotenen Betrachtung der gesamten Beweisresultate (insbesondere die Darstellung auf US 66 ff und die in den jeweiligen „Faktenberichten" der Polizei angeführten Beweismittel, auf die die Tatrichter ausdrücklich verweisen [US 60 iVm den im Spruch {US 2 bis 17} angeführten Fundstellen dieser „Faktenberichte"]) und den dazu angestellten Urteilserwägungen (vgl US 66 ff [zu den einzelnen Fakten] iVm insbesondere US 60 f, 76 bis 79 und 83) nacheinander und isoliert voneinander einzelne Elemente der Indizienkette (so den modus operandi [Pkt 1./ der Mängelrüge], die Auswertung der „Einloggungen" [Pkt 2./], die Sicherstellung [Pkt 3./] und die Schuhabdruckspuren [Pkt 4./ und 5./]) herausgreift, dazu jeweils eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen anstellt und so seiner leugnenden Einlassung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne aber prozessordnungsgemäß ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.

So ist der Mängelrüge (zu Punkt 1./) zunächst zu entgegnen, dass nicht ein einziger Schuldspruchpunkt allein auf den modus operandi (womit fallbezogen ein Einbruchdiebstahl durch Aufzwängen einer Tür oder eines Fensters in einem Wohnhaus oder einer [Erdgeschoß-]Wohnung gemeint ist, bei dem es der Dieb insbesondere auf Schmuck, Münzen oder Geld abgesehen hat [vgl US 54 f, 58 und 60]) gestützt wurde. Mit der globalen Behauptung, dass gegenständlich „ein individuell charakteristisches Vorgehen, ein spezieller Stil" nicht gegeben sei, wird ein Begründungsmangel nicht konkretisiert.

Soweit der Beschwerdeführer die „Fakten, die das Jahr 2005 betreffen", angreift, ist er darauf zu verweisen, dass die zum einzig relevanten Schuldspruchfaktum XXXII./2./ vorliegende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 64 f und 75 f), die in Zusammenschau mit allen Beweisergebnissen und den gesamten Entscheidungsgründen zu begreifen ist, als logisch und empirisch einwandfrei anzusehen und daher unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdebehauptung, dass die Fakten aus dem Jahr 2005 „rein aufgrund des modus operandi angezeigt und später angeklagt worden" seien, ist irrelevant.

Zum zweiten im Jahr 2005 begangenen Einbruch (Schuldspruchfaktum XXXIII./) war der Angeklagte im Übrigen - aufgrund des Vorliegens einer ihm zuordenbaren DNS-Spur - ohnehin geständig. Mit dem isolierten Hinweis darauf, dass bei den inkriminierten Einbrüchen immer wieder völlig unterschiedliche Aufbruchswerkzeuge (mit verschiedenen Schaufelbreiten) verwendet worden seien, und der neuerlichen Behauptung, es handle sich beim vorliegenden modus operandi („Aufzwängen von Terrassentüren und Fenstern") „um eine bei Einbrüchen allgemein übliche Tatbegehungsweise", die keinen eindeutigen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zulasse, sowie den daran anschließenden eigenen - erneut die erstrichterliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit vernachlässigenden - Beweiswerterwägungen verfehlt der Nichtigkeitswerber die für eine Mängelrüge essentiellen Anfechtungskriterien.

Punkt 2./ der Mängelrüge kritisiert weitwendig die tatrichterlichen Ausführungen zum Ergebnis der Telefonüberwachung, insbesondere betreffend die Einloggungen des Mobiltelefons des Angeklagten bei den verschiedenen Sendemasten, ohne dabei aber ein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Ansehung entscheidender Tatumstände deutlich und bestimmt aufzuzeigen.

Der (ohnehin auch keine entscheidende Tatsache berührende) erstgerichtliche Ausspruch, mit dem erklärt wurde, wie seitens der Kriminalpolizei anlässlich der Ermittlungen bei Auswertung der Einloggungen des Mobiltelefons des Angeklagten vorgegangen wurde, ist mit Bezugnahme auf die Angaben der Zeugen Christian Kr***** und Kurt Ga***** in der Hauptverhandlung (s S 2 ff und S 20 ff in ON 98a) der Beschwerde zuwider zureichend begründet (vgl US 54 ff). Weshalb die Festlegung „einer Funkzellengröße von 1 km Umkreis zum Standort des Handymastes" „unrichtig" bzw „offenbar unzureichend begründet und widersprüchlich" sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan.

Die Behauptung, die mediale Vorverurteilung und die aus den deutschen Straferkenntnissen von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrücke (vgl US 27 bis 50) hätten „die notwendige materielle Wahrheitsfindung" und „die notwendige kritische Auseinandersetzung mit allen erliegenden Ermittlungs- und Verfahrensergebnissen" verhindert, ist rein spekulativer Natur und entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Der Hinweis auf einen erst mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Zeitungsartikel in der „K*****-Zeitung" vom 22. Juli 2008 hat schon aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Die Kritik an der ausführlichen Wiedergabe der Vorverurteilungen (teilweise samt Feststellungen und Beweiswürdigung) spricht zwar eine dem Gebot des § 270 Abs 1 Z 5 StPO auf gedrängte Darstellung der Urteilsgründe widersprechende Vorgangsweise an, jedoch keine entscheidende Tatsache im einleitend angeführten Sinn und ist daher unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ohne Belang. Obendrein verkennt der Nichtigkeitswerber, dass das massiv einschlägig belastete Vorleben (samt der in den Vorurteilen beschriebenen „Arbeitsweise" des Angeklagten) von den Tatrichtern in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse ohnehin nur als ein - weiteres - Indiz neben vielen anderen Indizien und Beweisergebnissen angesehen wurde (vgl US 79 f). Dazu sei noch bemerkt, dass auch Indizienbeweise nach der StPO durchaus zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse - wie hier - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732).

Die sinngemäß zusammengefasste Behauptung, die Polizei sei bei ihren Auswertungen nicht von konkreten geografischen Daten bezüglich der Standorte der Sendemasten ausgegangen bzw habe diese nicht ermittelt, sodass Angaben zur Entfernung zwischen jeweiligem Einbruchsort und Mast nicht einmal ansatzweise hätten geschätzt werden können bzw dürfen, steht im Gegensatz zu den nachvollziehbaren Annahmen und Erläuterungen der bereits genannten Zeugen Kr***** und Ga*****, die bei Auswertung der komplex zusammengeführten Ermittlungsergebnisse sehr wohl von konkreten Standortdaten ausgingen (vgl US 56 f), woran zu zweifeln das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung keinen Anlass fand (US 77). Die Frage, ob diesbezüglich alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft wurden, ist nicht Gegenstand der Mängelrüge. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit der Beweisaufnahme könnte nur mit Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) bekämpft werden, wenn in der Hauptverhandlung entsprechende (Beweis-)Anträge gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 426; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 44).

Dem Einwand, das Erstgericht habe sich mit in der Beschwerde näher genannten (S 7 der Beschwerdeschrift) - aus dem Zusammenhang gerissenen - Details aus der Aussage des Zeugen Ga***** nicht auseinandergesetzt, geht ins Leere, weil sich das Schöffengericht im Rahmen seiner Überlegungen sogar mehrfach auf die Angaben dieses Zeugen bezogen hat und es andererseits nicht dazu verhalten ist, sich mit dem vollständigen Inhalt einer Aussage in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit erneut in einer unzulässigen Kritik der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Weshalb der Ausspruch auf US 77, wonach sich der Angeklagte in den zahlreich angeführten Einbruchdiebstahlsfällen „im Umkreis von einem Kilometer (ersichtlich gemeint: zu den Handymasten) aufgehalten hat" im Widerspruch zu jenem auf US 56 („Die theoretisch größte Entfernung zwischen Tatort und Standort des Handyträgers wäre somit zwei Kilometer, und zwar dann, wenn diese an den jeweils gegenüberliegenden äußersten Punkten des Kreises im Radius von einem Kilometer um den Mastenstandort entfernt wären.") stehen soll, wird nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargetan.

Mit der Behauptung, die Aussagen der Zeugen Kr***** und Ga***** würden sich in Bezug auf die maximale Entfernung zwischen Standort des Mobiltelefons und Tatort bzw Sendemast und Tatort widersprechen, wird von vornherein kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437). Bloß der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass die Aussagen der beiden Zeugen - der Beschwerde zuwider - gar nicht im Gegensatz zueinander stehen.

Zur - zudem undeutlichen - Kritik an den in der Beschwerde herausgegriffenen Schuldspruchfakten III./1./, 2./ und 4./ sowie VII./1./ und 2./ ist der Nichtigkeitswerber insbesondere auf die jeweilige Begründung auf US 67 f und 70 zu verweisen, die in Zusammenschau mit den sonstigen, von den Tatrichtern zu ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten herangezogenen Indizien als mängelfrei zu beurteilen ist.

Soweit der Beschwerdeführer auch hier die erfolgte Anlastung der „Fälle des Jahres 2005" kritisiert, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Das Vorbringen, einerseits betreffe eine große Anzahl von Fakten den Stadtteil Salzburg-Gnigl, und andererseits seien „bei einem Radius von zwei Kilometern nahezu der gesamte dicht besiedelte Stadtteil Gnigl und teilweise sogar angrenzende Stadtteile betroffen", sowie der daran anschließende Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgrund seiner Bekanntschaft zur in Gnigl wohnenden Ingrid Le***** sehr häufig aufgehalten habe, machen nicht einmal ansatzweise deutlich, unter welche Anfechtungskategorie des Nichtigkeitsgrunds der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dieser Beschwerdepunkt einzuordnen sei, weshalb er einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Im Ergebnis läuft das Vorbringen bloß wieder auf eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.

Auch aus dem lapidaren Hinweis der Beschwerde, es sei „zu bedenken", dass eine „Einloggung schon dann gegeben ist, wenn man (nur) mit dem Auto in den Sendekreis eines Handymasten einfährt", ist unter dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds nichts zu gewinnen.

Die Behauptung (Punkt 3./ der Mängelrüge) der Undeutlichkeit der „Feststellung", dass aufgrund der sichergestellten Gegenstände „die Täterschaft des Angeklagten festgemacht werden kann" (vgl US 83), zumal nicht nur Bargeld (vgl US 75), „sondern auch Münzen keinen Wiedererkennungswert" hätten, entzieht sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines konkret nachvollziehbaren Begründungsdefizits iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gleichfalls einer argumentativen Erwiderung. Dass der Schöffensenat die von Seiten der Opfer tatsächlich erfolgten Zuordnungen der beim Angeklagten aufgefundenen Wertgegenstände und Schmuckstücke als Indizien am Weg des Schuldnachweises qualifiziert hat (vgl insbesondere US 55 iVm den insoweit Bezug habenden „Faktenberichten"), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Von einem - im Übrigen gleichfalls nicht näher erklärten - „Darstellungsmangel" kann sohin keine Rede sein.

Wenn die Mängelrüge (Punkt 4./) eine einzelne Wortwahl („Beim Faktum 4./ wurde zudem eine Schuhspur sichergestellt, die mit einfacher Wahrscheinlichkeit vom rechten Freizeitschuh der Marke ‚Criss Cross' des Angeklagten stammt [ON 44/S 15 bzw 23]."; vgl US 68) als undeutlich kritisiert, so ist sie darauf zu verweisen, dass das Schöffengericht hiermit lediglich eine empirisch nachvollziehbare Würdigung eines dezidiert angeführten Beweisergebnisses vornahm. Die Tatrichter sind im Übrigen sehr wohl befugt, auch bloße „Wahrscheinlichkeiten" - in vernetzter Betrachtung mit anderen Beweisergebnissen - in die Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen, um so in weiterer Folge in freier Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen (vgl RIS-Justiz RS0098362). Nichts anderes gilt mit Blick auf das in Punkt 5./ der Mängelrüge erstattete Vorbringen in Bezug auf die gesicherten Fußspuren, die sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit" dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Das Beschwerdevorbringen dazu erschöpft sich erneut bloß in einer Anfechtung der Beweiswürdigung gleich einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Abschließend kritisiert Punkt 6./ der Mängelrüge den Ausspruch auf US 61, wonach sich die näheren Details zu den einzelnen Einbruchsdiebstählen aus den (teilweise sehr umfangreichen) „Faktenberichten" der Polizei ergeben, als „grob undeutlich", weil das Urteil nicht erkennen lasse, welche „entscheidenden" näheren Details „auf objektiver/subjektiver Tatseite" festgestellt wurden (der Sache nach Z 9 lit a). Die Beschwerde ignoriert insoweit den Ausspruch auf US 58, wo vom Schöffengericht unzweifelhaft festgestellt wird, dass der Angeklagte die im Spruch (US 2 bis 17) angeführten Einbruchsdiebstähle begangen hat, und unterlässt es im Übrigen im Einzelnen konkret darzulegen, welche - über die solcherart in den Gründen (und dem mit diesen eine Einheit bildenden, umfassende Details zu den Taten aufweisenden Urteilsspruch) enthaltenen Feststellungen hinausgehende - Konstatierungen noch zu treffen gewesen wären.

Welchen Detailergebnissen bei der Überzeugungsbildung des Gerichts welcher Wert beigemessen wurde, ist - der Beschwerde zuwider - der umfänglichen Beweiswürdigung (US 59 ff) sehr wohl zu entnehmen. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung (wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht) abzielen, werden vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich ohne eingehende eigene Erwägungen beantwortet, um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 ff und 490). Fallaktuell werden mit der Behauptung, das Erstgericht habe den beim Angeklagten aufgefundenen Metalldetektor, den dieser erst kurz vor seiner Festnahme angekauft hätte, „völlig falsch bewertet" (Punkt 1./ der Rüge aus Z 5a), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Dem Vorbringen zu Punkt 2./ der Tatsachenrüge zuwider (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall) fand der Umstand, dass „die Einloggungen zu einer anderen Zeit als der Einbruch erfolgt sind bzw dass sich der Einbruch während vieler Tage ereignet haben kann", sehr wohl Eingang in die erstgerichtlichen Überlegungen (vgl US 57 und die jeweiligen „Faktenberichte", auf die die Tatrichter verwiesen haben). Das dazu weiters erstattete, im Wesentlichen in der lapidaren Gegenüberstellung von Daten der Einloggungen mit den Tatzeiträumen bestehende Vorbringen erweist sich erneut nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert und läuft im Kern wieder nur auf eine in dieser Form unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus. Die vom Beschwerdeführer weiters explizit herausgegriffenen Schuldspruchfakten IV./1./, X./1./ und XXX./1./ und 2./ wurden der Tatsachenrüge (dSn Z 5 vierter Fall) zuwider gar wohl logisch und empirisch einwandfrei begründet (vgl US 68 f, US 71 f, US 74 iVm S 23 f in ON 50a sowie US 74 iVm S 35 bis 83 in ON 50a). Beim letztgenannten Faktum (XXX./2./) wurde der Schuldspruch vom Erstgericht zudem ersichtlich primär darauf gestützt, dass Ulrike Ha***** eine beim Nichtigkeitswerber sichergestellte Halskette als eine bei dem Einbruch gestohlene Sache identifiziert hatte. Dem zu diesem Komplex abschließend vorgetragenen Einwand, das Gericht habe „hier einen gravierenden Stoffsammlungsmangel und die Außerachtlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung zu verantworten", ist zu entgegnen, dass nicht einmal in der Beschwerde selbst ein Beweismittel genannt wurde, welches im Zuge amtswegiger Erforschung noch in das Verfahren einzubringen gewesen wäre. Im Übrigen ist der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund (Z 5a) gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO subsidiär (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479); die Beschwerde legt insofern aber nicht einmal andeutungsweise, geschweige denn deutlich und bestimmt dar, wodurch der anwaltlich verteidigte Angeklagte an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO Rz 480).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden (Ratz WK-StPO § 281 Rz 410). Umso weniger vermag die isoliert (und auch unpräzise) vorgetragene Bemerkung im Rahmen der Tatsachenrüge (Punkt 3./), wonach der erstrichterliche Ausspruch zum „nicht allzu üppigen Luxusleben" des Angeklagten „nicht gänzlich zutreffend" sei, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Art an der Richtigkeit der vorliegenden entscheidungswesentlichen Feststellungen zu wecken. Dem weiteren Vorbringen der Tatsachenrüge (Punkt 4./) zuwider (der Sache nach neuerlich § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) hat sich das Erstgericht auch mit den Angaben der Zeugen Mehmet I***** und Mustafa D***** auseinandergesetzt (vgl US 78).

Schließlich werden auch mit den Hinweisen (Punkt 5./) darauf, dass sowohl die Zeugin Sabine R***** (und zwar weder in der Hauptverhandlung noch „zeitnahe zu dem in ihrer Wohnung stattgefundenen Einbruch" [wobei der Klarheit halber angemerkt wird, dass diese Zeugin nur über jene Beobachtungen Auskunft geben konnte, die sie etwa einen Monat nach dem Einbruch in ihre Wohnung gemacht hatte]) als auch die Zeugen Dr. Wolfgang Mü*****, Rainold Ni***** und Josef He***** den Nichtigkeitswerber nicht als Täter identifizieren konnten, keine erheblichen Bedenken iSd Z 5a des § 281 Abs 1 StPO geweckt, schließen doch diese Umstände die Täterschaft des Angeklagten keineswegs aus.

Abschließend sei festgehalten, dass bei den Schuldspruchfakten XXI./3./ und XXVIII./8./ die - auf US 12 bzw 15 angeführten - „Faktenberichte" unrichtig (nämlich mit „Faktenbericht" 54./ [statt richtig: 74./] und 9./ [statt richtig: 99./]) bezeichnet sind, doch handelt es sich dabei ersichtlich bloß um Schreibfehler und sind im Übrigen die Fundstellen ohnehin richtig (nämlich mit S 55 f in ON 49a und S 523 f in ON 49a) bezeichnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9163211Os60.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00060.09X.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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