TE OGH 2009/9/3 2Ob12/09t

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland B*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen 47.432 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 2.000 EUR), I. über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. November 2008, GZ 2 R 98/08g-41, womit die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, und II. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. November 2008, GZ 2 R 98/08g-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 20. 6. 2005 wurde der Kläger schwer verletzt, als er an einer Getränkeabfüllanlage der beklagten Partei Wartungsarbeiten verrichtete. Mit der Durchführung dieser Arbeiten war der Dienstgeber des Klägers infolge eines Auftrags der beklagten Partei betraut. Unfallursache war, dass ein Mitarbeiter der beklagten Partei durch Herstellung einer elektrischen Überbrückung die Betriebsbereitschaft der während der Wartungsarbeiten abgeschalteten Anlage simuliert und ein weiterer Mitarbeiter die Anlage in Betrieb genommen hatte. Als der Kläger ein Ventil öffnete, ergoss sich 90° heißes Wasser über ihn.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei Zahlung von zuletzt 47.432 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. 6. 2005.

Die beklagte Partei wandte fehlendes Verschulden ihrer Mitarbeiter ein und stützte sich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 32.432 EUR sA und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Das Zahlungsmehrbegehren von 15.000 EUR sA wies es ab.

Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht führte eine Beweiswiederholung durch. Zwischen den beiden Berufungsverhandlungen erklärte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in einem beim Berufungsgericht eingebrachten Schriftsatz ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers. Zur Begründung ihres rechtlichen Interesses brachte sie vor, sie habe an den bei ihr sozialversicherten Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall Leistungen in Höhe von 27.053,52 EUR erbracht. Zufolge der eingetretenen Legalzession begehre sie in einem Parallelprozess den Ersatz dieses Betrags von den beiden schuldhaft handelnden Mitarbeitern der beklagten Partei. Das Ergebnis des gegenständlichen Rechtsstreits sei für dieses Verfahren entscheidend und präjudiziell.

Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klagsforderung und den Forderungen der Nebenintervenientin im Parallelprozess sei nicht ersichtlich.

Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Nebenintervention der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf Seiten des Klägers zurück (Punkt I). Dazu führte es aus, die Parteien dieses Rechtsstreits und des Parallelprozesses seien nicht ident. Es könne daher keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen diesen beiden Verfahren geben. Auch wenn im gegenständlichen Verfahren die Haftung der beklagten Partei rechtskräftig bejaht werden sollte, müssten dies die im Parallelprozess Beklagten nicht gegen sich gelten lassen. Ebenso wenig seien die im gegenständlichen Verfahren erzielten Beweisergebnisse und getroffenen Feststellungen zur Unfallursache für den anderen Rechtsstreit maßgeblich. Dort sei vielmehr der entscheidungsrelevante Sachverhalt eigenständig zu ermitteln, was auch die Möglichkeit einer inhaltlich abweichenden Lösung von Tatfragen einschließe. Es treffe somit nicht zu, dass das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens für den Parallelprozess „entscheidend und präjudiziell" sei, weshalb es der Nebenintervenientin am behaupteten rechtlichen Interesse am Obsiegen des Klägers fehle.

In der Sache selbst gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei nicht, jener des Klägers hingegen teilweise Folge, indem es ihm weitere 2.500 EUR, insgesamt somit 34.932 EUR sA an Schadenersatz zuerkannte. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Punkt II). In rechtlicher Hinsicht bejahte das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und verneinte die Anwendbarkeit des § 333 ASVG.

Gegen Punkt I der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich der Rekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Zulassung der Nebenintervention abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei erstattete eine Rekursbeantwortung.

Gegen Punkt II der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei. Die klagende Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Rekurs der Nebenintervenientin:

1. Zur Zulässigkeit des Rekurses und der Rekursbeantwortung:

1.1 Die Zurückweisung der Nebenintervention durch das Berufungsgericht erfolgte mittels eines außerhalb des Verfahrens zur Sacherledigung der mit den Berufungen der Streitteile gestellten Rechtsschutzanträge, sodass der Rekurs dagegen uneingeschränkt zulässig ist (SZ 33/58; 6 Ob 598/94; 3 Ob 85/05d; RIS-Justiz RS0035493; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 6; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 90 f).

1.2 Die Rechtsprechung beschränkte den Anwendungsbereich des § 521a ZPO zunächst auf die im Gesetz angeführten Anlassfälle. Das Erkenntnis des EGMR in der Rechtssache Beer gegen Österreich vom 6. 2. 2001 (ÖJZ 2001, 516), wonach der aus Art 6 Abs 1 MRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei erfordert, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten, führte zu einer Erweiterung des Kreises zweiseitiger Rechtsmittelverfahren um die Z 4 des § 521a Abs 1 ZPO (in dessen hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl I 2009/30) und zugleich zu einer Änderung der Rechtsprechung. Sie erweiterte den Anwendungsbereich des § 521a Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln. Danach wurden Rechtsmittelverfahren in Verfahren über (materielle oder prozessuale) Rechtsschutzansprüche auch dann als zweiseitig angesehen, wenn das Gesetz dies nicht anordnete (6 Ob 24/06g mwN; RIS-Justiz RS0115999).

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass mit der Nebenintervention einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruchs gestattet wird (1 Ob 295/97g mwN; 2 Ob 174/01d; 2 Ob 97/06p; zweifelnd zuletzt nur 4 Ob 156/06d unter Berufung auf Zechner aaO Vor §§ 514 ff ZPO Rz 136). Die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient ist daher der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (2 Ob 97/06p; 7 Ob 20/07b; RIS-Justiz RS0044540; E. Kodek aaO § 528 Rz 24). Aus diesem Grund ist das Rechtsmittelverfahren - nach der hier maßgeblichen Rechtslage - einseitig (7 Ob 20/07b). Entgegen der in der Rekursbeantwortung erkennbar vertretenen Ansicht der beklagten Partei ist aus Art 6 MRK kein gegenteiliges Ergebnis ableitbar (vgl G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 [592]).

Die Rekursbeantwortung ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Inhalt des Rekurses:

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Nebenintervenientin macht geltend, ihr rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers sei geradezu evident. Die im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen Ansprüche beruhten auf derselben Tatsachengrundlage wie die Ansprüche des Klägers, weshalb ihre Regressforderung untrennbar mit diesen verbunden sei. Jedenfalls aber wirkten sich die Ergebnisse des Beweisverfahrens im gegenständlichen Rechtsstreit auf die Erfolgsaussichten der Nebenintervenientin im Parallelprozess aus.

Hiezu wurde erwogen:

2.1 Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (7 Ob 20/07b; RIS-Justiz RS0035724). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (10 Ob 2403/96x). Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). In der Rechtsprechung wird daher das rechtliche Interesse insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess bejaht (7 Ob 20/07b mwN; weitere Beispiele in 10 Ob 2403/96x = RIS-Justiz RS0106173).

2.2 Im vorliegenden Fall beruft sich die Nebenintervenientin auf den (teilweisen) Übergang der Schadenersatzansprüche des Geschädigten im Wege der (in § 332 Abs 1 ASVG angeordneten) Legalzession. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass der Rechtsübergang schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt (RIS-Justiz RS0045190; Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII § 332 ASVG Rz 26). Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gehen schon zu diesem Zeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (2 Ob 256/06w; 2 Ob 190/07s; RIS-Justiz RS0030708, RS0087557). Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein (2 Ob 48/05f; 2 Ob 256/06w2 Ob 190/07s; Neumayr aaO Rz 13). Letztere werden durch die Ergebnisse des Schadenersatzprozesses des Geschädigten nicht berührt (RIS-Justiz RS0084901; Neumayr aaO Rz 13). Dem Schädiger stehen gegen den Anspruch des Sozialversicherungsträgers alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären (2 Ob 226/07k; RIS-Justiz RS0032777; Neumayr aaO Rz 85), und zwar auch solche, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen (2 Ob 48/05f mwN; Neumayr aaO Rz 13). Bei dieser Rechtslage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Ausgang des gegenständlichen Rechtsstreits die Rechtssphäre der Nebenintervenientin nicht berührt. Deren rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers wurde daher zu Recht verneint. Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse (vgl 2 Ob 548/95) oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse (2 Ob 132/60 = JBl 1961, 91) reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

II. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:

1. In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten einander gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers durch § 333 ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebs tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss kann es dann kommen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (2 Ob 24/05a mwN; 2 Ob 48/07h; RIS-Justiz RS0021534).

Dem Berufungsgericht ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, dass der Kläger bei Durchführung der Wartungsarbeiten seinen betrieblichen Aufgabenbereich nicht verlassen habe. Ob ihn dabei ein Mitarbeiter der beklagten Partei unterstützte und dem Kläger allenfalls die Eigenschaft eines „Aufsehers im Betrieb" zukam, ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Klägers nicht entscheidungsrelevant.

2. Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ein Kostenersatz findet daher nicht statt (2 Ob 95/08x).

Textnummer

E91877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00012.09T.0903.000

Im RIS seit

03.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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