Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. Der Schädiger kann daher im Falle des Rückgriffes des Sozialversicherungsträger mit der Schadenersatzforderung aufrechnen, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014