RS OGH 2001/11/28 Rkv1/01, 1Ob189/02d, 3Ob106/03i, 9Ob34/04x, 6Ob24/06g, 4Ob156/06d, 2Ob12/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2001
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a4
RStG §21
RStG §23

Rechtssatz

Wurde über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt, so ist das Rechtsmittelverfahren in konventionskonformer Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes zweiseitig zu gestalten.

Entscheidungstexte

  • Rkv 1/01
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
  • 1 Ob 189/02d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
    Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch ist nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu §521a ZPO auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordnet. (T1)
  • 3 Ob 106/03i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 106/03i
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt nicht für das Exekutionsverfahren (mit ausführlicher Begründung). (T2)
  • 9 Ob 34/04x
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 34/04x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes. (T3)
  • 6 Ob 24/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T4)
  • 4 Ob 156/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 156/06d
    Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass der Streit über die Zulassung eines Nebenintervenienten einen „Rechtsschutzanspruch" und nicht bloß eine reine Verfahrensfrage betrifft und das Rekursverfahren daher zweiseitig ist, hat gute Gründe für sich. (T5); Beisatz: Diese Frage musste jedoch hier nicht beantwortet werden. (T6)
  • 2 Ob 12/09t
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 12/09t
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Zweiseitigkeit bei Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115999

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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