TE OGH 2009/9/14 11Os143/09b

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Veröffentlicht am 14.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Amir M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 104/09p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Magomed R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 6. August 2009, AZ 9 Bs 325/09a (ON 30 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Magomed R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Magomed R***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2009 Anklage wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB erhoben hat (ON 21 in den Akten 17 Hv 104/09p [20 HR 180/09s] des Landesgerichts für Strafsachen Graz) - wider die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss des HR-Richters vom 9. Juli 2009 (ON 15) nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO) fortgesetzt. Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts ist Magomed R***** ua dringend verdächtig, am 13. Juni 2009 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem verfolgten Amir M***** und einem derzeit namentlich noch nicht bekannten weiteren Täter dem David P***** durch Faustschläge und Fußtritte, sohin mit Gewalt 50 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begangen zu haben. Gestützt auf die Angaben des Opfers und der Zeugen Maria T*****, Jefry C***** und Vanessa V***** ging das Beschwerdegericht davon aus, dass P***** dem R***** die Banknoten als Entgelt für Suchtmittel übergeben, sie sich jedoch - weil ihm der Kaufgegenstand verweigert worden war - wieder zurückgeholt hatte, um des Geldes durch den Raub neuerlich verlustig zu gehen (BS 3 - 5). Die Grundrechtsbeschwerde behauptet unzureichende und aktenwidrige Begründung des Tatverdachts und hält diesen für erheblich bedenklich. Dementgegen konnte das Oberlandesgericht im Grunde der aktengetreu bezogenen Aussagen der genannten Zeugen (ON 4 S 19, 27 und 35) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie von einem mutmaßlich infolge eines betrügerischen Angriffs verlorenen, danach aber wiedererlangten Gewahrsam des Opfers am Geld ausgehen, der unmittelbar darauf durch Gewalt gebrochen wurde (vgl rechtlich Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 38; auch Mayerhofer, StGB6 § 127 E 32 und 42; RIS-Justiz RS0096666, RS0099100).

Dass der Angeklagte R***** zuvor - betrügerisch - Alleingewahrsam an den Banknoten erlangt hatte, nahm das Beschwerdegericht ohnedies an (BS 3) - die in diese Richtung geäußerten erheblichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gehen sohin ins Leere.

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen (vgl bereits 11 Os 135/09a in dieser Strafsache).

Anmerkung

E9181711Os143.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00143.09B.0914.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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