RS OGH 1996/4/10 13Os17/96, 14Os123/07f, 11Os143/09b, 14Os126/10a, 15Os94/12f, 13Os127/12v, 11Os67/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1996
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Norm

StGB §127 B1
StGB §142 A

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert der Gewahrsam als objektive Komponente ein faktisches Herrschaftsverhältnis zur Sache, das einzelfallspezifisch nach der verständigen Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Ferner wird als subjektives Element ein (gleichfalls an Hand sozialer Gepflogenheiten zu interpretierender) - auf Aufrechterhaltung des Gewahrsams gerichteter - Herrschaftswille verlangt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 17/96
  • 14 Os 123/07f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 123/07f
    Vgl; Beisatz: Das solcherart angesprochene Verhältnis erfordert indes keine greifbare Nähe zur Sache. Vielmehr reicht auch jede Form eines sogenannten gelockerten Gewahrsams im Sinn einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person. (T1); Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T2); Beisatz: Hier zum Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T3)
  • 11 Os 143/09b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2009 11 Os 143/09b
    Vgl auch
  • 14 Os 126/10a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 14 Os 126/10a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 94/12f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 15 Os 94/12f
    Auch; Beisatz: Von der subjektiven Tatseite umfasste tatsächliche Innehabung ohne Erfordernis eines Willens, „die Sache als die Seine zu behalten“. (T4)
  • 13 Os 127/12v
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 13 Os 127/12v
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 11 Os 67/13g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 67/13g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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