RS OGH 1981/12/3 13Os64/81, 13Os145/84, 13Os2/87, 13Os77/87, 12Os130/87, 14Os130/95, 13Os17/96, 14Os

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Veröffentlicht am 03.12.1981
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Norm

StGB §127 Abs1 B1

Rechtssatz

Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Sachherrschaft. Dabei kommt es auf die Anschauungen des täglichen Lebens an, ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 64/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 13 Os 64/81
    Veröff: SSt 52/64 = JBl 1982,385 (mit Anmerkung von Liebscher)
  • 13 Os 145/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 13 Os 145/84
    nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174). (T1)
  • 13 Os 2/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 2/87
    nur T1; Beisatz: Von diesem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff werden auch Fälle abgeschwächter Sachherrschaft als sogenannter gelockerter Gewahrsam erfasst. (T2)
  • 13 Os 77/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 13 Os 77/87
  • 12 Os 130/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 12 Os 130/87
    nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 130/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 130/95
    nur: Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. (T3)
  • 13 Os 17/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 17/96
    Vgl auch
  • 14 Os 71/96
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 14 Os 71/96
    Ähnlich
  • 15 Os 139/02
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 15 Os 139/02
    nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag. (T4)
  • 14 Os 123/07f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 123/07f
    Vgl auch; Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T5); Beisatz: Dass jemand anderer noch näher an der Sache ist und diese unmittelbar in Händen hält, vermag den bisherigen Gewahrsam nicht eo ipso aufzuheben. (T6)
  • 11 Os 67/13g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 67/13g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: §§ 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2, 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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