TE OGH 2009/10/22 3Ob182/09z

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Veröffentlicht am 22.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagte Partei Ingeborg E*****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 9. März 2009, GZ 1 R 225/08f-15, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 14. Mai 2008, GZ 13 C 213/07z-11, sowie das dem Urteil vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (enthalten 74,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 12. September 2006 bewilligte das Erstgericht der nunmehrigen Beklagten zu AZ 6 E 2017/06x antragsgemäß aufgrund seines Urteils vom 11. April 2005, AZ 2 C 69/04p die Räumungsexekution in Ansehung eines näher bezeichneten Grundstücks (Nr 141/3) sowie die Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO und die Fahrnis- und Drittschuldnerexekution gemäß § 294a EO zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags. Einem vom Verpflichteten (nunmehrigen Kläger) gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde hinsichtlich der Unterlassungsexekution Folge gegeben und der Exekutionsantrag abgewiesen. Im Übrigen wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Mit einer am 11. Mai 2007 beim Erstgericht eingelangten Oppositionsklage (AZ 13 C 183/07p) beantragte der nunmehrige Kläger das Urteil, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil vom 11. April 2005 erloschen sei.

Mit der am 5. Juni 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Weiterführung des zu AZ 6 E 2017/06x beim Erstgericht anhängigen Exekutionsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu AZ 13 C 183/07p beim Erstgericht anhängigen Oppositionsstreits zu unterlassen.

Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass im Zuge eines Räumungstermins im Exekutionsverfahren am 25. Mai 2007 die Schranken des Zufahrtswegs, das Tor und fundierte Zaunstützen demoliert worden seien; ein Grenzstein sei entfernt und unter anderem auch begonnen worden, den vorhandenen Baumaltbestand zu entfernen. Dieses Vorgehen sei durch den der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Titel nicht gedeckt. Durch Zuschreibung von Grundstücksflächen sei das vom Titel betroffene Grundstück vergrößert worden. Trotz eingebrachter Oppositionsklage und eines dort gestellten Aufschiebungsantrags sei das Exekutionsverfahren weitergeführt worden. Durch die Weiterführung des Exekutionsverfahrens vor dem rechtskräftigen Abschluss des Oppositionsverfahrens werde der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Beklagte wendet ein, die bewilligte Räumungsexekution sei mittlerweile am 12. Juni 2007 durch Räumung und Übergabe des Grundstücks beendet worden. Eine Fortführung der Räumungsexekution sei nicht mehr möglich. Die Exekutionsbewilligung beziehe sich ohnedies auf das Grundstück Nr 141/3 „alt". Andere Liegenschaftsanteile seien nicht in Exekution gezogen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Jeder nach Entstehung des Titels verwirklichte Sachverhalt, der geeignet sei, den betriebenen Anspruch aufzuheben, sei mittels Oppositionsklage geltend zu machen. Das Exekutionsverfahren sei zur Gänze abgeschlossen worden. Die Unterlassungsklage sei daher mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der dagegen erhobenen Berufung des Klägers das gesamte Verfahren einschließlich des Ersturteils als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Es vertrat die Auffassung, dass eine gegen die Exekutionsführung gerichtete Klage dann wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unstatthaft sei, wenn das Gesetz die betreffende Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweise. Das sei hier der Fall: Der Kläger habe ausdrücklich die Unterlassung der Weiterführung des anhängigen Exekutionsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Oppositionsstreits begehrt. Über die vom Kläger inhaltlich allein angestrebte Aufschiebung des Exekutionsverfahrens sei ausschließlich im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Der Rechtsweg sei für Anträge auf Aufschiebung der Exekution unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist als „Vollrekurs" nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0116348; RS0043882); er ist jedoch nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, strebt der Kläger mit seinem Klagebegehren inhaltlich ausschließlich an, der Beklagten zu untersagen, das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines vom Kläger eingeleiteten Oppositionsstreits weiterzuführen. Damit ist nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblichen Behauptungen des Klägers (RIS-Justiz RS0045584) der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwirklicht: Hat der Kläger - wie hier - ein Oppositionsverfahren eingeleitet und strebt er inhaltlich mit seinem im Rechtsweg erhobenen Begehren nichts anderes als eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens wegen dieser Klage an, steht dafür nicht der Rechtsweg zur Verfügung. Eine gegen die Exekutionsführung gerichtete Klage ist dann wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unstatthaft, wenn das Gesetz die betreffende Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist (3 Ob 61/69 = EvBl 1970/11; RIS-Justiz RS0001517). Das ist für Aufschiebungsanträge wegen einer Klage nach § 35 EO zu bejahen, weil hiefür der in der Exekutionsordnung vorgesehene Antrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung steht (s 3 Ob 89/94 zum vergleichbaren Fall eines Aufhebungsantrags nach § 399 EO).

Ob der vom Kläger erhobene Einwand, die Exekutionsführung sei - infolge „Vergrößerung" des Exekutionsobjekts - durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, überhaupt mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann, bedarf hier deshalb keiner Prüfung, weil der Kläger selbst die Weiterführung des Exekutionsverfahrens nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Oppositionsstreits verhindern will.

Da der Kläger nach seinen Behauptungen ohnedies auch die Aufschiebung der Exekution wegen der eingebrachten Oppositionsklage beantragt hatte und überdies feststeht, dass das Exekutionsverfahren abgeschlossen ist, ist ein Vorgehen nach § 40a JN entbehrlich (3 Ob 89/94).

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E92307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00182.09Z.1022.000

Im RIS seit

21.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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