Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde vergleiche SZ 13/176).
2.)2,
Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399 EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.Auf einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in Paragraph 399, EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.
Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung (vgl vor allem § 399 EO) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3)
nur: Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. (T4); Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T5) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muss ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T6)
Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung. (T7)