RS OGH 1969/6/11 3Ob61/69, 3Ob38/84, 2Ob541/87, 4Ob534/95, 3Ob89/94, 10ObS96/00s, 3Ob248/05z, 3Ob182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1969
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Norm

EO §35 C
EO §36 D
EO §382 Z8 IIIG
EO §399 Abs1 Z4
BPGG §12 Abs2
TPGG §8

Rechtssatz

1.)

Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).

2.)

Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399 EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/69
    Entscheidungstext OGH 11.06.1969 3 Ob 61/69
    Veröff: EvBl 1970/11 S 19
  • 3 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 38/84
    nur: Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar. (T1)
  • 2 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Wohl aber § 399 Abs 1 Z 1 - 3 EO. (T2) Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2
  • 4 Ob 534/95
    Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 534/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 89/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 89/94
    Vgl auch; Beisatz: Für das Begehren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Rechtsweg nicht zulässig, weil hiefür bloß die in der Exekutionsordnung (vgl vor allem § 399 EO) vorgesehenen Anträge zur Verfügung stehen. (T3)
  • 10 ObS 96/00s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
    nur: Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. (T4); Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T5) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muss ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T6)
  • 3 Ob 248/05z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
    nur T4; Veröff: SZ 2006/42
  • 3 Ob 182/09z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 182/09z
    Beisatz:Für das Begehren auf Unterlassung der Weiterführung eines Exekutionsverfahrens bis zum Abschluss eines anhängigen Oppositionsverfahrens ist der Rechtsweg unzulässig; es steht bloß der in der Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 5 EO) zur Verfügung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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