TE OGH 2009/11/19 8Ob71/09p

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Dr. C***** P*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die Antragsgegner 1) DI G***** K*****, und 2) L*****gesellschaft mbH, *****, wegen 23.942,05 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ersterlagsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2009, GZ 42 R 440/08d-20, mit dem infolge Rekurses des Ersterlagsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 2008, GZ 84 Nc 5/08w-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erlagssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die „Replik" des Ersterlagsgegners zur Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers (Erlegers) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erleger beantragte, 495.000 EUR zuzüglich angereifter Zinsen abzüglich KESt und Kontospesen bis zum Eintritt einer Ausfolgungsbedingung zum Erlag anzunehmen und brachte dazu im Wesentlichen vor wie folgt:

Der Ersterlagsgegner habe den Erleger als Rechtsanwalt, Vertragserrichter und Treuhänder mit der Abwicklung des Kaufes einer (näher bezeichneten) Wohnung beauftragt. Im Zuge dieser Kaufabwicklung sei der Kaufpreis von 495.000 EUR vom Ersterlagsgegner auf ein vom Erleger als Treuhandanderkonto im Zuge des elektronischen Treuhandbuchs der Rechtsanwaltskammer W***** eingerichtetes Konto überwiesen worden. Im Zuge der Kaufabwicklung hätten sich die beiden Erlagsgegner hinsichtlich einiger Nebenpunkte nicht auf eine gemeinsame Vertragsformulierung einigen können. Deshalb habe der Ersterlagsgegner den Erleger zur Rückzahlung des Treuhanderlags aufgefordert. Demgegenüber habe der an sich vorgesehene Begünstigte des Treuhanderlags, die Zweiterlagsgegnerin, erklärt, dass ein gültiger Kauf vorliege und ihr daher der Kaufpreis letztlich zustehe. Die Zweiterlagsgegnerin habe den Erleger daher bei Klagsandrohung aufgefordert, den Treuhanderlag unter keinen Umständen an den Ersterlagsgegner rückzuüberweisen, sondern den Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Am 12. 2. 2008 habe der Ersterlagsgegner den Erleger persönlich auf Zahlung der 495.000 EUR geklagt.

Der Erleger habe ein rechtliches Interesse, dass der Streit um den Kaufpreiserlag zwischen Käufer und Verkäufer und nicht zwischen Käufer und Treuhänder ausgetragen werde. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Klagsführung bestehe ein rechtliches Interesse an der ehestmöglichen Hinterlegung.

Der Erlagsgegenstand sei unter folgenden Bedingungen an die Erlagsgegner oder den Erleger samt Zinsen auszufolgen:

Vorliegen eines rechtskräftig und vollstreckbaren Urteils, dass dieser Betrag einem der beiden Erlagsgegner zugesprochen wird. Für den Fall, dass der Erleger persönlich zur Bezahlung des Erlagsbetrages rechtskräftig und vollstreckbar verurteilt werden sollte, ist der Erlagsbetrag an diesen wieder auszufolgen. Oder einvernehmliche schriftliche Aufforderung zur Überweisung, die von beiden Erlagsgegnern unterfertigt sein muss."

Das Erstgericht nahm den erlegten Betrag von insgesamt 500.077,49 EUR unter Hinweis auf § 1425 ABGB an. Es sprach aus, dass die Ausfolgung „nur mit Einverständnis aller Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung" möglich sei.

Gegen diesen Beschluss erhob (nur) der Ersterlagsgegner Rekurs.

Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts wurden über gemeinsamen Antrag der Erlagsgegner 476.135,44 EUR aus dem Erlag an den Ersterlagsgegner überwiesen. Zur Zeit der Entscheidung der zweiten Instanz erlagen daher noch 23.942,05 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dass der angefochtene Beschluss nur mit dem Hinweis auf § 1425 ABGB begründet sei, schade nichts, weil immerhin erkennbar sei, dass das Erstgericht - ohne dies näher zu begründen - den Antrag offenbar als schlüssig betrachtet habe. Tatsächlich obliege dem Gericht im Erlagsverfahren nur eine Schlüssigkeitsprüfung, nicht aber die Prüfung, ob der angeführte Hinterlegungsgrund wirklich gegeben sei. Aus dem Vorbringen im Erlagsantrag gehe mit noch ausreichender Schlüssigkeit hervor, dass sich der Erlag auf die Gefahr einer Doppelbeanspruchung des Erlegers als mehrseitiger Treuhänder stütze, dass der Ersterlagsgegner als Käufer einer „Wohnung" (gemeint offenbar eines Wohnungseigentumsobjekts, allenfalls von Liegenschaftsanteilen) ausdrücklich die Rückzahlung des treuhändig dem Erleger überwiesenen Treuhandbetrags gefordert habe und dass demgegenüber die Zweiterlagsgegnerin - offenkundig die Verkäuferin der Wohnung - das Bestehen eines gültigen Kaufvertrags behaupte. Bei einem derartigen Konflikt zwischen den Treugebern sei der Treuhänder zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB berechtigt, und zwar vor allem dann, wenn unklar sei, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt seien und er im Rahmen einer zumutbaren Prüfung nicht in der Lage sei, die strittige Sach- und/oder Rechtslage zu klären.

Der Erstantragsgegner halte dem in seinem Rekurs unter anderem entgegen, dass gar kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, dass sich der Erleger für den Fall des Unterbleibens der Vertragsunterfertigung zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet habe und dass die Zweiterlagsgegnerin noch nicht Begünstigte des Treuhanderlags geworden sei. Auf diese Erweiterung des Akteninhalts sei aber bei der Schlüssigkeitsprüfung, die ausschließlich aufgrund des Antragsvorbringens zu erfolgen habe, nicht Bedacht zu nehmen.

Zutreffend mache der Rekurswerber geltend, dass das Gericht den Erlag nur zu Gänze ablehnen oder annehmen könne. Das Erstgericht habe aber in seinen Beschluss die Bedingung nicht aufgenommen, dass der Betrag wieder an den Erleger auszufolgen sei, sofern er persönlich zur Zahlung des Erlagsbetrags verurteilt werden sollte. Da aber der Schuldner und auch der Treuhänder nicht zur Hinterlegung verpflichtet sei, wäre ihm auch ein Erlag unter Widerrufsvorbehalt gestattet gewesen. Allerdings habe die Hinterlegung mit Widerrufsvorbehalt noch keine befreiende Wirkung. Durch die vom Erstgericht vorgenommene Abänderung der Ausfolgungsbedingungen sei lediglich der Erleger selbst, nicht aber der Ersterlagsgegner beschwert.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Ersterlagsgegners mit dem Antrag, ihn im Sinne der Abweisung des Erlagsantrags abzuändern. Hilfsweise werden auch Aufhebunganträge gestellt.

Der Erleger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben. Die hiegegen vom Ersterlagsgegner eingebrachte „Replik" ist unzulässig und war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie unter II. näher ausgeführt wird - zulässig und im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

I. Seit der Entscheidung 4 Ob 218/98g, 219/98d (= SZ 71/158) ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0110882).

II. Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses erforderlichen Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG sind aus folgenden Gründen gegeben:

In Übereinstimmung mit dem Rekurswerber ging das Rekursgericht davon aus, dass das Erstgericht die im Antrag enthaltene Ausfolgungsbedingung nicht in seinen Beschluss aufgenommen habe, wonach der Erlagsbetrag an den Erleger selbst auszufolgen sei, wenn dieser persönlich zur Zahlung des Erlagsbetrags rechtskräftig und vollstreckbar verurteilt werden sollte. Das Rekursgericht wies zwar darauf hin, dass das Gericht den Erlag entweder zur Gänze anzunehmen oder abzulehnen habe; es ging aber davon aus, dass der Erstantragsgegner durch dieses Abweichen vom Erlagsantrag nicht beschwert sei.

In Wahrheit ist es unklar, ob die Annahme, das Rekursgericht habe die genannte Ausfolgungsbedingung übergangen, überhaupt zutrifft: Das Erstgericht hat die im Erlagsantrag vorgegebenen Ausfolgungsbedingungen völlig umformuliert und sie dahin zusammengefasst, dass eine Ausfolgung nur mit Einverständnis aller Erlagsgegner oder „auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung möglich" sei. Näheres über die erforderliche gerichtliche Entscheidung ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit klar ist, ob damit - im Sinne des Erlagsantrags - auch (oder allenfalls nur) ein Urteil zu verstehen ist, das den Erleger (persönlich) zur Herausgabe des Erlagsbetrags verpflichtet und das Anlass für eine Ausfolgung an den Erleger selbst sein soll. Da das Erstgericht seine Entscheidung - vom Zitat der Bestimmung des § 1425 ABGB abgesehen - nicht begründet hat, ist die Bedeutung seines Beschlusses insoweit jedenfalls unklar.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kommt dieser Frage für die Rechtsstellung des Revisionsrekurswerbers sehr wohl Bedeutung zu:

Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass die vom Erleger in seinen Antrag aufgenommene Ausfolgungsbedingung, die im Falle seiner Verurteilung zur Rückzahlung des von ihm übernommenen Betrags die Ausfolgung des Erlags an ihn selbst sicherstellen sollte, mit der grundsätzlich mit einem Erlag nach § 1425 ABGB angestrebten schuldbefreienden Wirkung nicht vereinbar ist. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang auf jene Rechtsprechung verwiesen, die den Erlag unter Widerrufsvorbehalt zwar gestattet, ihm aber für sich noch keine schuldbefreiende Wirkung zubilligt (NZ 1989, 16; Reischauer in Rummel³ § 1425 Rz 30 mwN; RIS-Justiz RS0033540). Die hier vom Erleger in seinen Antrag aufgenommene Ausfolgungsbedingung ist dieser Konstellation nicht unähnlich; jedenfalls steht auch sie mit der Annahme der schuldbefreienden Wirkung des Erlags in einem Spannungsverhältnis, zumal sie die Möglichkeit der Ausfolgung des Erlags an den Erleger offen lässt und außerdem auf der Annahme der Möglichkeit eines Prozesserfolgs beruht, der aber im Fall der bejahenden Wirkung der schuldbefreienden Wirkung des Erlags gar nicht möglich wäre.

Damit wird aber deutlich, dass die Rechtsstellung des Ersterlagsgegners von der Frage der Aufnahme dieser Bedingung in den Beschluss sehr wohl berührt wird. Schließlich hat der Umstand, ob dem Erlag schuldbefreiende Wirkung zukommt oder nicht, entscheidende Auswirkungen auf den zwischen ihm und dem Erleger bereits anhängig gemachten Rechtsstreit. Die in diesem Zusammenhang unklare Entscheidung des Erstgerichts (siehe dazu oben) schafft in diesem Zusammenhang überdies Rechtsunsicherheit, sodass entgegen der Meinung des Rekursgerichts der Revisionsrekurswerber durch die erstgerichtliche Entscheidung sehr wohl beschwert ist.

Abschließende Ausführungen zu dieser Frage sind aber entbehrlich, weil aufgrund des somit als zulässig zu betrachtenden Revisionsrekurses aufzugreifen ist, dass über den Erlagsantrag noch nicht endgültig entschieden werden kann.

III. Ein Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung aus den im § 1425 ABGB genannten Gründen und unter den aus dieser Gesetzesstelle ableitbaren Voraussetzungen seine Schuld gerichtlich hinterlegen. Der Erleger hat den Hinterlegungsgrund zu nennen und die Erlagsgegner namentlich zu bezeichnen. Diese genießen kraft der verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung (RIS-Justiz RS0006720). Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42; 6 Ob 308/02s). Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB hat die Schuldbefreiung des Erlegers zum Ziel. Die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ist aber nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern im Rechtsweg zu klären. Das Außerstreitgericht prüft nur, ob das Vorliegen von Erlagsgründen behauptet wurde. Ob diese tatsächlich gegeben sind, hat das Gericht grundsätzlich nicht zu untersuchen. Vom Erlagsgericht ist somit (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Danzl, Geo § 299 Anm 5 lit b mwN). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (SZ 71/158; 1 Ob 137/01f6 Ob 308/02s). Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus einer zweifelhaften Erklärung des Erlagsgegners ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist (SZ 73/48; 6 Ob 308/02s). Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (SZ 71/158; 6 Ob 9/03x; 6 Ob 308/02s). Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden (Danzl aaO). Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner, ist dennoch die Schlüssigkeit nur aufgrund der Behauptungen des Erlegers im Erlagsantrag zu überprüfen (1 Ob 322/01m; 6 Ob 308/02s).

IV. Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (RIS-Justiz RS0010415 [T9, T13, T17]; 10 Ob 2058/96m; 10 Ob 309/02t; 9 Ob 101/06b; 1 Ob 89/08g). Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.

Ob dies hier der Fall ist oder nicht, ist dem überaus knapp und keineswegs eindeutig gehaltenen Vorbringen im Erlagsantrag nicht zu entnehmen. Schlüssiges Vorbringen, das eine entsprechende (Schlüssigkeits-)Prüfung erlauben würde, fehlt: So wird mit keinem Wort geltend gemacht, aus welchem Grund der Erleger der Auffassung ist, dass der Zweiterlagsgegnerin ein Anspruch auf den Erlagsbetrag zustehen könnte. Vorgebracht wurde nur, dass der Erleger vom Ersterlagsgegner mit der „Abwicklung des Kaufs der Wohnung" beauftragt und dass im Zuge dieser „Kaufabwicklung" der Kaufpreis vom Ersterlagsgegner überwiesen worden sei. Ferner wird vorgebracht, dass sich die beiden Erlagsgegner „hinsichtlich einiger Nebenpunkte nicht auf eine gemeinsame Vertragsformulierung einigen" hätten können, weshalb der Ersterlagsgegner die Rückzahlung des Erlags, die Zweiterlagsgegnerin aber die gerichtliche Hinterlegung des Betrags gefordert hätten. Es kann hier nicht beurteilt werden, ob - wie der Revisionsrekurswerber geltend macht - das Vorbringen des Erlegers ganz bewusst in dieser Weise unklar formuliert wurde; jedenfalls wurde mit keinem Wort behauptet, dass zwischen den Streitteilen überhaupt eine Einigung im Sinn eines Kaufvertrags erzielt wurde. Mag es auch zutreffen, dass die Formulierung, die Streitteile hätten sich „hinsichtlich einiger Nebenpunkte" nicht geeinigt, den Gegenschluss nahe legt, es habe eine Einigung über die Hauptpunkte eines Vertrags gegeben; behauptet wurde das aber mit keinem Wort. Ebenso wenig wurden sonstige Behauptungen aufgestellt, aus denen in ausreichend schlüssiger Weise abgeleitet werden könnte, aus welchen Gründen die Rechtslage für den Erleger unklar sei und er in zumutbarer Weise (auch) einen Anspruch der Zweiterlagsgegnerin auf den Erlagsbetrag als denkbar habe erachten können.

Wie schon ausgeführt, kann aber der Erlagsantrag nur dann abgewiesen werden, wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass einer der von ihm benannten Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann. Ist der geltend gemachte Erlagsgrund klargestellt, das dazu erstattete Vorbringen aber zweifelhaft, ist der Erleger zu einer Klarstellung seines Vorbringens aufzufordern (SZ 73/48; 6 Ob 308/02s). Hier kann nach dem bisherigen Vorbringen zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweiterlagsgegnerin nicht Gläubigerin des Erlegers sein kann. Das Vorbringen ist aber unklar, sodass im Sinne der dargestellten Rechtslage über den Erlagsantrag noch nicht endgültig entschieden werden kann.

In Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die Sache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das dem Erleger Gelegenheit zu geben haben wird, seine Angaben im aufgezeigten Sinn zu ergänzen. Sodann wird über den Erlagsantrag neuerlich zu entscheiden sein.

V. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.

Textnummer

E92593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00071.09P.1119.000

Im RIS seit

19.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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