- RS0006720">6 Ob 575/79
EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49
- RS0006720">5 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 501/84
Auch; Beisatz: Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind. (T1)
- RS0006720">7 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 521/84
Auch; nur: Sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T2)
- RS0006720">1 Ob 522/88
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach
§ 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16
- RS0006720">7 Ob 610/89
nur T2; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T4)
- RS0006720">4 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 520/93
Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet. (T5)
- RS0006720">9 Ob 521/95
nur: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T6) Veröff: SZ 68/234
- RS0006720">6 Ob 255/97m
nur T6
- RS0006720">7 Ob 317/97m
Beisatz: Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme. (T7)
- RS0006720">5 Ob 32/00t
Beisatz: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung. (T8); Veröff: SZ 73/48
- RS0006720">3 Ob 171/01w
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach
§ 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10)
- RS0006720">7 Ob 107/02i
Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T11)
- RS0006720">6 Ob 9/03x
Auch
- RS0006720">6 Ob 308/02s
Auch
- RS0006720">5 Ob 135/03v
nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß
§ 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14)
- RS0006720">6 Ob 316/03v
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen. (T15)
- RS0006720">3 Ob 121/05y
Beisatz: Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN). (T16)
- RS0006720">8 Ob 71/09p
Auch; nur T6
- RS0006720">6 Ob 71/11a
nur T6
- RS0006720">4 Ob 119/11w
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
Auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs? und Ausfolgungsverfahren. (T17)
- RS0006720">1 Ob 178/11z
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 178/11z
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach
§ 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18)
- RS0006720">3 Ob 156/13g
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
Auch; nur T2; nur T3; nur T6; nur T18; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausfolgungsverfahren. (T19)
- RS0006720">4 Ob 146/18a
Auch; Beis wie T8
- RS0006720">1 Ob 242/22b
Auch