RS OGH 2025/10/23 1Ob495/53; 2Ob530/76; 3Ob171/01w; 8Ob71/09p; 8Ob31/11h; 4Ob170/12x; 7Ob213/13v; 8O

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Veröffentlicht am 02.07.1953
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Rechtssatz

Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.Dem Erleger steht nach Paragraph 1425, ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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