TE OGH 2009/12/16 10Nc24/09z

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Logistik GmbH, *****, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, gegen die beklagte Partei P***** Transport + Spedition GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.260,40 EUR sA, infolge gemeinsamen Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache 256 C 397/09k vom Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Traun folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der am 26. 8. 2009 beim Bezirksgericht Graz-Ost eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei Zahlung von 3.260,40 EUR sA. Nach Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl beraumte das Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung für 11. 1. 2010 an. Am 1. 12. 2009 stellten die klagende und die beklagte Partei einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Traun.

Der Delegierungsantrag wurde vom Bezirksgericht Graz-Ost „gemäß § 31 Abs 2 JN" mit dem Hinweis, dass es sich dem Delegierungsantrag der Parteien anschließe, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486 [T4]). Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0107485; RS0046145 [T2]).

Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

Anmerkung

E9260510Nc24.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100NC00024.09Z.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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