RS OGH 2024/1/11 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc1/04v; 7Nc18/04p; 5Nc18/06a; 9Nc4/07y;

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Norm

JN §31a
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN vorgelegt wurde.Die vereinfachte Delegierung (Delegation) nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor. Eine Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das "übereinstimmende Beantragen" der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt und die erforderliche Übereinstimmung der Parteien erst zu einem Zeitpunkt vorliegt, in dem der Akt bereits dem zur Entscheidung über die Delegierung zuständigen Gericht zur Beschlussfassung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN vorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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