TE OGH 2011/8/8 9Nc13/11b

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Veröffentlicht am 08.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Mag. Angelika Dygruber, ua, p.A. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 750 EUR sA, über die übereinstimmenden Delegierungsanträge beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der am 23. Mai 2011 vom Kläger beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung einer Kündigung nach § 105 ArbVG.

Noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung stellte er am 31. Mai 2011 den Antrag auf Delegation an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 31a JN.

In ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2011 schloss sich die Beklagte diesem Antrag an.

Daraus ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht beantragen, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann aber hat das Gericht erster Instanz die Sache an das gewünschte Gericht zu übertragen. Der übereinstimmende Antrag kann auch in zwei Schriftsätzen gestellt werden (3 Nc 27/09i mwN). Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor (RIS-Justiz RS0046145 [T3]) und ist hinsichtlich einer bloßen Übertragung der Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht ohne Beschränkungen zulässig (Mayr in Rechberger³ § 31a JN Rz 1 mwN).

Mittlerweile wurde die Klage zurückgewiesen.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

Textnummer

E98432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090NC00013.11B.0808.000

Im RIS seit

09.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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