RS OGH 2014/2/18 10Nd502/96, 6Nd510/02, 7Nc21/07h, 5Nc19/08a, 7Nc6/09f, 10Nc24/09z, 7Nc2/10v, 3Nc2/1

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Norm

JN §31a
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a Abs 1 JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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