Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a Abs 1 JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014