RS OGH 2023/9/12 10Nd502/96; 6Nd502/97; 1Nd40/00; 8Nd3/00; 6Nd510/02; 1Nc115/02f; 4Nc18/03i; 4Nc22/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1996
beobachten
merken

Norm

JN §31a Abs1
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten