TE OGH 2003/8/20 4Nc22/03b

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Veröffentlicht am 20.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fritz S*****, vertreten durch Eckert Löb & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über den Delegierungsantrag der Streitteile den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anstelle des Bezirksgerichtes Lienz bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem beim Bezirksgericht Lienz anhängigen Kündigungsstreit stellten die Parteien einvernehmlich den Antrag, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien abzutreten. In seiner Äußerung erklärte das Bezirksgericht Lienz, die beantragte Delegierung sei zweckmäßig, weil sich Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befänden.

Eine einvernehmliche Delegierung im Sinn des § 31a JN ist im vorliegenden Fall - wie der Senat bereits in 4 Nc 18/03i erkannte - nicht möglich, weil der Delegierungsantrag nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde. Er unterliegt somit einer Überprüfung nach § 31 Abs 1 JN.Eine einvernehmliche Delegierung im Sinn des Paragraph 31 a, JN ist im vorliegenden Fall - wie der Senat bereits in 4 Nc 18/03i erkannte - nicht möglich, weil der Delegierungsantrag nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde. Er unterliegt somit einer Überprüfung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN.

Nach § 31 Abs 1 und 2 JN kann eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind im vorliegenden Fall dargetan, weil sich Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befinden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 JN kann eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind im vorliegenden Fall dargetan, weil sich Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befinden.

Die Delegierung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als ein Gericht gleicher Gattung wird vorgenommen.

Textnummer

E102014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00022.03B.0820.000

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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