TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/23 2000/11/0152

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FSG-GV 1997 §18 Abs1;
FSG-GV 1997 §18 Abs2;
FSG-GV 1997 §18 Abs6;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. März 2000, Zl. 11-39- 715/99-5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1915 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbehörde habe ein amtsärztliches Gutachten vom 20. Dezember 1999 eingeholt, das sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 8. Dezember 1999 stütze. Danach sei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die eine der Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung sei, beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Umstand, dass einzelne Leistungsparameter im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung positiv beurteilt worden seien, ändere nichts am Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung sei "Computer-Wissen" nicht erforderlich. Die Tatsache, dass es bei der Fahrprobe zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, spreche nicht gegen die Bestätigung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung durch die Fahrprobe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine jährliche Fahrleistung von 4.000 bis 5.000 km erbracht habe, sei nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte augenfachärztliche Attest Dris. L. sei im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a.(Z. 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 18 Abs. 1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.

Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.

Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.

Konzentrationsvermögen,

4.

Sensomotorik und

5.

Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

Gemäß § 18 Abs. 6 FSG-GV müssen die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus den von ihm vorgelegten Befunden ergebe sich, dass er über ausreichendes Sehvermögen verfüge, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil der angefochtene Bescheid nicht auf die Annahme gestützt wird, beim Beschwerdeführer bestehe eine Behinderung in der Form mangelhaften Sehvermögens (§ 6 Abs. 1 Z. 6 und § 7 FSG-GV).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Überprüfbarkeit des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung und bringt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, dass auf sein Alter nicht entsprechend Bedacht genommen worden sei.

Dem ist zu erwidern, dass die verkehrspsychologischen Tests so ausgelegt sind, dass sie auch hinsichtlich "älterer Kraftfahrer" aussagekräftig sind (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0342, und Zl. 95/11/0042, vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0245, und vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0095). Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen und vom zuständigen Bundesminister genehmigt werden (§ 18 Abs. 1 und 6 FSG-GV). Dass dies nicht der Fall gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Zahlreiche der (in dem der verkehrspsychologischen Stellungnahme angeschlossenen Befundblatt aufscheinenden) beim Beschwerdeführer erhobenen Testwerte liegen so weit von noch als normgerecht anzusehenden Ergebnissen entfernt, dass das (vom amtsärztlichen Sachverständigen übernommene) Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet, nicht als unschlüssig erkannt werden kann.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Jänner 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110152.X00

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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